Entscheidung 8 Ob 40/22y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.03.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtshilfesache der ersuchenden Behörde SCP Avalle & Avalle, 75001 Paris, 10 rue du Chevalier de Saint George, Frankreich, wegen Zustellung von Schriftstücken nach der EuZVO, über den Revisionsrekurs der Ö* AG, *, vertreten durch Dr. Martin Wandl & Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2022, GZ 63 R 127/21y-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 7. Oktober 2021, GZ 49 Hc 13/21x-5, ersatzlos aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die französische Übermittlungsstelle SCP Avalle & Avalle beantragte beim Erstgericht unter Hinweis auf Art 4 EuZVO die Zustellung von Schriftstücken in Österreich. Die Ö* AG erklärte mit Schriftsatz vom 1. 10. 2021, die Annahme dieser Schriftstücke zu verweigern, woraufhin das Erstgericht diese Erklärung als unzulässig zurückwies. Anlässlich des Rekurses der Ö* AG hob das Rekursgericht diesen Beschluss wegen Nichtigkeit auf. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Ö* AG am 3. 2. 2022 zugestellt. [1] Die französische Übermittlungsstelle SCP Avalle & Avalle beantragte beim Erstgericht unter Hinweis auf Artikel 4, EuZVO die Zustellung von Schriftstücken in Österreich. Die Ö* AG erklärte mit Schriftsatz vom 1. 10. 2021, die Annahme dieser Schriftstücke zu verweigern, woraufhin das Erstgericht diese Erklärung als unzulässig zurückwies. Anlässlich des Rekurses der Ö* AG hob das Rekursgericht diesen Beschluss wegen Nichtigkeit auf. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Ö* AG am 3. 2. 2022 zugestellt.
[2] Dagegen richtet sich der am 2. 3. 2022 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der Ö* AG.
Rechtliche Beurteilung
[3] Das Rechtsmittel ist verspätet.
[4] Nach § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (1 Ob 205/09t; Musger in Fasching/Konecny3 IV/1 § 528 ZPO Rz 95). Nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts endete die Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses am 17. 2. 2022. Das am 2. 3. 2022 eingebrachte Rechtsmittel ist verspätet und daher zurückzuweisen. [4] Nach Paragraph 521, Absatz eins, ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (1 Ob 205/09t; Musger in Fasching/Konecny3 IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 95). Nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts endete die Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses am 17. 2. 2022. Das am 2. 3. 2022 eingebrachte Rechtsmittel ist verspätet und daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00040.22Y.0330.000
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022
Dokumentnummer
JJT_20220330_OGH0002_0080OB00040_22Y0000_000