Die Revision des Beklagten ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Der Beklagte macht primär geltend, es liege eine Schenkung vor, die mangels Notariatsakts oder wirklicher Übergabe nicht gültig sei. Die Klägerin begründet hingegen ihre Forderung gegen den Beklagten damit, dieser habe sich "zur Abgeltung ihrer im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung erbrachten Leistungen und zum Ausgleich dafür,
dass die Klägerin entgegen der ... ursprünglich bestehenden
Vereinbarung keine Aktien ... erhielt", persönlich zu dieser Zahlung
verpflichtet. Diese Zahlung sei zur Anerkennung der "besonderen Leistungen der klagenden Partei" vereinbart worden. In weiterer Folge brachte die Klägerin vor (ON 18), die Vereinbarung vom 28. Juli 1999 stelle sowohl eine Abgeltung für die Mithilfe der Klägerin an der Gründung des "mittlerweile millardenschweren" Unternehmens als auch eine Zuwendung an sie aus Anstand und zur Abdeckung des erlittenen seelischen Ungemachs dar; ein Teil sei auch in der Abgeltung der vereinbarten Verschwiegenheitspflicht über die Vaterschaft des Klägers zu erblicken. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 31. Mai 2001 brachte die Klägerin hingegen vor, die Vaterschaft des Beklagten sei keine nachweislich vertrauliche Information, eine allfällige Verpflichtung zur Nichtbekanntgabe des Kindesvaters sei sittenwidrig. Das allfällige Bekanntwerden der sexuellen Beziehung der Streitteile sei nicht geeignet, die Reputation des Beklagten zu schädigen; hiebei sei zu berücksichtigen, dass Ehebruch keinen strafbaren Tatbestand darstelle. Bei der Abgrenzung zwischen einer Schenkung, für deren Gültigkeit hier mangels wirklicher Übergabe (§ 943 ABGB) gem § 1 Abs 1 lit d NotAktsG ein - hier nicht errichteter - Notariatsakt erforderlich wäre, sind folgende Kriterien wesentlich:verpflichtet. Diese Zahlung sei zur Anerkennung der "besonderen Leistungen der klagenden Partei" vereinbart worden. In weiterer Folge brachte die Klägerin vor (ON 18), die Vereinbarung vom 28. Juli 1999 stelle sowohl eine Abgeltung für die Mithilfe der Klägerin an der Gründung des "mittlerweile millardenschweren" Unternehmens als auch eine Zuwendung an sie aus Anstand und zur Abdeckung des erlittenen seelischen Ungemachs dar; ein Teil sei auch in der Abgeltung der vereinbarten Verschwiegenheitspflicht über die Vaterschaft des Klägers zu erblicken. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 31. Mai 2001 brachte die Klägerin hingegen vor, die Vaterschaft des Beklagten sei keine nachweislich vertrauliche Information, eine allfällige Verpflichtung zur Nichtbekanntgabe des Kindesvaters sei sittenwidrig. Das allfällige Bekanntwerden der sexuellen Beziehung der Streitteile sei nicht geeignet, die Reputation des Beklagten zu schädigen; hiebei sei zu berücksichtigen, dass Ehebruch keinen strafbaren Tatbestand darstelle. Bei der Abgrenzung zwischen einer Schenkung, für deren Gültigkeit hier mangels wirklicher Übergabe (Paragraph 943, ABGB) gem Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotAktsG ein - hier nicht errichteter - Notariatsakt erforderlich wäre, sind folgende Kriterien wesentlich:
Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB). Der Grund der Schenkung (ihre "causa") liegt nicht im eigennützigen Austausch von Leistungen, sondern in der Freigebigkeit des Schenkenden (Welser in Koziol/Welser II12 178 mwN). Für die Schenkung ist Schenkungsabsicht begriffswesentlich, die in der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) Leistung besteht (RIS-Justiz RS0018833, Schubert in Rummel3 § 938 Rz 4). Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass der Empfänger des Vermögenswerts mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist; vielmehr müsste auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss (RIS-Justiz RS0018795). Es muss demnach nicht nur der Zuwendende, sondern auch der Empfänger der Zuwendung damit erkennbar einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüber stehen soll (SZ 49/43). Aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, zu denen ua auch ein krasses Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen zählen kann, lässt sich allerdings das Vorliegen der Schenkungsabsicht der Vertragsparteien auch erschließen (SZ 49/43; Binder in Schwimann2 § 938 ABGB Rz 2).Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (Paragraph 938, ABGB). Der Grund der Schenkung (ihre "causa") liegt nicht im eigennützigen Austausch von Leistungen, sondern in der Freigebigkeit des Schenkenden (Welser in Koziol/Welser II12 178 mwN). Für die Schenkung ist Schenkungsabsicht begriffswesentlich, die in der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) Leistung besteht (RIS-Justiz RS0018833, Schubert in Rummel3 Paragraph 938, Rz 4). Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass der Empfänger des Vermögenswerts mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist; vielmehr müsste auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss (RIS-Justiz RS0018795). Es muss demnach nicht nur der Zuwendende, sondern auch der Empfänger der Zuwendung damit erkennbar einverstanden gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, dass ihr also keine oder keine wirtschaftlich beachtliche Gegenleistung gegenüber stehen soll (SZ 49/43). Aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, zu denen ua auch ein krasses Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen zählen kann, lässt sich allerdings das Vorliegen der Schenkungsabsicht der Vertragsparteien auch erschließen (SZ 49/43; Binder in Schwimann2 Paragraph 938, ABGB Rz 2).
Für die Beurteilung, ob der Einwand des hiefür beweispflichtigen (3 Ob 83/01d) Beklagten, er habe nur ein Schenkungsversprechen abgegeben, das mangels Einhaltung der Notariatsaktsform ungültig sei, berechtigt ist, bieten die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen keine ausreichende Grundlage. Das Berufungsgericht verweist hiezu auf die Vereinbarung Beilage A, aus der sich die Gründe der - von ihm bejahten - Entgeltlichkeit ergäben; tatsächlich ist dieser Vereinbarung hiezu keine konkrete Angabe zu entnehmen; es wird nur festgehalten, dass die Klägerin "Gründungsmitglied" der AG und "Mitglied des Unternehmensmanagements" sei und "in Anerkennung ihrer Leistungen" 8 Mio S erhalte. Mangels irgendwelcher Feststellungen, welche konkreten Leistungen der Klägerin damit abgegolten werden sollten, ist eine Beurteilung, ob die Klägerin die Unentgeltlichkeit und damit eine Schenkung ausschließende Gegenleistungen erbracht hat, nicht möglich. Soweit es sich hiebei um konkrete Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit der AG handeln sollte, wäre deren Anerkennung als Gegenleistung nach den bisherigen Verfahrensergebnissen zwar nicht grundsätzlich in Zweifel zu ziehen (s zur Eignung von Gegenleistungen, die Unentgeltlichkeit ausschließen, Schubert aaO; Binder aaO § 938 ABGB Rz 24 f), eine weitere Beurteilung ist jedoch wegen fehlender Tatsachengrundlage nicht möglich.Für die Beurteilung, ob der Einwand des hiefür beweispflichtigen (3 Ob 83/01d) Beklagten, er habe nur ein Schenkungsversprechen abgegeben, das mangels Einhaltung der Notariatsaktsform ungültig sei, berechtigt ist, bieten die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen keine ausreichende Grundlage. Das Berufungsgericht verweist hiezu auf die Vereinbarung Beilage A, aus der sich die Gründe der - von ihm bejahten - Entgeltlichkeit ergäben; tatsächlich ist dieser Vereinbarung hiezu keine konkrete Angabe zu entnehmen; es wird nur festgehalten, dass die Klägerin "Gründungsmitglied" der AG und "Mitglied des Unternehmensmanagements" sei und "in Anerkennung ihrer Leistungen" 8 Mio S erhalte. Mangels irgendwelcher Feststellungen, welche konkreten Leistungen der Klägerin damit abgegolten werden sollten, ist eine Beurteilung, ob die Klägerin die Unentgeltlichkeit und damit eine Schenkung ausschließende Gegenleistungen erbracht hat, nicht möglich. Soweit es sich hiebei um konkrete Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit der AG handeln sollte, wäre deren Anerkennung als Gegenleistung nach den bisherigen Verfahrensergebnissen zwar nicht grundsätzlich in Zweifel zu ziehen (s zur Eignung von Gegenleistungen, die Unentgeltlichkeit ausschließen, Schubert aaO; Binder aaO Paragraph 938, ABGB Rz 24 f), eine weitere Beurteilung ist jedoch wegen fehlender Tatsachengrundlage nicht möglich.
