Der Rekurs der Klägerin, mit dem sie die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Nichtigerklärungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht anstrebt, ist zulässig und berechtigt.
I. Die Nichtigerklärung und der deklarative Unterbrechungsbeschluss des Berufungsgerichts sind einer Klagezurückweisung gleichzuhalten, weil damit die Prozessführung abgeschnitten wird (3 Ob 158/00g; Zechner in Fasching, Zivilprozessgesetze², § 519 Rz 34 mwN).römisch eins. Die Nichtigerklärung und der deklarative Unterbrechungsbeschluss des Berufungsgerichts sind einer Klagezurückweisung gleichzuhalten, weil damit die Prozessführung abgeschnitten wird (3 Ob 158/00g; Zechner in Fasching, Zivilprozessgesetze², Paragraph 519, Rz 34 mwN).
Der Rekurs ist daher in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig.Der Rekurs ist daher in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig.
Daraus folgt im Wege der Analogie weiters die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens und die vierwöchige Frist für die Rechtsmittelschriften (§ 521a Abs 1 ZPO).Daraus folgt im Wege der Analogie weiters die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens und die vierwöchige Frist für die Rechtsmittelschriften (Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO).
II. In Bezug auf die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten, die einen Bezug zu Gegenständen oder Rechten der Masse aufweisen, gilt gemäß Art 15 EuInsVO ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem das jeweilige Verfahren anhängig ist. Darüber, ob es zu einer Aussetzung/Unterbrechung bzw Fortführung/Wiederaufnahme der fraglichen Rechtsstreitigkeiten kommt, sowie über die Form ihrer etwaigen Fortsetzung und über die prozessualen Änderungen entscheidet allein das (Verfahrens-)Recht des Staats, in dem der Rechtsstreit zur Zeit der Verfahrenseröffnung anhängig war (8 Ob 131/04d = ZIK 2005, 136 mwN; RIS-Justiz RS0119846).römisch zwei. In Bezug auf die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten, die einen Bezug zu Gegenständen oder Rechten der Masse aufweisen, gilt gemäß Artikel 15, EuInsVO ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem das jeweilige Verfahren anhängig ist. Darüber, ob es zu einer Aussetzung/Unterbrechung bzw Fortführung/Wiederaufnahme der fraglichen Rechtsstreitigkeiten kommt, sowie über die Form ihrer etwaigen Fortsetzung und über die prozessualen Änderungen entscheidet allein das (Verfahrens-)Recht des Staats, in dem der Rechtsstreit zur Zeit der Verfahrenseröffnung anhängig war (8 Ob 131/04d = ZIK 2005, 136 mwN; RIS-Justiz RS0119846).
Die Wirkungen der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Sohnes der Beklagten auf den von der Klägerin vor Konkurseröffnung eingeleiteten Anfechtungsprozess sind daher ausschließlich nach § 37 KO zu beurteilen. § 37 KO normiert das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters, das ihm allein die Anfechtung im Konkurs vorbehält und alle Konkursgläubiger an jede Art der Ausübung oder Nichtausübung des Anfechtungsanspruchs bindet (RIS-Justiz RS0112593). Durch § 37 Abs 3 KO soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Falle der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechts (1 Ob 653/82 = SZ 55/97 ua; RIS-Justiz RS0064536). Bei bereits anhängigen Anfechtungsprozessen kommt dieses Monopol darin zum Ausdruck, dass diese Rechtsstreitigkeiten nach § 37 Abs 3 KO durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden, und zwar von Gesetzes wegen (3 Ob 25/08k = ZIK 2008, 170 mwN). Diese Regelungen gelten nur dann nicht (§ 37 Abs 5 KO), wenn ein Absonderungsgläubiger eine Anfechtung nach der AnfO zur Wahrung seines Rechts auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung des Anspruchs eines anderen Absonderungsgläubigers auf die selbe Sache geltend gemacht hat (6 Ob 70/07y = ZIK 2007, 201). Da gemäß § 11 Abs 1 KO Absonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden, erstreckt sich das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters nicht auf die Anfechtungsansprüche der Absonderungsgläubiger. Diesen steht die Einzelanfechtung zur Wahrung ihres Rechts auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung der Rechte anderer Absonderungsgläubiger auch während des Konkurses zu (Koziol und Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, KO4 § 37 Rz 26 mwN). Koziol/Bollenberger schränken diese Anfechtungsbefugnis auf im Rahmen ihres auf eine „bestimmte Sache" (§ 48 KO) gerichteten Absonderungsrechts ein. Es könne zB ein Pfändungsgläubiger eine Eigentumsübertragung, die sein Recht in Frage stelle (Exszindierung), oder ein anfechtbar begründetes, ihm vorgehendes Pfandrecht anfechten. Daraus folgt, dass die (fortdauernde) Anfechtungsbefugnis der Klägerin nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Sohnes der Beklagten (die [alleinige] Anfechtungsbefugnis des Masseverwalters besteht auch im Schuldenregulierungsverfahren: 4 Ob 99/97f = ZIK 1998, 128) davon abhängt, ob der von der Klägerin in dem von ihr in Deutschland eingeleiteten Sicherungsverfahren erlangte dingliche Arrest in das Vermögen des Sohnes der Beklagten ihr ein als Absonderungsrecht zu beurteilendes Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer bestimmten Sache verschafft hat. Dazu ist Folgendes auszuführen:Die Wirkungen der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Sohnes der Beklagten auf den von der Klägerin vor Konkurseröffnung eingeleiteten Anfechtungsprozess sind daher ausschließlich nach Paragraph 37, KO zu beurteilen. Paragraph 37, KO normiert das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters, das ihm allein die Anfechtung im Konkurs vorbehält und alle Konkursgläubiger an jede Art der Ausübung oder Nichtausübung des Anfechtungsanspruchs bindet (RIS-Justiz RS0112593). Durch Paragraph 37, Absatz 3, KO soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Falle der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechts (1 Ob 653/82 = SZ 55/97 ua; RIS-Justiz RS0064536). Bei bereits anhängigen Anfechtungsprozessen kommt dieses Monopol darin zum Ausdruck, dass diese Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 37, Absatz 3, KO durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden, und zwar von Gesetzes wegen (3 Ob 25/08k = ZIK 2008, 170 mwN). Diese Regelungen gelten nur dann nicht (Paragraph 37, Absatz 5, KO), wenn ein Absonderungsgläubiger eine Anfechtung nach der AnfO zur Wahrung seines Rechts auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung des Anspruchs eines anderen Absonderungsgläubigers auf die selbe Sache geltend gemacht hat (6 Ob 70/07y = ZIK 2007, 201). Da gemäß Paragraph 11, Absatz eins, KO Absonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden, erstreckt sich das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters nicht auf die Anfechtungsansprüche der Absonderungsgläubiger. Diesen steht die Einzelanfechtung zur Wahrung ihres Rechts auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung der Rechte anderer Absonderungsgläubiger auch während des Konkurses zu (Koziol und Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, KO4 Paragraph 37, Rz 26 mwN). Koziol/Bollenberger schränken diese Anfechtungsbefugnis auf im Rahmen ihres auf eine „bestimmte Sache" (Paragraph 48, KO) gerichteten Absonderungsrechts ein. Es könne zB ein Pfändungsgläubiger eine Eigentumsübertragung, die sein Recht in Frage stelle (Exszindierung), oder ein anfechtbar begründetes, ihm vorgehendes Pfandrecht anfechten. Daraus folgt, dass die (fortdauernde) Anfechtungsbefugnis der Klägerin nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Sohnes der Beklagten (die [alleinige] Anfechtungsbefugnis des Masseverwalters besteht auch im Schuldenregulierungsverfahren: 4 Ob 99/97f = ZIK 1998, 128) davon abhängt, ob der von der Klägerin in dem von ihr in Deutschland eingeleiteten Sicherungsverfahren erlangte dingliche Arrest in das Vermögen des Sohnes der Beklagten ihr ein als Absonderungsrecht zu beurteilendes Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer bestimmten Sache verschafft hat. Dazu ist Folgendes auszuführen:
