Rechtssatz RS0119908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119908
Entscheidungsdatum
24.01.2006
Norm
EuInsVO 32000R1346 Art15
Rechtssatz
Als Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, gelten insbesondere Prozesse über Masseaktiva, Aus- oder Absonderungsansprüche, Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen.
Nicht die Masse betreffen Verfahren, wenn sie das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners zum Gegenstand haben (zB unpfändbarer Teil des Arbeitseinkommens), Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Art oder Prozesse, in denen der Schuldner auf höchstpersönliche Leistungen in Anspruch genommen wird.
Die Insolvenzmasse muss vom Verfahren betroffen sein, sei es, dass ein der Masse zustehendes Recht geltend gemacht wird, sei es, dass die Masse in Anspruch genommen wird.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 131/04d
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 131/04d
- 10 Ob 80/05w
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 Ob 80/05w
nur: Als Verfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, gelten insbesondere Prozesse über Masseaktiva, Aus- oder Absonderungsansprüche, Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119908
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_20050317_OGH0002_0080OB00131_04D0000_003