Im Verlassenschaftskonkurs Luise B fand am 3. Oktober 1969 die Versteigerung der Liegenschaft EZ 94, KG W, statt. Neben anderen Interessenten an dieser Liegenschaft war auch Dr Otto B für die Fa Brauerei F erschienen. Er gab an, persönlich haftender Gesellschafter dieser Firma zu sein und beantragte, ihn als Bieter für diese Firma zuzulassen.
Mangels Nachweises seiner Vertretungsbefugnis nach § 180 Abs 2 EO ließ der Erstrichter Dr Otto B als Bieter für die obangeführte Firma nicht zu. Bei der Versteigerung stellten Dr Elmar B, Heinz M und Josef B mit 1.638.500 S das höchste Anbot. Gegen eine Zuschlagserteilung erhob Dr B Widerspruch nach § 184 Abs 1 Z 5 EO, weil er zu Unrecht als Bieter für die Fa Brauerei F zurückgewiesen worden sei.Mangels Nachweises seiner Vertretungsbefugnis nach Paragraph 180, Absatz 2, EO ließ der Erstrichter Dr Otto B als Bieter für die obangeführte Firma nicht zu. Bei der Versteigerung stellten Dr Elmar B, Heinz M und Josef B mit 1.638.500 S das höchste Anbot. Gegen eine Zuschlagserteilung erhob Dr B Widerspruch nach Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 5, EO, weil er zu Unrecht als Bieter für die Fa Brauerei F zurückgewiesen worden sei.
Diesem Widerspruch gab der Erstrichter keine Folge, er schlug die versteigerte Liegenschaft den Meistbietenden Dr Elmar B, Heinz M und Josef B je zu einem Drittel zu.
Aus einem Aktenvermerk des Erstrichters vom 14. Oktober 1969 ergibt sich, daß kurze Zeit nach der Zurückweisung des Dr B als Bieter für die Fa Brauerei F OLGR Dr A des Landesgerichtes Feldkirch dem Erstrichter telefonisch mitteilte, daß Dr B nach dem Handelsregister persönlich haftender Gesellschafter der genannten Firma sei.
Infolge des Rekurses der Fa Brauerei F und des Dr Otto B änderte das Rekursgericht den Beschluß des Erstrichters über den Widerspruch des Dr Otto B als persönlich haftenden Gesellschafters der genannten Brauerei dahin ab, daß es dem Widerspruch Folge gab. Weiters versagte es den Zuschlag der Liegenschaft an die drei obangeführten Meistbietenden; es trug dem Erstrichter auf, einen neuen Versteigerungstermin anzuberaumen und dabei Dr Otto B als persönlich haftenden Gesellschafter der Brauerei F als Bieter für diese Firma zuzulassen, falls dieser als solcher auftreten sollte. Es sei zwar richtig, daß sich Dr Otto B vorerst nicht darüber habe ausweisen können, daß er persönlich haftender Gesellschafter der Fa Brauerei F und daher berechtigt sei, diese Firma zu vertreten. Absicht des Gesetzgebers sei es jedoch gewesen, eine Möglichkeit zu schaffen, um die mangelnde Vertretungsbefugnis von Personen, die für einen anderen bei der Versteigerung Anbote machen, noch nachträglich zu sanieren. Diese Absicht habe in § 186 Abs 2 EO ihren Ausdruck gefunden, wodurch eine nachträgliche Beibringung der Vollmacht gestattet wunde. Der gegenteiligen Ansicht von Neumann - Lichtblau[3], 610 sowie der Entscheidung EvBl 1934/124 könne nicht nur deshalb nicht gefolgt werden, weil sie der den Materialien zu entnehmenden Absicht des Gesetzgebers widerspreche, sondern auch deshalb, weil nicht anzunehmen sei, daß der Gesetzgeber durch § 186 Abs 2 EO nur für den Fall vorsorgen wollte, daß ein Richter das Fehlen der erforderlichen Bevollmächtigungsurkunde übersehen haben sollte. Dem Dr B hätte sohin die nachträgliche Beibringung des urkundlichen Nachweises seiner Gesellschafterstellung gewährt werden müssen.Infolge des Rekurses der Fa Brauerei F und des Dr Otto B änderte das Rekursgericht den Beschluß des Erstrichters über den Widerspruch des Dr Otto B als