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Rechtssatz RS0003362

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003362

Geschäftszahl

3Ob140/87

Entscheidungsdatum

23.03.1988

Rechtssatz

Unter den in Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, EO genannten "auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen" sind immer nur noch verbücherte Pfandrechte zu verstehen. Nur wenn ein noch bestehendes Pfandrecht außerbücherlich auf einen Dritten übergegangen ist, kann es bei Nachweis der entsprechenden Vorgänge auch zur Zuweisung an diesen Dritten kommen. Die Zuweisung eines Teiles des Meistbotes an einen zahlenden Dritten iSd Paragraph 1422, ABGB im ehemaligen Rang eines inzwischen schon gelöschten Pfandrechtes kommt jedoch nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 140/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 3 Ob 140/87
    NZ 1989,70 (Hofmeister)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003362

Dokumentnummer

JJR_19880323_OGH0002_0030OB00140_8700000_001