Rechtssatz RS0119846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119846
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Norm
EuInsVO 32000R1346 Art15
EuInsVO 2015 Art18
IO §231
Rechtssatz
Das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Verfahren anhängig ist (lex fori), bestimmt unter anderem die Frage der Aussetzung oder Fortführung des Rechtsstreits und prozessuale Änderungen, die sich durch die Aufhebung oder Einschränkung der Verfügungsgewalt des Schuldners und das Einschreiten des Verwalters ergeben können. Verordnung (EG) Nr 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO)Das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Verfahren anhängig ist (lex fori), bestimmt unter anderem die Frage der Aussetzung oder Fortführung des Rechtsstreits und prozessuale Änderungen, die sich durch die Aufhebung oder Einschränkung der Verfügungsgewalt des Schuldners und das Einschreiten des Verwalters ergeben können. Verordnung (EG) Nr 1346 aus 2000, des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO)
Entscheidungstexte
- 9 Ob 135/04z
Entscheidungstext OGH 23.02.2005 9 Ob 135/04z
Veröff: SZ 2005/23
- 10 Ob 80/05w
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 Ob 80/05w
Auch; Beisatz: Im Hinblick auf die durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei in Italien auch im gegenständlichen Verfahren eingetretene Unterbrechung hätte im vorliegenden Fall die mündliche Berufungsverhandlung nicht durchgeführt und das Berufungsurteil nicht gefällt werden dürfen. (T1)
- 1 Ob 205/09t
Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 205/09t
- 3 Ob 124/09w
Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 124/09w
Auch
- 9 Ob 42/11h
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 Ob 42/11h
Auch; Veröff: SZ 2011/129
- 10 Ob 28/16i
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 28/16i
Vgl auch; Beisatz: Die Sonderanknüpfung in Art 15 EuInsVO, die abweichend zu Art 4 EuInsVO das Recht der lex fori processus als maßgeblich erklärt, betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Wirkung des Insolvenzverfahrens auf Rechtsstreitigkeiten, die bei Insolvenzeröffnung bereits anhängig waren. (T2)
- 2 Ob 92/17v
Entscheidungstext OGH 19.12.2017 2 Ob 92/17v
Auch
- 10 Ob 42/20d
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 Ob 42/20d
Beisatz: Hier: Deutsches Nachlassinsolvenzverfahren. (T3)
- 8 Ob 21/22d
Entscheidungstext OGH 22.04.2022 8 Ob 21/22d
Vgl; Beisatz: Hier: Unter Art 18 EuInsVO bzw § 231 IO fällt jedenfalls eine allfällige Unterbrechungswirkung und -dauer einschließlich der Regelung der Fortsetzung. Das Konkursverfahren in der Schweiz ist in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar und werden insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus der Schweiz behandelt, sodass das Schweizer Konkursverfahren im vorliegenden Fall in Österreich anzuerkennen ist. Daraus folgt wiederum, dass in Ansehung der Erstbeklagten eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 1 IO eingetreten ist. (T4)
- 1 Ob 78/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2024 1 Ob 78/24p
vgl; Beisatz: Hier: offenlassend, ob eine Insolvenzeröffnung in Curaçao anzuerkennen wäre. (T5)
- 5 Ob 186/24z
Entscheidungstext OGH 05.08.2025 5 Ob 186/24z
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119846
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20050223_OGH0002_0090OB00135_04Z0000_002