Rechtssatz RS0003362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003362
Entscheidungsdatum
23.03.1988
Rechtssatz
Unter den in § 216 Abs 1 Z 4 EO genannten "auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen" sind immer nur noch verbücherte Pfandrechte zu verstehen. Nur wenn ein noch bestehendes Pfandrecht außerbücherlich auf einen Dritten übergegangen ist, kann es bei Nachweis der entsprechenden Vorgänge auch zur Zuweisung an diesen Dritten kommen. Die Zuweisung eines Teiles des Meistbotes an einen zahlenden Dritten iSd § 1422 ABGB im ehemaligen Rang eines inzwischen schon gelöschten Pfandrechtes kommt jedoch nicht in Frage.Unter den in Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, EO genannten "auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen" sind immer nur noch verbücherte Pfandrechte zu verstehen. Nur wenn ein noch bestehendes Pfandrecht außerbücherlich auf einen Dritten übergegangen ist, kann es bei Nachweis der entsprechenden Vorgänge auch zur Zuweisung an diesen Dritten kommen. Die Zuweisung eines Teiles des Meistbotes an einen zahlenden Dritten iSd Paragraph 1422, ABGB im ehemaligen Rang eines inzwischen schon gelöschten Pfandrechtes kommt jedoch nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003362
Dokumentnummer
JJR_19880323_OGH0002_0030OB00140_8700000_001