Begründung:
In Punkt 4) des am 21. 4. 1983 vor dem Bezirksgericht Feldbach abgeschlossenen Vergleichs, F 5/82-12, verpflichtete sich der Kläger (in jenem Verfahren Antragsgegner), der Beklagten (die in jenem Verfahren Antragstellerin war) ab 1. 7. 1983 anstelle einer bis dahin bezahlten Benützungsentschädigung (die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, auf der der Kläger einen Kfz-Betrieb betreibt) von 5.000 S zuzüglich Mehrwertsteuer eine Benützungsentschädigung von 9.000 S zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen, fällig jeweils am Ersten eines jeden Monats bei fünftägigem Respiro.
Mit Beschluss vom 10. 5. 1984, E 112/84, bewilligte das Erstgericht der Beklagten aufgrund dieses Vergleichs zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 19.800 S sA (rückständiges Benützungsentgelt) die Fahrnisexekution gegen den Kläger.
Mit der am 12. 6. 1984 eingelangte Klage gemäß § 35 EO stellte der Kläger das Begehren, diese Exekution sei unzulässig. Er beantragte die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits und weiters, nach Rechtskraft des über sein Begehren ergehenden Urteils das Exekutionsverfahren einzustellen und der betreibenden Partei gemäß § 75 EO den Anspruch auf Ersatz der im Exekutionsverfahren zugesprochenen Kosten abzuerkennen. Der Kläger machte geltend, es bestünden Forderungen seiner Eltern gegen die Beklagte, die ihm im März 1984 abgetreten worden seien. Die Beklagte sei von der Abtretung verständigt worden. Im Hinblick auf diese Zession habe der Kläger die Kompensation seines Anspruchs mit der vollstreckbaren Forderung der Beklagten erklärt. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der in den Monaten April und Mai 1984 fällig gewordenen Benützungsentgelte (des betriebenen Anspruchs) sei damit erloschen.Mit der am 12. 6. 1984 eingelangte Klage gemäß Paragraph 35, EO stellte der Kläger das Begehren, diese Exekution sei unzulässig. Er beantragte die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits und weiters, nach Rechtskraft des über sein Begehren ergehenden Urteils das Exekutionsverfahren einzustellen und der betreibenden Partei gemäß Paragraph 75, EO den Anspruch auf Ersatz der im Exekutionsverfahren zugesprochenen Kosten abzuerkennen. Der Kläger machte geltend, es bestünden Forderungen seiner Eltern gegen die Beklagte, die ihm im März 1984 abgetreten worden seien. Die Beklagte sei von der Abtretung verständigt worden. Im Hinblick auf diese Zession habe der Kläger die Kompensation seines Anspruchs mit der vollstreckbaren Forderung der Beklagten erklärt. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der in den Monaten April und Mai 1984 fällig gewordenen Benützungsentgelte (des betriebenen Anspruchs) sei damit erloschen.
Nach Anschluss der Akten F 5/82 und E 112/84 wies das Erstgericht mit Beschluss vom 13. 6. 1984, ON 2, sowohl die Klage als auch die genannten Anträge ab, weil der Kläger Tatsachen geltend mache, die schon im Verfahren F 5/82 Berücksichtigung hätten finden können.
Der Kläger erhob gegen diesen Beschluss Rekurs (ON 3) und beantragte, ihm aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss vom 31. 8. 1984 wies das Erstgericht auch diesen Antrag ab. Das Verfahren E 112/84 sei mit Beschluss vom 31. 8. 1984 wegen geleisteter Zahlung gemäß den §§ 39 Abs 1 Z 6, 40 EO eingestellt worden. Ein Antrag, dem Rekurs ON 3 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sei daher „nicht erforderlich“ (ON 6).Mit Beschluss vom 31. 8. 1984 wies das Erstgericht auch diesen Antrag ab. Das Verfahren E 112/84 sei mit Beschluss vom 31. 8. 1984 wegen geleisteter Zahlung gemäß den Paragraphen 39, Absatz eins, Ziffer 6, 40, EO eingestellt worden. Ein Antrag, dem Rekurs ON 3 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sei daher „nicht erforderlich“ (ON 6).