III. In seinem jüngst in ZIK 2009, 81, veröffentlichten Beitrag unter dem Titel „Einzelanfechtung durch Absonderungsgläubiger (§ 37 Abs 5 KO)" untersuchte und bejahte König die Frage, ob ein Einzelanfechtungskläger überhaupt als Absonderungsgläubiger des Gemeinschuldners (des eigentlichen Schuldners) aufzufassen ist, wenn der Gläubiger nur gegen den Anfechtungsgegner ein Pfandrecht am Anfechtungsobjekt erworben hat. König begründet in der Folge seine Ansicht, dass in solchen Fällen bei Konkurs des Schuldners keine Unterbrechung des Anfechtungsprozesses nach § 37 Abs 3 KO stattfinde, einerseits mit dem in § 19 Abs 2 AnfO vorgesehenen Anfechtungsrecht des Masseverwalters in Ansehung einer vom Einzelanfechtungsgläubiger erlangten Sicherstellung und andererseits mit der „haftungsrechtlichen Verstrickung" des vom Gemeinschuldner weggegebenen Vermögens, das „haftungsrechtlich" noch Vermögen des Gemeinschuldners bleibe. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin sowohl gegen den Gemeinschuldner als auch gegen dessen Mutter (Anfechtungsbeklagte) ein Arrestpfandrecht nach deutschem Recht erworben, sodass sie jedenfalls als Absonderungsgläubigerin des Gemeinschuldners in Frage kommt.römisch drei. In seinem jüngst in ZIK 2009, 81, veröffentlichten Beitrag unter dem Titel „Einzelanfechtung durch Absonderungsgläubiger (Paragraph 37, Absatz 5, KO)" untersuchte und bejahte König die Frage, ob ein Einzelanfechtungskläger überhaupt als Absonderungsgläubiger des Gemeinschuldners (des eigentlichen Schuldners) aufzufassen ist, wenn der Gläubiger nur gegen den Anfechtungsgegner ein Pfandrecht am Anfechtungsobjekt erworben hat. König begründet in der Folge seine Ansicht, dass in solchen Fällen bei Konkurs des Schuldners keine Unterbrechung des Anfechtungsprozesses nach Paragraph 37, Absatz 3, KO stattfinde, einerseits mit dem in Paragraph 19, Absatz 2, AnfO vorgesehenen Anfechtungsrecht des Masseverwalters in Ansehung einer vom Einzelanfechtungsgläubiger erlangten Sicherstellung und andererseits mit der „haftungsrechtlichen Verstrickung" des vom Gemeinschuldner weggegebenen Vermögens, das „haftungsrechtlich" noch Vermögen des Gemeinschuldners bleibe. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin sowohl gegen den Gemeinschuldner als auch gegen dessen Mutter (Anfechtungsbeklagte) ein Arrestpfandrecht nach deutschem Recht erworben, sodass sie jedenfalls als Absonderungsgläubigerin des Gemeinschuldners in Frage kommt.
IV. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die nach deutschem Recht zu beurteilende Arrestpfändung die Stellung eines Absonderungsgläubigers verschafft ua deswegen verneint, dass es sich dabei um eine bloße Provisorialmaßnahme mit Sicherungsfunktion handle. Der Umstand, dass es bei der Arrestpfändung nur um einen vorläufigen Rechtsschutz geht, steht allerdings der Bejahung der Absonderungsberechtigung im Sinne der im deutschen Schrifttum und der Judikatur vertretenen Auffassung nicht entgegen:römisch vier. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die nach deutschem Recht zu beurteilende Arrestpfändung die Stellung eines Absonderungsgläubigers verschafft ua deswegen verneint, dass es sich dabei um eine bloße Provisorialmaßnahme mit Sicherungsfunktion handle. Der Umstand, dass es bei der Arrestpfändung nur um einen vorläufigen Rechtsschutz geht, steht allerdings der Bejahung der Absonderungsberechtigung im Sinne der im deutschen Schrifttum und der Judikatur vertretenen Auffassung nicht entgegen:
1. Der Arrest findet nach § 916 Abs 1 dZPO zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 917 Abs 1 dZPO). Die Vollziehung des Arrests in beweglichen Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den in § 804 (dZPO) bestimmten Wirkungen (§ 930 Abs 1 dZPO). Gemäß § 804 dZPO erwirbt der Gläubiger durch die Pfändung die Rechte wie bei einem vertraglichen Faustpfandrecht. Es gilt das Prioritätsprinzip (Abs 3 leg cit).1. Der Arrest findet nach Paragraph 916, Absatz eins, dZPO zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (Paragraph 917, Absatz eins, dZPO). Die Vollziehung des Arrests in beweglichen Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den in Paragraph 804, (dZPO) bestimmten Wirkungen (Paragraph 930, Absatz eins, dZPO). Gemäß Paragraph 804, dZPO erwirbt der Gläubiger durch die Pfändung die Rechte wie bei einem vertraglichen Faustpfandrecht. Es gilt das Prioritätsprinzip (Absatz 3, leg cit).
