Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.
Vorausgeschickt sei, daß sich die vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nur auf den Exekutionsakt über die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (22 E 7632/88 des Erstgerichtes) bezieht. Der gleichartige Beschluß im Verfahren über die auf Grund desselben Notariatsaktes bewilligte Zwangsversteigerung (20 E 47/89 des Erstgerichtes) ist Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens 3 Ob 139, 140/89.
Die von der verpflichteten Partei vorgebrachten Einwände gegen den Exekutionstitel beinhalten keinen Einstellungsgrund, sondern hätten nur mittels Rekurses gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß geltend gemacht werden können.
Nach eingetretener Rechtskraft der Exekutionsbewilligung können Einstellungsanträge wegen Vorliegens von schon zur Zeit der Exekutionsbewilligung bestehenden Umständen nur Erfolg haben, wenn nicht nur die Bewilligung der Exekution selbst unzulässig war, sondern auch der Fortführung der Exekution ein Hindernis entgegensteht. Dies gilt zB im Fall einer sog. perplexen Exekution, für die Wahrnehmung der Exekutionsperre nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens, für sonstige Exekutionsbeschränkungen und dergleichen (vgl. Entscheidungen wie SZ 43/8 und SZ 49/22, ebenso kürzlich 3 Ob 204, 205/88).Nach eingetretener Rechtskraft der Exekutionsbewilligung können Einstellungsanträge wegen Vorliegens von schon zur Zeit der Exekutionsbewilligung bestehenden Umständen nur Erfolg haben, wenn nicht nur die Bewilligung der Exekution selbst unzulässig war, sondern auch der Fortführung der Exekution ein Hindernis entgegensteht. Dies gilt zB im Fall einer sog. perplexen Exekution, für die Wahrnehmung der Exekutionsperre nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens, für sonstige Exekutionsbeschränkungen und dergleichen vergleiche Entscheidungen wie SZ 43/8 und SZ 49/22, ebenso kürzlich 3 Ob 204, 205/88).
Mit dem im Schrifttum ähnlich behandelten Fall der Bewilligung einer Exekution trotz Fehlens eines Exekutionstitels (Heller-Berger-Stix 516; Holzhammer, Öst.
Zwangsvollstreckungsrecht3, 99) lassen sich die von der verpflichteten Partei behaupteten Mängel des Exekutionstitels nicht vergleichen. Nur das völlige Fehlen eines Exekutionstitels könnte als ein auch das weitere Vollzugsverfahren hindernder Umstand in Betracht kommen, der im Gewicht einer nachträglichen Aufhebung oder Unwirksamerklärung des Exekutionstitels iSd § 39 Abs 1 Z 1 EO gleichgesetzt werden könnte.Zwangsvollstreckungsrecht3, 99) lassen sich die von der verpflichteten Partei behaupteten Mängel des Exekutionstitels nicht vergleichen. Nur das völlige Fehlen eines Exekutionstitels könnte als ein auch das weitere Vollzugsverfahren hindernder Umstand in Betracht kommen, der im Gewicht einer nachträglichen Aufhebung oder Unwirksamerklärung des Exekutionstitels iSd Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO gleichgesetzt werden könnte.
Es erübrigt sich daher ein Eingehen darauf, ob der vorliegende Notariatsakt nicht ohnedies allen Erfordernissen des § 3 Abs 1 lit a und b NotO entspricht und ob die Bestimmung des § 98 Abs 3 NotO auch zum Tragen kommt, wenn der strittige Kaufvertrag zum integrierenden Bestandteil des Notariatsaktes erhoben wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Es erübrigt sich daher ein Eingehen darauf, ob der vorliegende Notariatsakt nicht ohnedies allen Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und b NotO entspricht und ob die Bestimmung des Paragraph 98, Absatz 3, NotO auch zum Tragen kommt, wenn der strittige Kaufvertrag zum integrierenden Bestandteil des Notariatsaktes erhoben wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.