Die außerordentliche Revision ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage erblickt die beklagte Partei im angeblichen Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage, ob sich die Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei in Italien auch auf das gegenständliche Verfahren auswirke und daher der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO vorliege. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem den beiden Parteien zugestellten Beschluss vom 24. 1. 2006, 10 Ob 80/05w, unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung näher dargelegt hat, wurde durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei in Italien am 2. 5. 2005 das Verfahren unterbrochen und es hätte daher die mündliche Berufungsverhandlung am 19. 5. 2005 nicht durchgeführt und das Berufungsurteil nicht gefällt werden dürfen. Wird das Verfahren jedoch - wie im vorliegenden Fall - in Unkenntnis der Konkurseröffnung mit dem Gemeinschuldner fortgesetzt, liegt ein der Prozessunfähigkeit vergleichbarer Mangel vor, auf den nach herrschender Auffassung sinngemäß der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO zur Anwendung kommt. Eine Nichtigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle kann aber durch nachträgliche Genehmigung der Prozessführung durch den gesetzlichen Vertreter geheilt werden. Der Oberste Gerichtshof veranlasste daher mit Beschluss vom 24. 1. 2006 die Einholung einer Erklärung des Masseverwalters über eine allfällige Genehmigung der Prozessführung durch den Gemeinschuldner seit der Konkurseröffnung.Die außerordentliche Revision ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage erblickt die beklagte Partei im angeblichen Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage, ob sich die Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei in Italien auch auf das gegenständliche Verfahren auswirke und daher der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vorliege. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem den beiden Parteien zugestellten Beschluss vom 24. 1. 2006, 10 Ob 80/05w, unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung näher dargelegt hat, wurde durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der klagenden Partei in Italien am 2. 5. 2005 das Verfahren unterbrochen und es hätte daher die mündliche Berufungsverhandlung am 19. 5. 2005 nicht durchgeführt und das Berufungsurteil nicht gefällt werden dürfen. Wird das Verfahren jedoch - wie im vorliegenden Fall - in Unkenntnis der Konkurseröffnung mit dem Gemeinschuldner fortgesetzt, liegt ein der Prozessunfähigkeit vergleichbarer Mangel vor, auf den nach herrschender Auffassung sinngemäß der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zur Anwendung kommt. Eine Nichtigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle kann aber durch nachträgliche Genehmigung der Prozessführung durch den gesetzlichen Vertreter geheilt werden. Der Oberste Gerichtshof veranlasste daher mit Beschluss vom 24. 1. 2006 die Einholung einer Erklärung des Masseverwalters über eine allfällige Genehmigung der Prozessführung durch den Gemeinschuldner seit der Konkurseröffnung.
Mit Schriftsatz vom 3. 3. 2006 gab der Masseverwalter fristgerecht die Erklärung ab, die seit der Konkurseröffnung durch den Gemeinschuldner gesetzten Prozesshandlungen, insbesondere die Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung, zu genehmigen. Damit ist die dem Berufungsurteil sowie dem Berufungsverfahren ab Konkurseröffnung anhaftende Nichtigkeit geheilt.
Soweit die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel als weitere erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO eine materiell unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht geltend macht, ist, wie ebenfalls bereits im Beschluss vom 24. 1. 2006 dargelegt wurde, darauf hinzuweisen, dass eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichtes im Hinblick auf das durch die Konkurseröffnung weiterhin unterbrochene Verfahren derzeit nicht stattfinden kann. Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 1 KO kann nämlich nur durch (förmliche) Aufnahme des Verfahrens in Form eines Gerichtsbeschlusses auf Grund eines gestellten Aufnahmeantrages beseitigt werden. Der Aufnahmeantrag ist gemäß § 165 Abs 1 ZPO bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Rechtssache im Zeitpunkt des Eintritts des Unterbrechungsgrundes anhängig war. Ist die Unterbrechung - wie im vorliegenden Fall - im Rechtsmittelstadium eingetreten, dann ist nach Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den (bei ihm) zu stellenden Aufnahmeantrag zuständig. Wurde der Antrag nicht bei dem für die Entscheidung über das Aufnahmebegehren zuständigen Gericht gestellt, so ist er von Amts wegen an das zur Entscheidung berufene Gericht zu überweisen (B. v. 25. 7. 2000, 1 Ob 170/00g). Zur Fortsetzung eines Verfahrens, das sich bereits im Rechtsmittelstadium befindet, bedarf es gleichfalls eines Fortsetzungsbegehrens. Eine Erklärung des Masseverwalters, „nach § 7 Abs 2 KO in den Prozess einzutreten", ist als Aufnahmeantrag anzusehen (Fink in Fasching/Konecny2 II/2 § 164 ZPO Rz 4). Im vorliegenden Fall ist daher das Berufungsgericht zur Entscheidung über den vom Masseverwalter mit Schriftsatz vom 11. 7. 2005 gestellten Aufnahmeantrag zuständig. Das Erstgericht wird somit nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die Parteien den Akt neuerlich dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag des Masseverwalters vom 11. 7. 2005 vorzulegen haben. Erst im aufgenommenen Verfahren kann von den Parteien eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht geltend gemacht werden (Schubert in Konecny/Schubert, KO § 7 Rz 33). Die außerordentliche Revision der beklagten Partei war daher zurückzuweisen.Soweit die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel als weitere erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO eine materiell unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht geltend macht, ist, wie ebenfalls bereits im Beschluss vom 24. 1. 2006 dargelegt wurde, darauf hinzuweisen, dass eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichtes im Hinblick auf das durch die Konkurseröffnung weiterhin unterbrochene Verfahren derzeit nicht stattfinden kann. Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO kann nämlich nur durch (förmliche) Aufnahme des Verfahrens in Form eines Gerichtsbeschlusses auf Grund eines gestellten Aufnahmeantrages beseitigt werden. Der Aufnahmeantrag ist gemäß Paragraph 165, Absatz eins, ZPO bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Rechtssache im Zeitpunkt des Eintritts des Unterbrechungsgrundes anhängig war. Ist die Unterbrechung - wie im vorliegenden Fall - im Rechtsmittelstadium eingetreten, dann ist nach Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den (bei ihm) zu stellenden Aufnahmeantrag zuständig. Wurde der Antrag nicht bei dem für die Entscheidung über das Aufnahmebegehren zuständigen Gericht gestellt, so ist er von Amts wegen an das zur Entscheidung berufene Gericht zu überweisen (B. v. 25. 7. 2000, 1 Ob 170/00g). Zur Fortsetzung eines Verfahrens, das sich bereits im Rechtsmittelstadium befindet, bedarf es gleichfalls eines Fortsetzungsbegehrens. Eine Erklärung des Masseverwalters, „nach Paragraph 7, Absatz 2, KO in den Prozess einzutreten", ist als Aufnahmeantrag anzusehen (Fink in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 164, ZPO Rz 4). Im vorliegenden Fall ist daher das Berufungsgericht zur Entscheidung über den vom Masseverwalter mit Schriftsatz vom 11. 7. 2005 gestellten Aufnahmeantrag zuständig. Das Erstgericht wird somit nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die Parteien den Akt neuerlich dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag des Masseverwalters vom 11. 7. 2005 vorzulegen haben. Erst im aufgenommenen Verfahren kann von den Parteien eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht geltend gemacht werden (Schubert in Konecny/Schubert, KO Paragraph 7, Rz 33). Die außerordentliche Revision der beklagten Partei war daher zurückzuweisen.