Der Kläger erhob auch gegen den Beschluss ON 6 Rekurs (ON 7).
Das Rekursgericht wies beide Rechtsmittel zurück und sprach aus, dass ihre Kosten der Rechtsmittelwerber selbst zu tragen habe. Der Kläger habe bereits am 7. 8. 1984 die gesamte betriebene Forderung samt Anhang bezahlt, sodass die Exekution gemäß den §§ 39 Abs 1 Z 6 und 40 EO eingestellt worden sei. Durch die Exekutionseinstellung sei jede Beschwer des Rechtsmittelwerbers weggefallen. die Frage, ob der Beschluss des Erstgerichts ON 2 zumindest teilweise inhaltlich ein Urteil darstelle und daher mit Berufung anzufechten gewesen wäre, könne daher dahingestellt bleiben.Das Rekursgericht wies beide Rechtsmittel zurück und sprach aus, dass ihre Kosten der Rechtsmittelwerber selbst zu tragen habe. Der Kläger habe bereits am 7. 8. 1984 die gesamte betriebene Forderung samt Anhang bezahlt, sodass die Exekution gemäß den Paragraphen 39, Absatz eins, Ziffer 6 und 40 EO eingestellt worden sei. Durch die Exekutionseinstellung sei jede Beschwer des Rechtsmittelwerbers weggefallen. die Frage, ob der Beschluss des Erstgerichts ON 2 zumindest teilweise inhaltlich ein Urteil darstelle und daher mit Berufung anzufechten gewesen wäre, könne daher dahingestellt bleiben.
Der Kläger bekämpft den Beschluss der zweiten Instanz mit Rekurs. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels sei „in erster Linie“ gemäß § 519 ZPO gegeben. Die Entscheidung des Erstgerichts hätte in Urteilsform ergehen müssen; das gegen sei gerichtete Rechtsmittel stelle in Wahrheit eine Berufung dar, sodass die zweite Instanz als Berufungsgericht tätig geworden sei. Die Rechtsmittelbeschwer sei entgegen der Ansicht der zweiten Instanz durch die Einstellung des Exekutionsverfahrens nicht weggefallen, weil die Oppositionsklage vor der Einstellung des Exekutionsverfahrens eingebracht worden sei. Darüber hinaus sei der Klageanspruch durch die Einstellung des Exekutionsverfahrens nicht gänzlich erledigt worden, weil der Anspruch des Klägers auf Kostenersatz „vorbehalten“ geblieben sei. Der Kläger habe nach Einstellung der Exekution das Recht, den Klageanspruch auf Kostenersatz einzuschränken. Im Falle eines Ausspruchs, dass der Klageanspruch berechtigt gewesen sei, hätte der Kläger darüber hinaus Anspruch auf Entscheidung nach § 75 EO gehabt.Der Kläger bekämpft den Beschluss der zweiten Instanz mit Rekurs. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels sei „in erster Linie“ gemäß Paragraph 519, ZPO gegeben. Die Entscheidung des Erstgerichts hätte in Urteilsform ergehen müssen; das gegen sei gerichtete Rechtsmittel stelle in Wahrheit eine Berufung dar, sodass die zweite Instanz als Berufungsgericht tätig geworden sei. Die Rechtsmittelbeschwer sei entgegen der Ansicht der zweiten Instanz durch die Einstellung des Exekutionsverfahrens nicht weggefallen, weil die Oppositionsklage vor der Einstellung des Exekutionsverfahrens eingebracht worden sei. Darüber hinaus sei der Klageanspruch durch die Einstellung des Exekutionsverfahrens nicht gänzlich erledigt worden, weil der Anspruch des Klägers auf Kostenersatz „vorbehalten“ geblieben sei. Der Kläger habe nach Einstellung der Exekution das Recht, den Klageanspruch auf Kostenersatz einzuschränken. Im Falle eines Ausspruchs, dass der Klageanspruch berechtigt gewesen sei, hätte der Kläger darüber hinaus Anspruch auf Entscheidung nach Paragraph 75, EO gehabt.