Aus der Begründung:
Im gerichtlichen Vergleich hat der Vater sein Einverständnis erklärt, daß bis zu einer Regelung durch das Pflegschaftsgericht - offenbar iS des § 177 Abs. 2 und des § 148 Abs. 1 ABGB - die Mutter an jedem Samstag die Kinder an sich nehmen könne, diese aber nicht in ihre Wohnung nehme und einen Kontakt der Kinder mit einem bestimmten Mann unterlasse. Dieser letzten Verpflichtung der Mutter konnte keinesfalls ein eigener Untersagungsanspruch des Vaters zugrunde liegen, weil die Regelung erst nach rechtswirksamer Auflösung der Ehe durch Scheidung wirken sollte und der Vater kein eigenes Recht darauf hatte, daß die Mutter während der Ausübung des vorläufigen Verkehrsrechtes einen Kontakt zwischen den Kindern und einem bestimmten Mann unterlasse. Diese Verpflichtung der Mutter umschreibt nur ein von ihr zugesagtes Vorgehen in der Zeit, in welcher sie über die Betreuung der Kinder bestimmen sollte, und konnte nur in der Vermeidung jeder Beeinträchtigung des Wohls der Kinder begrundet sein. Gegen einen Verstoß der Mutter war Abhilfe durch Anrufung des Pflegschaftsrichters zu suchen, der allein nach § 148 Abs. 1 ABGB die Ausübung des Rechtes, mit dem minderjährigen Kind persönlich zu verkehren, in einer dem Wohl des Kindes (§ 178a ABGB) gemäßen Weise zu regeln hatte. Die neuere Lehre und Rechtsprechung gehen einhellig davon aus, daß das Exekutionsverfahren nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zur Durchsetzung von Ansprüchen in den Belangen der Pflege und Erziehung von Kindern ungeeignet ist und dafür ausschließlich die Vollstreckung nach § 19 Abs. 1 AußStrG dient (Heller - Berger - Stix 80 f.; SZ 51/11; EFSlg. 36 909 ua.). Nur so ist auch Gewähr gegeben, daß das Wohl des Kindes auch bei Anordnung von Zwangsmaßnahmen Beachtung findet (EFSlg. 35 106, 37 427; EvBl. 1982/78 ua.). Von der in SZ 31/10 ausgesprochenen Ansicht, ein vor dem Pflegschaftsgericht geschlossener Vergleich könne nicht nach § 19 AußStrG vollzogen werden, ist der OGH bereits abgerückt (EvBl. 1969/267). Das Wort "Verfügung" im § 19 Abs. 1 AußStrG ist nicht eng und buchstäblich auszulegen (Heller - Berger - Stix 81; EvBl. 1969/267). Ob der pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vergleich vom 24. Juni 1981, 4 Cg 199/81 des Kreisgerichtes Wels, zur Anordnung angemessener Zwangsmittel wegen des behaupteten Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ausreicht oder neue Anordnungen durch den Außerstreitrichter geboten sind, ist hier nicht zu untersuchen. Entscheidend ist, daß die Unterlassungsverpflichtung keine selbständige, sondern Teil der Besuchsrechtsregelung ist und daraus kein nach § 355 EO durchsetzbarer Anspruch begrundet wird, weil die Erziehungsrechte der Eltern nichts anderes als zur Ausübung der Erziehungspflicht notwendige Befugnisse sind (EvBl. 1964/422) und in Wahrheit die Kinder Träger der im Vergleich geregelten Rechte sind (Heller - Berger - Stix 81). Gerade die Neuordnung des Kindschaftsrechtes und die bei jeder Maßnahme gebotene Beurteilung des Kindeswohls (§ 178a ABGB) erfordert auch bei der Durchsetzung des Rechtes auf persönlichen Verkehr, also auch der Abwehr die Kinder gefährdenden Verhaltens, wie es etwa darin liegen kann, daß sie mit Dritten zusammengebracht werden, von denen Beeinträchtigungen befürchtet werden, die ausschließliche Befassung des Pflegschaftsrichters. Dies gilt nicht nur, wenn eine unvertretbare Handlung erzwungen werden soll (§ 354 EO), sondern gleichermaßen, wenn ein Elternteil zur Unterlassung einer Handlung im Zusammenhang mit der Verkehrsrechtsausübung verpflichtet ist (§ 355 EO). Die Mittel der Exekutionsordnung versagen hier, weil sie der besonderen Art des Anspruches nicht gerecht werden können. Die Unterlassungsverpflichtung der Mutter ist daher nicht nach § 355 EO vollstreckbar. Besorgt der Vater aus dem Zuwiderhandeln der Mutter Nachteile für die der Rechtsfürsorgetätigkeit des Pflegschaftsgerichtes anvertrauten minderjährigen Kinder, kann er dagegen nur dieses anrufen, das nach Prüfung für die gebotenen Verfügungen und deren Durchsetzung zu sorgen hat. Die Unzulässigkeit der beantragten Exekution hatte das Rekursgericht auf Grund des zulässigen und rechtzeitigen Rechtsmittels der Verpflichteten von Amts wegen zu beachten. Sie führte rechtsrichtig zur Abweisung des Exekutionsantrages des betreibenden Gläubigers, der verkannt hat, daß nicht ihm ein von den Interessen der minderjährigen ehelichen Kinder losgelöster vollstreckbarer Unterlassungsanspruch aus dem gerichtlichen Vergleich entstanden ist.Im gerichtlichen Vergleich hat der Vater sein Einverständnis erklärt, daß bis