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Entscheidung 3 Ob 142/25s×

Entscheidung 3 Ob 142/25s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

3Ob142/25s

Entscheidungsdatum

24.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei P*, d.o.o., *, vertreten durch die Rechtsanwaltsgesellschaft PFP LAW o.p.d.o.o., Zweigniederlassung Österreich, 1010 Wien, gegen die verpflichtete Partei E* GmbH, *, vertreten durch Mag. Wolfgang Kronawetter, Rechtsanwalt in Graz, wegen 2.048.812,92 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. Juli 2025, GZ 4 R 16/25i-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Rekursgericht bewilligte in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung der Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund eines als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten slowenischen Notariatsaktes zur Hereinbringung der betriebenen Forderung von 2.048.812,92 EUR sA das erweiterte Exekutionspaket nach Paragraph 20, EO, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage für nicht zulässig. Die Rekursentscheidung wurde der Verpflichteten am 25. Juli 2025 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Verpflichteten ist verspätet.

[3] 1. Gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO) beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (8 Ob 40/22y mwN).

[4] 2. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 3, EO sind im Exekutionsverfahren die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach Paragraph 222, ZPO nicht sinngemäß anzuwenden.

[5]           3. Die Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses endete deshalb bereits am 8. August 2025, sodass das erst am 29. August 2025 eingebrachte Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen ist.

Textnummer

E145614

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00142.25S.0924.000

Im RIS seit

10.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Dokumentnummer

JJT_20250924_OGH0002_0030OB00142_25S0000_000