Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, wobei es auf die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung aus folgenden Erwägungen nicht ankommt:Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig, wobei es auf die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung aus folgenden Erwägungen nicht ankommt:
Die Klägerin behauptet auf Grund einer mündlichen letztwilligen Verfügung (Legat) - mag diese auch formungültig sein - einen Anspruch auf eine monatliche Rente auf Lebenszeit zu besitzen, den der Erblasser anerkannt habe. Nach Rsp und Lehre kann einer formungültigen letztwilligen Verfügung durch Anerkennung des/der Erben Rechtswirksamkeit verliehen werden; die Rechtsnatur einer solchen Anerkennung ist freilich strittig (vgl. dazu eingehend 6 Ob 66/01a u.a.; Apathy in KBB, § 601 ABGB Rz 4; Welser in Rummel3 § 601 ABGB Rz 5 [wonach das Anerkenntnis bloß schuldrechtliche Wirkungen entfaltet], je mwN; nun auch § 160 AußStrG, der sich freilich zur Rechtsnatur des Anerkenntnisses nicht äußert). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, ob der Klägerin durch das Anerkenntnis des Erblassers (im Protokoll des Gerichtskommissärs vom 14. Dezember 1998) als Legatarin die Rechtsstellung einer solchen verschafft werden kann, sondern darum, ob ihr Forderungsrecht als Legatarin, das durch eine letztwillige Verfügung begründet werden sollte, durch Anerkenntnis des Erblassers (als einzigem) Erben rechtswirksam entstanden ist (1 Ob 718, 719/82). Wenngleich ein solches (schuldrechtliches) Anerkenntnis grundsätzlich formfrei ist und sowohl im Verlassenschaftsverfahren wie auch im Prozess erfolgen kann (Welser aaO § 601 ABGB Rz 5), leitet die beklagte Partei ihre fehlende Verpflichtung aus der Formungültigkeit unter Hinweis darauf ab, dass der Rechtsgrund des Anerkenntnisses des Erblassers in einer Schenkung gelegen sei, die zufolge § 943 ABGB mangels wirklicher Übergabe eines - hier fehlenden - Notariatsakts (§ 1 Abs 1 lit d NotAktsG) bedurft hätte.Die Klägerin behauptet auf Grund einer mündlichen letztwilligen Verfügung (Legat) - mag diese auch formungültig sein - einen Anspruch auf eine monatliche Rente auf Lebenszeit zu besitzen, den der Erblasser anerkannt habe. Nach Rsp und Lehre kann einer formungültigen letztwilligen Verfügung durch Anerkennung des/der Erben Rechtswirksamkeit verliehen werden; die Rechtsnatur einer solchen Anerkennung ist freilich strittig vergleiche dazu eingehend 6 Ob 66/01a u.a.; Apathy in KBB, Paragraph 601, ABGB Rz 4; Welser in Rummel3 Paragraph 601, ABGB Rz 5 [wonach das Anerkenntnis bloß schuldrechtliche Wirkungen entfaltet], je mwN; nun auch Paragraph 160, AußStrG, der sich freilich zur Rechtsnatur des Anerkenntnisses nicht äußert). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, ob der Klägerin durch das Anerkenntnis des Erblassers (im Protokoll des Gerichtskommissärs vom 14. Dezember 1998) als Legatarin die Rechtsstellung einer solchen verschafft werden kann, sondern darum, ob ihr Forderungsrecht als Legatarin, das durch eine letztwillige Verfügung begründet werden sollte, durch Anerkenntnis des Erblassers (als einzigem) Erben rechtswirksam entstanden ist (1 Ob 718, 719/82). Wenngleich ein solches (schuldrechtliches) Anerkenntnis grundsätzlich formfrei ist und sowohl im Verlassenschaftsverfahren wie auch im Prozess erfolgen kann (Welser aaO Paragraph 601, ABGB Rz 5), leitet die beklagte Partei ihre fehlende Verpflichtung aus der Formungültigkeit unter Hinweis darauf ab, dass der Rechtsgrund des Anerkenntnisses des Erblassers in einer Schenkung gelegen sei, die zufolge Paragraph 943, ABGB mangels wirklicher Übergabe eines - hier fehlenden - Notariatsakts (Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotAktsG) bedurft hätte.
Die Vorinstanzen folgten diesem Vorbringen insoweit, als sie davon ausgingen, der unentgeltliche Leibrentenvertrag zugunsten der Klägerin sei inhaltlich als Schenkung zu beurteilen, weil eine Gegenleistung der Klägerin fehle.
Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB). Der Grund der Schenkung (ihre "causa") liegt nicht im eigennützigen Austausch von Leistungen, sondern in der Freigiebigkeit des Schenkenden. Für die Schenkung ist Schenkungsabsicht begriffswesentlich, die in der Absicht einer unentgeltlichen, d.h. auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) Leistung besteht. Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass der Empfänger des Vermögenswerts (in casu: Rente) mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist; vielmehr müsste auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss. Es muss demnach nicht nur der Zuwendende, sondern auch der Empfänger der Zuwendung damit erkennbar einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüber stehen soll. Fehlt der Schenkungswille, so kommt jedenfalls eine Schenkung nicht in Betracht (3 Ob 55/03i mwN aus Lehre und Rsp). Im vorliegenden Fall fehlt schon eine Feststellung zum Vorliegen der Schenkungsabsicht des Erblassers. Aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, zu denen u.a. auch ein krasses Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen zählen kann, lässt sich allerdings das Vorliegen der Schenkungsabsicht der Vertragsparteien auch erschließen. Auch das trifft hier nicht zu, weil die Klägerin entsprechend den vorhandenen Feststellungen einen Anspruch als Legatarin ernstlich behauptet und der Erblasser sich zur Vermeidung eines Rechtsstreits verpflichtet hat, die beanspruchte Rentenleistung (statt 15.000 - 20.000 S das Mittel von 17.500 S) zu erbringen. Gerade die vom Erblasser im Rahmen des Anerkenntnisses im Protokoll vom 14. Dezember 1998 verwendete Formulierung „zur Vermeidung eines Rechtsstreits" spricht eindeutig gegen die Schenkungsabsicht, setzt doch schon der Wortlaut dieser Erklärung voraus, dass die Formungültigkeit der letztwilligen Verfügung zwischen der Klägerin und dem Erblasser strittig war. Lag der Rechtsgrund des Anerkenntnisses in der materiellen Aufrechterhaltung des die Klägerin begünstigenden Legats (Ob III 385/25 = SZ 7/297) und nicht in einer Schenkung, bedarf das Anerkenntnis zu seiner Gültigkeit keines Notariatsakts. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall im Sachverhalt von jenem der Entscheidung 1 Ob 718, 719/82.Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (Paragraph 938, ABGB). Der Grund der Schenkung (ihre "causa") liegt nicht im eigennützigen Austausch von Leistungen, sondern in der Freigiebigkeit des Schenkenden. Für die Schenkung ist Schenkungsabsicht begriffswesentlich, die in der Absicht einer unentgeltlichen, d.h. auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) Leistung besteht. Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass der Empfänger des Vermögenswerts (in casu: Rente) mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist; vielmehr müsste auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss. Es muss demnach nicht nur der Zuwendende, sondern auch der Empfänger der Zuwendung damit erkennbar einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüber stehen soll. Fehlt der Schenkungswille, so kommt jedenfalls eine Schenkung nicht in Betracht (3 Ob 55/03i mwN aus Lehre und Rsp). Im vorliegenden Fall fehlt schon eine Feststellung zum Vorliegen der Schenkungsabsicht des Erblassers. Aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, zu denen u.a. auch ein krasses Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen zählen kann, lässt sich allerdings das Vorliegen der Schenkungsabsicht der Vertragsparteien auch erschließen. Auch das trifft hier nicht zu, weil die Klägerin entsprechend den vorhandenen Feststellungen einen Anspruch als Legatarin ernstlich behauptet und der Erblasser sich zur Vermeidung eines Rechtsstreits verpflichtet hat, die beanspruchte Rentenleistung (statt 15.000 - 20.000 S das Mittel von 17.500 S) zu erbringen. Gerade die vom Erblasser im Rahmen des Anerkenntnisses im Protokoll vom 14. Dezember 1998 verwendete Formulierung „zur Vermeidung eines Rechtsstreits" spricht eindeutig gegen die Schenkungsabsicht, setzt doch schon der Wortlaut dieser Erklärung voraus, dass die Formungültigkeit der letztwilligen Verfügung zwischen der Klägerin und dem Erblasser strittig war. Lag der Rechtsgrund des Anerkenntnisses in der materiellen Aufrechterhaltung des die Klägerin begünstigenden Legats (Ob römisch drei 385/25 = SZ 7/297) und nicht in einer Schenkung, bedarf das Anerkenntnis zu seiner Gültigkeit keines Notariatsakts. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall im Sachverhalt von jenem der Entscheidung 1 Ob 718, 719/82.
Die von der Revisionswerberin als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob einem vor dem Gerichtskommissär abgegebenen schenkungsweisen Versprechen einer Leibrente ohne wirkliche Übergabe (gemeint wohl über den Tod des Anerkennenden hinaus) Wirksamkeit zukomme, oder ein solches Versprechen zu seiner Wirksamkeit auf jeden Fall die Errichtung eines Notariatsakts erfordere, stellt sich damit hier nicht.
Die Revision ist als unzulässig zurückzuweisen.