Die Vorinstanzen gingen weiters davon aus, dass das Versprechen des Beklagten auch wegen der Beendigung seiner sexuellen Beziehung zur Klägerin (als "Trostpflaster") erfolgt sei. In diesem Zusammenhang ging das Berufungsgericht offenbar davon aus, es liege keine Unentgeltlichkeit vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt werde; eine Schenkung im Rahmen einer ehebrecherischen Beziehung liege nicht vor, weil das Versprechen des Beklagten "nicht nur wegen Beendigung der Beziehung zur Klägerin" erfolgt sei; die Vereinbarung habe daher keines Notariatsakts bedurft und sei auch nicht sittenwidrig. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Annahme der Vorinstanzen, der Kläger habe sich auch wegen der Beendigung seiner Beziehung zur Beklagten zu dieser Zahlung verpflichtet, erfordert sehr wohl auch die Prüfung, ob es sich hiebei um ein entgeltliches oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handelt; dafür, dass dieser Beweggrund gegenüber der Abgeltung von Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit der AG nicht ins Gewicht fallen würde, besteht kein Anhaltspunkt.
Der OGH befasste sich zuletzt in der E 7 Ob 192/01p mit der Frage der Qualifikation einer vermögensrechtlichen Vereinbarung zwischen Partnern einer zufolge aufrechter Ehe eines derselben ehebrecherischen Beziehung; er verneinte das Vorliegen eines unentgeltliches Rechtsgeschäfts, weil diese Vereinbarung der Bereinigung vermögensrechtlicher Ansprüche des einen Partners für seine jahrelangen Leistungen im Rahmen der Zweierbeziehung und zum Hausbau diente. Zur Frage, ob nach Aufhebung des gerichtlichen Straftatbestands des Ehebruchs in § 194 StGB durch das StrafrechtsänderungsG 1996 BGBl 762 das Versprechen einer Leistung "aus dem Grund" einer ehebrecherischen Lebensgemeinschaft nicht der Erfüllung einer sittlichen oder Anstandsverpflichtung diene und daher eine Schenkung anzunehmen sei (so RZ 1982/59 zur damaligen Rechtslage), nahm der Oberste Gerichtshof daher nicht Stellung. In diesem Zusammenhang ist auch die (in der E RZ 1982/59 ausdrücklich offen gelassene) Frage strittig, ob die vom Obersten Gerichtshof in stRsp (RIS-Justiz RS0018833; s Schubert aaO) vertretene Ansicht, eine durch sittliche Pflicht verlangte unentgeltliche Zuwendung schließe die Schenkungsabsicht aus, angesichts der Einwände der Lehre (F. Bydlinski in JBl 1978, 648 [Anm zur E 6 Ob 786/77 = JBl 1978, 645]; Welser aaO; Binder aaO § 938 ABGB Rz 16) noch aufrecht zu erhalten ist.Der OGH befasste sich zuletzt in der E 7 Ob 192/01p mit der Frage der Qualifikation einer vermögensrechtlichen Vereinbarung zwischen Partnern einer zufolge aufrechter Ehe eines derselben ehebrecherischen Beziehung; er verneinte das Vorliegen eines unentgeltliches Rechtsgeschäfts, weil diese Vereinbarung der Bereinigung vermögensrechtlicher Ansprüche des einen Partners für seine jahrelangen Leistungen im Rahmen der Zweierbeziehung und zum Hausbau diente. Zur Frage, ob nach Aufhebung des gerichtlichen Straftatbestands des Ehebruchs in Paragraph 194, StGB durch das StrafrechtsänderungsG 1996 BGBl 762 das Versprechen einer Leistung "aus dem Grund" einer ehebrecherischen Lebensgemeinschaft nicht