Die Revision der klagenden Partei ist aus dem vom Berufungsgericht angegebenen Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Wie sich aus der Begründung der Revision ergibt, wird darin die Rechtsansicht der zweiten Instanz, das - außer dem Fall des § 189 KO - bestehende Anfechtungsmonopol des Masseverwalters während des Konkursverfahrens gelte auch für Anfechtungen nach der AnfO, nicht bestritten. Nichtsdestoweniger beharrt sie auf ihrem Standpunkt, die Klageführung durch den Einzelgläubiger auch während des Konkursverfahrens müsste dennoch zulässig sein, das Erstgericht hätte aber das Verfahren sofort nach Klagseinbringung unterbrechen und den Masseverwalter zum Eintritt in den Rechtsstreit auffordern müssen. Daran ändere es auch nichts, dass nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts die hier strittige Frage die Sachlegitimation betreffe. Bei Anerkennung der Forderung durch den Masseverwalter und den Gemeinschuldner in der Prüfungstagsatzung könne eine rechtskräftige Forderung länger als sechs Monate vor Aufhebung des Konkursverfahrens entstehen, sodass die Frist des § 9 Abs 1 Z 3 AnfO ablaufen würde. Auch wenn nach § 10 KO nach der Konkurseröffnung an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden könne, sei doch die Vollstreckung in das konkursfreie Vermögen möglich. Die Lehrmeinung, das Anfechtungsrecht des Gläubigers überdauere das Konkursverfahren, erscheine jedenfalls so zweifelhaft, dass auch aus diesem Grund eine sofortige Klageführung durch den Anfechtungsgläubiger zulässig sei. Diese Ausführungen laufen letztlich darauf hinaus („zutreffenderweise"), man müsse Gläubigern wie der nun klagenden Partei nach Zustellung eines Schriftsatzes im Sinne des § 9 AnfO das Einbringen einer Anfechtungsklage auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners ermöglichen, damit entweder der Masseverwalter in dieses Verfahren eintreten oder sie selbst bei Weigerung den Prozess allein wegen der Kosten fortsetzen könne. Dessen ungeachtet ist der in erster Linie gestellte Revisionsantrag auf Klagestattgebung (Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung der Hauptsache) gerichtet. All dem ist nicht zu folgen. Nach ganz unstrittiger Auffassung normiert § 37 Abs 2 KO das sogenannte Anfechtungsmonopol des Masseverwalters während laufenden Konkursverfahrens. Danach können Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern außerhalb des Konkurses erhoben worden sind, während des Konkurses nur vom Masseverwalter verfolgt werden (1 Ob 818/76 = SZ 50/39 = JBl 1978, 45 = EvBl 1978/13; 8 Ob 140/99t = SZ 72/177; Rebernig in Konecny/Schubert, KO, § 37 Rz 1; sinngemäß König, Anfechtung3 Rz 18/2 und 18/4; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, KO4 § 37 Rz 1 und 12). Dadurch soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Fall der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechts (8 Ob 140/99t ua). Bei bereits anhängigen Anfechtungsprozessen kommt dieses Monopol darin zum Ausdruck, dass diese Rechtsstreitigkeiten nach § 37 Abs 3 KO durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden, und zwar von Gesetzes wegen (Rebernig aaO Rz 12; König aaO Rz 18/2). Diese Regelungen gelten nur dann nicht, wenn ein Absonderungsgläubiger eine Anfechtung nach der AnfO vor Konkurseröffnung anhängig gemacht hat (§ 37 Abs 5); dass sie ein solcher wäre, hat die klagende Partei ebenso wenig behauptet wie sie bestreitet, dass sich ihr Anfechtungsanspruch grundsätzlich auf konkursunterworfenes Vermögen bezieht und der Gläubigerbefriedigung dienen könnte (vgl Rebernig aaO Rz 9). Gerade auch aus § 37 Abs 4 erster Satz KO, auf den sich die Revisionswerberin stützen möchte, folgt, dass das Gesetz die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen nach der AnfO durch andere als Absonderungsgläubiger ausschließt. Denn daraus geht klar hervor, dass (anders als nach § 8 Abs 3 KO) nicht einmal in dem Fall, dass der Masseverwalter - aus der Sicht des Anfechtungswerbers zu Recht oder zu Unrecht - den Eintritt in den bereits anhängigen Anfechtungsstreit ablehnt, dem Einzelgläubiger die Fortführung des Verfahrens in der Hauptsache ermöglicht würde. Vielmehr genießen nur seine Kostenersatzansprüche, und zwar eindeutig nur solche, die bereits vor Konkurseröffnung entstanden sind (vgl auch § 37 Abs 2 KO), eine gewisse Bevorzugung. Bei Nichteintritt des Masseverwalters kann nämlich der Gläubiger den Prozess nur „in Ansehung der Prozesskosten" fortsetzen und damit, falls ohne Konkurseröffnung die Klage Erfolg gehabt hätte, einen Kostenersatzanspruch