Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist verspätet.
Nach Art 15 der - hier unzweifelhaft anzuwendenden - Verordnung (EG) des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) gilt für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich des Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Diese Norm stellt eine Sachnormverweisung auf das Zivilprozessrecht des Mitgliedstaats der Verfahrensanhängigkeit dar (Maderbacher in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Art 15 EuInsVO Rz 21). Die lex fori bestimmt unter anderem die Frage der Aussetzung oder Fortführung des Rechtsstreits und prozessuale Änderungen, die sich durch die Aufhebung oder Einschränkung der Verfügungsgewalt des Schuldners und das Einschreiten des Verwalters ergeben können (9 Ob 135/04z = SZ 2005/23).Nach Artikel 15, der - hier unzweifelhaft anzuwendenden - Verordnung (EG) des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) gilt für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich des Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Diese Norm stellt eine Sachnormverweisung auf das Zivilprozessrecht des Mitgliedstaats der Verfahrensanhängigkeit dar (Maderbacher in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Artikel 15, EuInsVO Rz 21). Die lex fori bestimmt unter anderem die Frage der Aussetzung oder Fortführung des Rechtsstreits und prozessuale Änderungen, die sich durch die Aufhebung oder Einschränkung der Verfügungsgewalt des Schuldners und das Einschreiten des Verwalters ergeben können (9 Ob 135/04z = SZ 2005/23).
Eine Entscheidung über nach Eintritt der Unterbrechung erhobene Rechtsmittel ist im Sinn des § 163 Abs 1 (ö) ZPO nur dann zulässig, wenn diese der Sicherung der Unterbrechungswirkung oder der Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt, dienen (Schubert in Konecny/Schubert aaO § 7 KO Rz 31; RIS-Justiz RS0037023 [T9, T10, T11]). Thema des Rechtsmittelverfahrens ist die Frage nach den Wirkungen des vor Klagseinbringung eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahrens mit dem teilweisen Entzug der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse der Gemeinschuldnerin im Sinn des § 21 Abs 2 Nr 2 Fall 2 (d) Insolvenzordnung als Prozesshindernis im Sinn des § 6 Abs 1 (ö) Konkursordnung (Prozesssperre). Sowohl der Rekurs als auch der Revisionsrekurs dienen der Klärung der Frage nach dem Zeitpunkt einer Unterbrechungswirkung, weshalb kein Fall einer unzulässigen Entscheidung während einer Unterbrechung vorliegt. Ist die Entscheidung über ein Rechtsmittel trotz Unterbrechung zulässig, laufen Rechtsmittelfristen ab der Zustellung der Entscheidung (RIS-Justiz RS0037079; 1 Ob 219/00p).Eine Entscheidung über nach Eintritt der Unterbrechung erhobene Rechtsmittel ist im Sinn des Paragraph 163, Absatz eins, (ö) ZPO nur dann zulässig, wenn diese der Sicherung der Unterbrechungswirkung oder der Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt, dienen (Schubert in Konecny/Schubert aaO Paragraph 7, KO Rz 31; RIS-Justiz RS0037023 [T9, T10, T11]). Thema des Rechtsmittelverfahrens ist die Frage nach den Wirkungen des vor Klagseinbringung eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahrens mit dem teilweisen Entzug der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse der Gemeinschuldnerin im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, Nr 2 Fall 2 (d) Insolvenzordnung als Prozesshindernis im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, (ö) Konkursordnung (Prozesssperre). Sowohl der Rekurs als auch der Revisionsrekurs dienen der Klärung der Frage nach dem Zeitpunkt einer Unterbrechungswirkung, weshalb kein Fall einer unzulässigen Entscheidung während einer Unterbrechung vorliegt. Ist die Entscheidung über ein Rechtsmittel trotz Unterbrechung zulässig, laufen Rechtsmittelfristen ab der Zustellung der Entscheidung (RIS-Justiz RS0037079; 1 Ob 219/00p).
Nach § 521 Abs 1 Satz 1 (ö) ZPO in der Fassung BGBl I 2009/30 (ZVN 2009) beträgt die Rekursfrist generell 14 Tage. Eine 4-wöchige Frist gilt nach Satz 2 leg cit nur mehr bei Rekursen gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. Der bisher in § 521a Abs 1 Z 3 ZPO alte Fassung geregelte Fall einer 4-wöchigen Rekursfrist wurde nicht übernommen. Damit beträgt die (Revisions-)Rekursfrist bei Beschlüssen, mit denen die Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, nur mehr 14 Tage. Das Datum der Entscheidung erster Instanz liegt nach dem 31. 3. 2009, weshalb die neue Regelung über die 14-tägige Rekursfrist nach Art XIV der ZVN 2009 im konkreten Fall bereits anzuwenden ist. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde der Klägerin am 27. 7. 2009 zugestellt. Unter Berücksichtigung der verhandlungsfreien Zeit (§ 222 ZPO) ist die 14-tägige Revisionsrekursfrist am 8. 9. 2009 abgelaufen. Der am 22. 9. 2009 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.Nach Paragraph 521, Absatz eins, Satz 1 (ö) ZPO in der Fassung BGBl I 2009/30 (ZVN 2009) beträgt die Rekursfrist generell 14 Tage. Eine 4-wöchige Frist gilt nach Satz 2 leg cit nur mehr bei Rekursen gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Der bisher in Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO alte Fassung geregelte Fall einer 4-wöchigen Rekursfrist wurde nicht übernommen. Damit beträgt die (Revisions-)Rekursfrist bei Beschlüssen, mit denen die Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, nur mehr 14 Tage. Das Datum der Entscheidung erster Instanz liegt nach dem 31. 3. 2009, weshalb die neue Regelung über die 14-tägige Rekursfrist nach Artikel römisch vierzehn, der ZVN 2009 im konkreten Fall bereits anzuwenden ist. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde der Klägerin am 27. 7. 2009 zugestellt. Unter Berücksichtigung der verhandlungsfreien Zeit (Paragraph 222, ZPO) ist die 14-tägige Revisionsrekursfrist am 8. 9. 2009 abgelaufen. Der am 22. 9. 2009 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.