2. Gemäß § 50 Abs 1 dInsO sind Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, für die Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, dInsO sind Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, für die Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.
3. Auch wenn das Pfändungspfandrecht der Arrestpfändung zunächst nur Sicherungsfunktion hat und der Gläubiger ein sogenanntes Vollstreckungspfandrecht erst nach Vorliegen eines vollstreckbaren Hauptsachentitels erhält (Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordung² Rz 66a mwN), also erst dann aus der Pfandsache Befriedigung erlangen kann, wenn sich das Arrestpfandrecht unter Beibehaltung des Rangs in Höhe der Arrestsumme in ein Vollstreckungspfandrecht umgewandelt hat (Huber in Musielak, ZPO6 Rz 8 zu § 930 mwN; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO22 Rz 11 f zu § 930; Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO³ Rz 10 zu § 930), ändert sich nichts daran, dass schon zuvor vom Gläubiger ein wirksames Pfändungspfandrecht mit der Wirkung einer Beschlagnahme erworben wurde (Ganter aaO und Rz 76 mwN; Lohmann in Kreft, Insolvenzordnung5 Rz 16 zu § 50). Mit der Arrestpfändung wird der Rang für eine vom Gläubiger später aufgrund der Durchführung des Hauptsacheverfahrens erwirkten Überweisung der Forderung gewahrt (BGHZ 1968, 289). Wenn nach § 804 dZPO das Arrestpfandrecht ein vollwertiges Pfandrecht wie ein Vertragspfandrecht verschafft, kann die Absonderungsberechtigung nach § 50 Abs 1 dInsO nicht bezweifelt werden. Sobald der gesicherte Anspruch durch Feststellung zur Insolvenztabelle Vollstreckbarkeit erhält, kann der Gläubiger sein Absonderungsrecht mit dem durch das Arrestpfandrecht erlangten Rang geltend machen, ohne dass § 91 dInsO (Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden ...) dem entgegenstünde (BGH IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11; Ganter aaO; Henckel in Jaeger, Insolvenzordnung Rz 76 zu § 50; Hess in Hess, Insolvenzrecht Rz 49 zu § 50). Absonderungskraft hat das Pfändungspfandrecht nur, wenn es vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (Ganter aaO Rz 77 mwN). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners lässt einen rechtmäßig erlassenen Arrest unberührt, wenn dieser bereits vorher vollzogen wurde und der Gläubiger dadurch bereits ein Absonderungsrecht erlangt hat. In einem solchen Fall reicht die Verfahrenseröffnung allein nicht aus, um den Arrest wegen veränderter Umstände aufzuheben (§ 927 dZPO; Ganter aaO Rz 77a).3. Auch wenn das Pfändungspfandrecht der Arrestpfändung zunächst nur Sicherungsfunktion hat und der Gläubiger ein sogenanntes Vollstreckungspfandrecht erst nach Vorliegen eines vollstreckbaren Hauptsachentitels erhält (Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordung² Rz 66a mwN), also erst dann aus der Pfandsache Befriedigung erlangen kann, wenn sich das Arrestpfandrecht unter Beibehaltung des Rangs in Höhe der Arrestsumme in ein Vollstreckungspfandrecht umgewandelt hat (Huber in Musielak, ZPO6 Rz 8 zu Paragraph 930, mwN; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO22 Rz 11 f zu Paragraph 930,; Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO³ Rz 10 zu Paragraph 930,), ändert sich nichts daran, dass schon zuvor vom Gläubiger ein wirksames Pfändungspfandrecht mit der Wirkung einer Beschlagnahme erworben wurde (Ganter aaO und Rz 76 mwN; Lohmann in Kreft, Insolvenzordnung5 Rz 16 zu Paragraph 50,). Mit der Arrestpfändung wird der Rang für eine vom Gläubiger später aufgrund der Durchführung des Hauptsacheverfahrens