der Erfüllung einer sittlichen oder Anstandsverpflichtung diene und daher eine Schenkung anzunehmen sei (so RZ 1982/59 zur damaligen Rechtslage), nahm der Oberste Gerichtshof daher nicht Stellung. In diesem Zusammenhang ist auch die (in der E RZ 1982/59 ausdrücklich offen gelassene) Frage strittig, ob die vom Obersten Gerichtshof in stRsp (RIS-Justiz RS0018833; s Schubert aaO) vertretene Ansicht, eine durch sittliche Pflicht verlangte unentgeltliche Zuwendung schließe die Schenkungsabsicht aus, angesichts der Einwände der Lehre (F. Bydlinski in JBl 1978, 648 [Anm zur E 6 Ob 786/77 = JBl 1978, 645]; Welser aaO; Binder aaO Paragraph 938, ABGB Rz 16) noch aufrecht zu erhalten ist.
Inwieweit diese Fragen hier überhaupt eine entscheidende Rolle spielen, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, weil die Tatsachenfeststellungen keine Beurteilung ermöglichen, inwiefern der Klägerin als "Trostpflaster" für die Beendigung ihrer Beziehung zum Beklagten eine finanzielle Zuwendung zugesichert wurde. Die vom Beklagten weiters relevierte Frage, ob er auch sein Recht, die Vereinbarung wegen Arglist der Klägerin anzufechten, verloren habe, hat das Berufungsgericht im Einklang mit der von ihm zitierten Rsp und Lehre zutreffend gelöst. Hier hat der Beklagte in Kenntnis der bei Unterfertigung der Vereinbarung vorgelegenen Umstände, nämlich des arglistigen Vorgehens der Klägerin, die mit ihm getroffene Vereinbarung bestätigt; darin ist ein Verzicht auf sein Anfechtungsrecht zu erblicken, der zum Erlöschen dieses Anfechtungsrechts führt (RIS-Justiz RS0014257). Diese Frage ist nicht mehr Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens.
Die weitere vom Beklagten formulierte Rechtsfrage, ob die Verpflichtung des arglistig Täuschenden, die Erklärung des im Erklärungsirrtum Befangenen gemäß dessen wahren Willen gegen sich gelten zu lassen, zu einem Dissens führt, stellt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht. Bei Ergänzung des Verfahrens wird aber darauf Bedacht zu nehmen sein, dass - wie bereits eingangs ausgeführt - auch zu dem Willen beider Vertragsparteien, was eine allfällige Schenkungsabsicht betrifft, klare Feststellungen zu treffen sind. Erst dann kann beurteilt werden, ob bei nicht übereinstimmendem Parteiwillen Dissens vorliegt. Da zur Klärung der aufgezeigten Fragen eine Verfahrensergänzung erforderlich ist, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die weitere vom Beklagten formulierte Rechtsfrage, ob die Verpflichtung des arglistig Täuschenden, die Erklärung des im Erklärungsirrtum Befangenen gemäß dessen wahren Willen gegen sich gelten zu lassen, zu einem Dissens führt, stellt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht. Bei Ergänzung des Verfahrens wird aber darauf Bedacht zu nehmen sein, dass - wie bereits eingangs ausgeführt - auch zu dem Willen beider Vertragsparteien, was eine allfällige Schenkungsabsicht betrifft, klare Feststellungen zu treffen sind. Erst dann kann beurteilt werden, ob bei nicht übereinstimmendem Parteiwillen Dissens vorliegt. Da zur Klärung der aufgezeigten Fragen eine Verfahrensergänzung erforderlich ist, sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.