zu einer Regelung durch das Pflegschaftsgericht - offenbar iS des Paragraph 177, Absatz 2 und des Paragraph 148, Absatz eins, ABGB - die Mutter an jedem Samstag die Kinder an sich nehmen könne, diese aber nicht in ihre Wohnung nehme und einen Kontakt der Kinder mit einem bestimmten Mann unterlasse. Dieser letzten Verpflichtung der Mutter konnte keinesfalls ein eigener Untersagungsanspruch des Vaters zugrunde liegen, weil die Regelung erst nach rechtswirksamer Auflösung der Ehe durch Scheidung wirken sollte und der Vater kein eigenes Recht darauf hatte, daß die Mutter während der Ausübung des vorläufigen Verkehrsrechtes einen Kontakt zwischen den Kindern und einem bestimmten Mann unterlasse. Diese Verpflichtung der Mutter umschreibt nur ein von ihr zugesagtes Vorgehen in der Zeit, in welcher sie über die Betreuung der Kinder bestimmen sollte, und konnte nur in der Vermeidung jeder Beeinträchtigung des Wohls der Kinder begrundet sein. Gegen einen Verstoß der Mutter war Abhilfe durch Anrufung des Pflegschaftsrichters zu suchen, der allein nach Paragraph 148, Absatz eins, ABGB die Ausübung des Rechtes, mit dem minderjährigen Kind persönlich zu verkehren, in einer dem Wohl des Kindes (Paragraph 178 a, ABGB) gemäßen Weise zu regeln hatte. Die neuere Lehre und Rechtsprechung gehen einhellig davon aus, daß das Exekutionsverfahren nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zur Durchsetzung von Ansprüchen in den Belangen der Pflege und Erziehung von Kindern ungeeignet ist und dafür ausschließlich die Vollstreckung nach Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG dient (Heller - Berger - Stix 80 f.; SZ 51/11; EFSlg. 36 909 ua.). Nur so ist auch Gewähr gegeben, daß das Wohl des Kindes auch bei Anordnung von Zwangsmaßnahmen Beachtung findet (EFSlg. 35 106, 37 427; EvBl. 1982/78 ua.). Von der in SZ 31/10 ausgesprochenen Ansicht, ein vor dem Pflegschaftsgericht geschlossener Vergleich könne nicht nach Paragraph 19, AußStrG vollzogen werden, ist der OGH bereits abgerückt (EvBl. 1969/267). Das Wort "Verfügung" im Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG ist nicht eng und buchstäblich auszulegen (Heller - Berger - Stix 81; EvBl. 1969/267). Ob der pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vergleich vom 24. Juni 1981, 4 Cg 199/81 des Kreisgerichtes Wels, zur Anordnung angemessener Zwangsmittel wegen des behaupteten Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ausreicht oder neue Anordnungen durch den Außerstreitrichter geboten sind, ist hier nicht zu untersuchen. Entscheidend ist, daß die Unterlassungsverpflichtung keine selbständige, sondern Teil der Besuchsrechtsregelung ist und daraus kein nach Paragraph 355, EO durchsetzbarer Anspruch begrundet wird, weil die Erziehungsrechte der Eltern nichts anderes als zur Ausübung der Erziehungspflicht notwendige Befugnisse sind (EvBl. 1964/422) und in Wahrheit die Kinder Träger der im Vergleich geregelten Rechte sind (Heller - Berger - Stix 81). Gerade die Neuordnung des Kindschaftsrechtes und die bei jeder Maßnahme gebotene Beurteilung des Kindeswohls (Paragraph 178 a, ABGB) erfordert auch bei der Durchsetzung des Rechtes auf persönlichen Verkehr, also auch der Abwehr die Kinder gefährdenden Verhaltens, wie es etwa darin liegen kann, daß sie mit Dritten zusammengebracht werden, von denen Beeinträchtigungen befürchtet werden, die ausschließliche Befassung des Pflegschaftsrichters. Dies gilt nicht nur, wenn eine unvertretbare Handlung erzwungen werden soll (Paragraph 354, EO), sondern gleichermaßen, wenn ein Elternteil zur Unterlassung einer Handlung im Zusammenhang mit der Verkehrsrechtsausübung verpflichtet ist (Paragraph 355, EO). Die Mittel der Exekutionsordnung versagen hier, weil sie der besonderen Art des Anspruches nicht gerecht werden können. Die Unterlassungsverpflichtung der Mutter ist daher nicht nach Paragraph 355, EO vollstreckbar. Besorgt der Vater aus dem Zuwiderhandeln der Mutter Nachteile für die der Rechtsfürsorgetätigkeit des Pflegschaftsgerichtes anvertrauten minderjährigen Kinder, kann er dagegen nur dieses anrufen, das nach Prüfung für die gebotenen Verfügungen und deren Durchsetzung zu sorgen hat. Die Unzulässigkeit der beantragten Exekution hatte das Rekursgericht auf Grund des zulässigen und rechtzeitigen Rechtsmittels der Verpflichteten von Amts wegen zu beachten. Sie führte rechtsrichtig zur Abweisung des Exekutionsantrages des betreibenden Gläubigers, der verkannt hat, daß nicht ihm ein von den Interessen der minderjährigen ehelichen Kinder losgelöster vollstreckbarer Unterlassungsanspruch aus dem gerichtlichen Vergleich entstanden ist.