Der Revisionsrekurs ist zulässig, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Art 3 und 15 EuInsVO nicht vorliegt, er ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Artikel 3 und 15 EuInsVO nicht vorliegt, er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes dass auf den vorliegenden Fall Art 15 EuInsVO anzuwenden ist, wonach für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des Mitgliedstaates, in dem der Rechtsstreit anhängig ist, gilt, ist nicht zu beanstanden:Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes dass auf den vorliegenden Fall Artikel 15, EuInsVO anzuwenden ist, wonach für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des Mitgliedstaates, in dem der Rechtsstreit anhängig ist, gilt, ist nicht zu beanstanden:
Im Bezug auf die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten, die einen Bezug zu Gegenständen oder Rechten der Masse aufweisen, gilt gemäß Art 15 EuInsVO ausschließlich das Recht des Mitgliedstaates, in dem das jeweilige Verfahren anhängig ist (H.-C. Duursma-Kepplinger, D. Duursma, E. Chalupsky, Komm zur Europäischen Insolvenzverordnung Art 15 Rz 3 mwN). Darüber ob es zu einer Aussetzung/Unterbrechung bzw Fortführung/Wiederaufnahme der fraglichen Rechtsstreitigkeiten kommt, sowie über die Form ihrer etwaigen Fortsetzung und über die prozessualen Änderungen entscheidet allein das (Verfahrens-)Recht des Staates, in dem der Rechtsstreit zur Zeit der Verfahrenseröffnung anhängig war (Duursma-Kepplinger ua aaO Rz 4 mwH; M. Morscher, Die Europäische Insolvenzverordnung S 45; auch jüngst 9 Ob 135/04z).Im Bezug auf die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten, die einen Bezug zu Gegenständen oder Rechten der Masse aufweisen, gilt gemäß Artikel 15, EuInsVO ausschließlich das Recht des Mitgliedstaates, in dem das jeweilige Verfahren anhängig ist (H.-C. Duursma-Kepplinger, D. Duursma, E. Chalupsky, Komm zur Europäischen Insolvenzverordnung Artikel 15, Rz 3 mwN). Darüber ob es zu einer Aussetzung/Unterbrechung bzw Fortführung/Wiederaufnahme der fraglichen Rechtsstreitigkeiten kommt, sowie über die Form ihrer etwaigen Fortsetzung und über die prozessualen Änderungen entscheidet allein das (Verfahrens-)Recht des Staates, in dem der Rechtsstreit zur Zeit der Verfahrenseröffnung anhängig war (Duursma-Kepplinger ua aaO Rz 4 mwH; M. Morscher, Die Europäische Insolvenzverordnung S 45; auch jüngst 9 Ob 135/04z).
Der vom Rechtsmittelwerber zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien liegt ein völlig anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die rund 8 Monate nach der Konkurseröffnung über ein Unternehmen in Deutschland vom Insolvenzverwalter bei einem österreichischen Gericht eingebrachte Mahnklage zugrunde. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch ausschließlich die Frage nach der Unterbrechung, bzw Fortsetzung eines bereits längere Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das beklagte deutsche Unternehmen, bei einem österreichischen Gericht anhängigen Rechtsstreits.
Soweit der Rechtsmittelwerber damit argumentiert, dass der Entscheidung des Rekursgerichtes eine „verfehlte Interpretation" der Bestimmung des § 231 KO sowie des Art 15 EuInsVO zugrundeliege, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:Soweit der Rechtsmittelwerber damit argumentiert, dass der Entscheidung des Rekursgerichtes eine „verfehlte Interpretation" der Bestimmung des Paragraph 231, KO sowie des Artikel 15, EuInsVO zugrundeliege, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Offensichtlich geht der Rechtsmittelwerber selbst von einer unrichtigen Auslegung des in Art 15 EuInsVO verwendeten Begriffes „anhängiger Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse" aus, indem er die Auffassung vertritt, dass ein Feststellungsanspruch eines (Konkurs-)Gläubigers nicht als „Sache oder Recht der Masse" angesehen werden könne.Offensichtlich geht der Rechtsmittelwerber selbst von einer unrichtigen Auslegung des in Artikel 15, EuInsVO verwendeten Begriffes „anhängiger Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse" aus, indem er die Auffassung vertritt, dass ein Feststellungsanspruch eines (Konkurs-)Gläubigers nicht als „Sache oder Recht der Masse" angesehen werden könne.