erwirkten Überweisung der Forderung gewahrt (BGHZ 1968, 289). Wenn nach Paragraph 804, dZPO das Arrestpfandrecht ein vollwertiges Pfandrecht wie ein Vertragspfandrecht verschafft, kann die Absonderungsberechtigung nach Paragraph 50, Absatz eins, dInsO nicht bezweifelt werden. Sobald der gesicherte Anspruch durch Feststellung zur Insolvenztabelle Vollstreckbarkeit erhält, kann der Gläubiger sein Absonderungsrecht mit dem durch das Arrestpfandrecht erlangten Rang geltend machen, ohne dass Paragraph 91, dInsO (Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden ...) dem entgegenstünde (BGH römisch neun ZR 116/03, BGHZ 167, 11; Ganter aaO; Henckel in Jaeger, Insolvenzordnung Rz 76 zu Paragraph 50,; Hess in Hess, Insolvenzrecht Rz 49 zu Paragraph 50,). Absonderungskraft hat das Pfändungspfandrecht nur, wenn es vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (Ganter aaO Rz 77 mwN). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners lässt einen rechtmäßig erlassenen Arrest unberührt, wenn dieser bereits vorher vollzogen wurde und der Gläubiger dadurch bereits ein Absonderungsrecht erlangt hat. In einem solchen Fall reicht die Verfahrenseröffnung allein nicht aus, um den Arrest wegen veränderter Umstände aufzuheben (Paragraph 927, dZPO; Ganter aaO Rz 77a).
Auch Huber (AnfG10), auf dessen (allgemeine) Aussage, dass der Anfechtungsanspruch des Einzelgläubigers durch die Insolvenzeröffnung zunächst erloschen ist (Rz 18 zu § 17 AnfG), sich das Berufungsgericht stützt, stellt klar, dass Absonderungsgläubiger in Verfolgung des dinglichen Rechts von der Insolvenzverfahrenseröffnung unberührt bleiben (Rz 60 zu § 1; Rz 6 zu § 16).Auch Huber (AnfG10), auf dessen (allgemeine) Aussage, dass der Anfechtungsanspruch des Einzelgläubigers durch die Insolvenzeröffnung zunächst erloschen ist (Rz 18 zu Paragraph 17, AnfG), sich das Berufungsgericht stützt, stellt klar, dass Absonderungsgläubiger in Verfolgung des dinglichen Rechts von der Insolvenzverfahrenseröffnung unberührt bleiben (Rz 60 zu Paragraph eins,; Rz 6 zu Paragraph 16,).
4. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Sohnes der Beklagten (17. Jänner 2008) längst Exekutionstitel gegen den Gemeinschuldner erlangt, deren Vollstreckung sie betrieb. Der mit Beschluss vom 24. Februar 2005 gegen den Sohn der Beklagten angeordnete dingliche Arrest, dessen Vollzug durch Zustellung des Drittverbots aus der festgestellten Mitteilung der deutschen Bank über die erfolgte Pfändung der Forderung zu erschließen ist, verschaffte der Klägerin bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens das Recht auf abgesonderte vorzugsweise Befriedigung aus einem bestimmten Teil des Vermögens ihres Schuldners, nämlich aus dem Forderungsrecht des Schuldners gegen die deutsche Bank aus dem Kontoeröffnungsvertrag und der entsprechenden Geldleistung (250.000 EUR).
5. Aus den dargelegten Gründen ist die Klägerin Absonderungsgläubigerin. Der Anfechtungsprozess war daher nicht zu unterbrechen (§ 37 Abs 5 KO). Das Berufungsgericht wird über die von der Beklagten gegen die erstinstanzliche Klagestattgebung erhobene Berufung inhaltlich zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0065254).5. Aus den dargelegten Gründen ist die Klägerin Absonderungsgläubigerin. Der Anfechtungsprozess war daher nicht zu unterbrechen (Paragraph 37, Absatz 5, KO). Das Berufungsgericht wird über die von der Beklagten gegen die erstinstanzliche Klagestattgebung erhobene Berufung inhaltlich zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0065254).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.