Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es zu den Wirkungen einer vom Altgläubiger und Zahlungsempfänger bewirkten Löschung einer gemäß § 1422 ABGB auf den zahlenden Dritten übergegangenen Hypothek soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es zu den Wirkungen einer vom Altgläubiger und Zahlungsempfänger bewirkten Löschung einer gemäß Paragraph 1422, ABGB auf den zahlenden Dritten übergegangenen Hypothek soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Auch wenn man davon ausginge, daß der Revisionswerber spätestens bei der Zahlung das Einlösungsbegehren im Sinne des § 1422 ABGB gestellt hätte, was den vorgelegten Urkunden an sich nicht zu entnehmen ist und daher höchstens schlüssig geschehen sein konnte, und auch wenn man mit der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung von einem automatischen Übergang von Pfandrechten ausginge, wäre für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts gewonnen. Solange zugunsten des betreibenden Gläubigers das richterliche Pfandrecht einverleibt ist, mag auch inzwischen außerbücherlich ein Pfandrechtsübergang gemäß § 1422 ABGB stattgefunden haben, ist die betreibende Partei formell zur bücherlichen Verfügung über das Pfandrecht legitimiert (Gschnitzer, Sachenrecht2 226, vgl. Klang in Klang2 II 523). Durch die zu E 4/84 des Bezirksgerichtes Radstadt über Antrag der betreibenden Partei bewilligte Einstellung der Exekution und Löschung des Pfandrechtes COZ 21 kam es daher zu einem Erlöschen des Pfandrechtes, auch wenn dieses tatsächlich wegen der erfolgten Einlösung zugunsten des zahlenden Dritten gehaftet haben mochte. Der Revisionsrekurswerber hat es versäumt, sofort nach Zahlung der fremden Schuld Vorsorge für eine allenfalls mißbräuchliche Ausnutzung des Buchstandes zu treffen. Auf seine außerbücherliche Rechtsstellung konnte aber bei Behandlung des Löschungsantrages nicht Bedacht genommen werden.Auch wenn man davon ausginge, daß der Revisionswerber spätestens bei der Zahlung das Einlösungsbegehren im Sinne des Paragraph 1422, ABGB gestellt hätte, was den vorgelegten Urkunden an sich nicht zu entnehmen ist und daher höchstens schlüssig geschehen sein konnte, und auch wenn man mit der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung von einem automatischen Übergang von Pfandrechten ausginge, wäre für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts gewonnen. Solange zugunsten des betreibenden Gläubigers das richterliche Pfandrecht einverleibt ist, mag auch inzwischen außerbücherlich ein Pfandrechtsübergang gemäß Paragraph 1422, ABGB stattgefunden haben, ist die betreibende Partei formell zur bücherlichen Verfügung über das Pfandrecht legitimiert (Gschnitzer, Sachenrecht2 226, vergleiche Klang in Klang2 römisch zwei 523). Durch die zu E 4/84 des Bezirksgerichtes Radstadt über Antrag der betreibenden Partei bewilligte Einstellung der Exekution und Löschung des Pfandrechtes COZ 21 kam es daher zu einem Erlöschen des Pfandrechtes, auch wenn dieses tatsächlich wegen der erfolgten Einlösung zugunsten des zahlenden Dritten gehaftet haben mochte. Der Revisionsrekurswerber hat es versäumt, sofort nach Zahlung der fremden Schuld Vorsorge für eine allenfalls mißbräuchliche Ausnutzung des Buchstandes zu treffen. Auf seine außerbücherliche Rechtsstellung konnte aber bei Behandlung des Löschungsantrages nicht Bedacht genommen werden.
War aber somit das richterliche Pfandrecht COZ 21 wirksam gelöscht, so konnte darauf auch nicht im Verteilungsverfahren Bedacht genommen werden. Unter den in § 216 Abs 1 Z 4 EO genannten "auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen", sind immer nur noch verbücherte Pfandrechte zu verstehen. Nur wenn ein noch bestehendes Pfandrecht außerbücherlich auf einen Dritten übergegangen ist, kann es bei Nachweis der entsprechenden Vorgänge auch zur Zuweisung an diesen Dritten kommen. Die Zuweisung eines Teiles des Meistbotes an einen zahlenden Dritten im Sinne des § 1422 ABGB im ehemaligen Rang eines inzwischen schon gelöschten Pfandrechtes kommt jedoch nicht in Frage.War aber somit das richterliche Pfandrecht COZ 21 wirksam gelöscht, so konnte darauf auch nicht im Verteilungsverfahren Bedacht genommen werden. Unter den in Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, EO genannten "auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen", sind immer nur noch verbücherte Pfandrechte zu verstehen. Nur wenn ein noch bestehendes Pfandrecht außerbücherlich auf einen Dritten übergegangen ist, kann es bei Nachweis der entsprechenden Vorgänge auch zur Zuweisung an diesen Dritten kommen. Die Zuweisung eines Teiles des Meistbotes an einen zahlenden Dritten im Sinne des Paragraph 1422, ABGB im ehemaligen Rang eines inzwischen schon gelöschten Pfandrechtes kommt jedoch nicht in Frage.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO, 50 und 40 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO, 50 und 40 ZPO.