persönlich haftenden Gesellschafters der genannten Brauerei dahin ab, daß es dem Widerspruch Folge gab. Weiters versagte es den Zuschlag der Liegenschaft an die drei obangeführten Meistbietenden; es trug dem Erstrichter auf, einen neuen Versteigerungstermin anzuberaumen und dabei Dr Otto B als persönlich haftenden Gesellschafter der Brauerei F als Bieter für diese Firma zuzulassen, falls dieser als solcher auftreten sollte. Es sei zwar richtig, daß sich Dr Otto B vorerst nicht darüber habe ausweisen können, daß er persönlich haftender Gesellschafter der Fa Brauerei F und daher berechtigt sei, diese Firma zu vertreten. Absicht des Gesetzgebers sei es jedoch gewesen, eine Möglichkeit zu schaffen, um die mangelnde Vertretungsbefugnis von Personen, die für einen anderen bei der Versteigerung Anbote machen, noch nachträglich zu sanieren. Diese Absicht habe in Paragraph 186, Absatz 2, EO ihren Ausdruck gefunden, wodurch eine nachträgliche Beibringung der Vollmacht gestattet wunde. Der gegenteiligen Ansicht von Neumann - Lichtblau[3], 610 sowie der Entscheidung EvBl 1934/124 könne nicht nur deshalb nicht gefolgt werden, weil sie der den Materialien zu entnehmenden Absicht des Gesetzgebers widerspreche, sondern auch deshalb, weil nicht anzunehmen sei, daß der Gesetzgeber durch Paragraph 186, Absatz 2, EO nur für den Fall vorsorgen wollte, daß ein Richter das Fehlen der erforderlichen Bevollmächtigungsurkunde übersehen haben sollte. Dem Dr B hätte sohin die nachträgliche Beibringung des urkundlichen Nachweises seiner Gesellschafterstellung gewährt werden müssen.
Abgesehen davon, habe der Erstrichter vor Erlassung seines Beschlusses über den Widerspruch des Dr B und vor Zuschlagserteilung durch eine telefonische Mitteilung des OLGR Dr A des Landesgerichtes Feldkirch Kenntnis davon erlangt, daß Dr Otto B persönlich haftender Gesellschafter der Brauerei F sei. Da OLGR Dr A stellvertretender Vorsitzender, Einzelrichter und Berichterstatter in Konkurs- und Ausgleichssachen des Landesgerichtes Feldkirch sei, sei durch diese Mitteilungen den Erstrichter gerichtsbekannt geworden, daß Dr Otto B persönlich haftender Gesellschafter der Brauerei F sei. Dr Otto B wäre daher selbst dann, wenn der streng formelle Standpunkt des § 180 Abs 2 EO vertreten würde, eine Frist für die nachträgliche Beibringung der entsprechenden Urkunde zu gewähren gewesen. Die Berechtigung des Widerspruchs des Dr Otto B habe die Aufhebung des Zuschlages der Liegenschaft an die Meistbietenden zur Folge.Abgesehen davon, habe der Erstrichter vor Erlassung seines Beschlusses über den Widerspruch des Dr B und vor Zuschlagserteilung durch eine telefonische Mitteilung des OLGR Dr A des Landesgerichtes Feldkirch Kenntnis davon erlangt, daß Dr Otto B persönlich haftender Gesellschafter der Brauerei F sei. Da OLGR Dr A stellvertretender Vorsitzender, Einzelrichter und Berichterstatter in Konkurs- und Ausgleichssachen des Landesgerichtes Feldkirch sei, sei durch diese Mitteilungen den Erstrichter gerichtsbekannt geworden, daß Dr Otto B persönlich haftender Gesellschafter der Brauerei F sei. Dr Otto B wäre daher selbst dann, wenn der streng formelle Standpunkt des Paragraph 180, Absatz 2, EO vertreten würde, eine Frist für die nachträgliche Beibringung der entsprechenden Urkunde zu gewähren gewesen. Die Berechtigung des Widerspruchs des Dr Otto B habe die Aufhebung des Zuschlages der Liegenschaft an die Meistbietenden zur Folge.
Infolge Revisionsrekurses des Meistbietenden stellte der Oberste Gerichtshof die Beschlüsse des Erstrichters wieder her.