Die Bestimmung der Massegegenstände richtet sich gemäß Art 4 Abs 2 lit b EuInsVO nach der lex fori concursus. Das jeweilige Insolvenzstatut gibt danach vor, welche Vermögensgegenstände in die Insolvenzmasse fallen und welche nicht. Im Verhältnis Österreich-Deutschland kommt es in diesem Bereich seit Inkrafttreten der EuInsVO zu keinen bemerkenswerten Unterschieden (Duursma-Kepplinger ua aaO Art 4 Rz 14). Im Sinn des Art 15 EuInsVO unproblematisch sind jene Fälle, in denen es sich um ein Erkenntnisverfahren handelt, das sich auf einen Gegenstand, dessen Massezugehörigkeit selbst außer Zweifel steht, bezieht (Duursma-Kepplinger aaO Art 15 Rz 10). Der Rechtsmittelwerber unterliegt offenbar dem Irrtum, dass als „Gegenstände oder Rechte der Masse" Masseforderungen gemäß § 46 der Konkursordnung anzusehen sind. Tatsächlich betrifft diese Formulierung jedoch alle in die Konkursmasse fallenden Rechte und Verbindlichkeiten. Weshalb die gegenständliche von der klagenden Partei gegen die Gemeinschuldnerin behauptete und auch im Konkurs angemeldete Forderung aus Lieferungen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung, nicht der (Konkurs-)Masse zugehörig sein soll, vermag das Rechtsmittel nicht aufzuzeigen. Als Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, gelten insbesondere Prozesse über Masseaktiva, Aus- oder Absonderungsansprüche, Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen (Schumacher in Kirchhof-Lwowski-Stürmer Insolvenzordnung, vor §§ 85 bis 87, Rz 22).Die Bestimmung der Massegegenstände richtet sich gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, EuInsVO nach der lex fori concursus. Das jeweilige Insolvenzstatut gibt danach vor, welche Vermögensgegenstände in die Insolvenzmasse fallen und welche nicht. Im Verhältnis Österreich-Deutschland kommt es in diesem Bereich seit Inkrafttreten der EuInsVO zu keinen bemerkenswerten Unterschieden (Duursma-Kepplinger ua aaO Artikel 4, Rz 14). Im Sinn des Artikel 15, EuInsVO unproblematisch sind jene Fälle, in denen es sich um ein Erkenntnisverfahren handelt, das sich auf einen Gegenstand, dessen Massezugehörigkeit selbst außer Zweifel steht, bezieht (Duursma-Kepplinger aaO Artikel 15, Rz 10). Der Rechtsmittelwerber unterliegt offenbar dem Irrtum, dass als „Gegenstände oder Rechte der Masse" Masseforderungen gemäß Paragraph 46, der Konkursordnung anzusehen sind. Tatsächlich betrifft diese Formulierung jedoch alle in die Konkursmasse fallenden Rechte und Verbindlichkeiten. Weshalb die gegenständliche von der klagenden Partei gegen die Gemeinschuldnerin behauptete und auch im Konkurs angemeldete Forderung aus Lieferungen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung, nicht der (Konkurs-)Masse zugehörig sein soll, vermag das Rechtsmittel nicht aufzuzeigen. Als Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, gelten insbesondere Prozesse über Masseaktiva, Aus- oder Absonderungsansprüche, Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen (Schumacher in Kirchhof-Lwowski-Stürmer Insolvenzordnung, vor Paragraphen 85 bis 87, Rz 22).
Nicht die Masse betreffen Verfahren, wenn sie das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners zum Gegenstand haben (zB unpfändbarer Teil des Arbeitseinkommens), Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Art oder Prozesse, in denen der Schuldner auf höchstpersönliche Leistungen in Anspruch genommen wird (Schumacher aaO Rz 24).
Die Insolvenzmasse muss vom Verfahren betroffen sein, sei es, dass ein der Masse zustehendes Recht geltend gemacht wird, sei es, dass die Masse in Anspruch genommen wird (Obermüller/Hess Insolvenzordnung Rz 219). Es kann aber schon auf Grund der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Forderung im Insolvenzverfahren der Beklagten nicht zweifelhaft sein, dass es sich um einen Anspruch gegen die Masse handelt.
Angesichts der klaren Fassung des Art 15 EuInsVO sieht sich der Oberste Gerichtshof auch nicht veranlasst, der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH zu folgen.Angesichts der klaren Fassung des Artikel 15, EuInsVO sieht sich der Oberste Gerichtshof auch nicht veranlasst, der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH zu folgen.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.