ersiegen.Wie sich aus der Begründung der Revision ergibt, wird darin die Rechtsansicht der zweiten Instanz, das - außer dem Fall des Paragraph 189, KO - bestehende Anfechtungsmonopol des Masseverwalters während des Konkursverfahrens gelte auch für Anfechtungen nach der AnfO, nicht bestritten. Nichtsdestoweniger beharrt sie auf ihrem Standpunkt, die Klageführung durch den Einzelgläubiger auch während des Konkursverfahrens müsste dennoch zulässig sein, das Erstgericht hätte aber das Verfahren sofort nach Klagseinbringung unterbrechen und den Masseverwalter zum Eintritt in den Rechtsstreit auffordern müssen. Daran ändere es auch nichts, dass nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts die hier strittige Frage die Sachlegitimation betreffe. Bei Anerkennung der Forderung durch den Masseverwalter und den Gemeinschuldner in der Prüfungstagsatzung könne eine rechtskräftige Forderung länger als sechs Monate vor Aufhebung des Konkursverfahrens entstehen, sodass die Frist des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, AnfO ablaufen würde. Auch wenn nach Paragraph 10, KO nach der Konkurseröffnung an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden könne, sei doch die Vollstreckung in das konkursfreie Vermögen möglich. Die Lehrmeinung, das Anfechtungsrecht des Gläubigers überdauere das Konkursverfahren, erscheine jedenfalls so zweifelhaft, dass auch aus diesem Grund eine sofortige Klageführung durch den Anfechtungsgläubiger zulässig sei. Diese Ausführungen laufen letztlich darauf hinaus („zutreffenderweise"), man müsse Gläubigern wie der nun klagenden Partei nach Zustellung eines Schriftsatzes im Sinne des Paragraph 9, AnfO das Einbringen einer Anfechtungsklage auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gemeinschuldners ermöglichen, damit entweder der Masseverwalter in dieses Verfahren eintreten oder sie selbst bei Weigerung den Prozess allein wegen der Kosten fortsetzen könne. Dessen ungeachtet ist der in erster Linie gestellte Revisionsantrag auf Klagestattgebung (Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung der Hauptsache) gerichtet. All dem ist nicht zu folgen. Nach ganz unstrittiger Auffassung normiert Paragraph 37, Absatz 2, KO das sogenannte Anfechtungsmonopol des Masseverwalters während laufenden Konkursverfahrens. Danach können Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern außerhalb des Konkurses erhoben worden sind, während des Konkurses nur vom Masseverwalter verfolgt werden (1 Ob 818/76 = SZ 50/39 = JBl 1978, 45 = EvBl 1978/13; 8 Ob 140/99t = SZ 72/177; Rebernig in Konecny/Schubert, KO, Paragraph 37, Rz 1; sinngemäß König, Anfechtung3 Rz 18/2 und 18/4; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, KO4 Paragraph 37, Rz 1 und 12). Dadurch soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Fall der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechts (8 Ob 140/99t ua). Bei bereits anhängigen Anfechtungsprozessen kommt dieses Monopol darin zum Ausdruck, dass diese Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 37, Absatz 3, KO durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden, und zwar von Gesetzes wegen (Rebernig aaO Rz 12; König aaO Rz 18/2). Diese Regelungen gelten nur dann nicht, wenn ein Absonderungsgläubiger eine Anfechtung nach der AnfO vor Konkurseröffnung anhängig gemacht hat (Paragraph 37, Absatz 5,); dass sie ein solcher wäre, hat die klagende Partei ebenso wenig behauptet wie sie bestreitet, dass sich ihr Anfechtungsanspruch grundsätzlich auf konkursunterworfenes Vermögen bezieht und der Gläubigerbefriedigung dienen könnte vergleiche Rebernig aaO Rz 9). Gerade auch aus Paragraph 37, Absatz 4, erster Satz KO, auf den sich die Revisionswerberin stützen möchte, folgt, dass das Gesetz die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen nach der AnfO durch andere als Absonderungsgläubiger ausschließt. Denn daraus geht klar hervor, dass (anders als nach Paragraph 8, Absatz 3, KO) nicht einmal in dem Fall, dass der Masseverwalter - aus der Sicht des Anfechtungswerbers zu Recht oder zu Unrecht - den Eintritt in den bereits anhängigen Anfechtungsstreit ablehnt, dem Einzelgläubiger die Fortführung des Verfahrens in der Hauptsache ermöglicht würde. Vielmehr genießen nur seine Kostenersatzansprüche, und zwar eindeutig nur solche, die bereits vor Konkurseröffnung entstanden sind vergleiche auch Paragraph 37, Absatz 2, KO), eine gewisse Bevorzugung. Bei Nichteintritt des Masseverwalters kann nämlich der Gläubiger den Prozess nur „in Ansehung der Prozesskosten" fortsetzen und damit, falls ohne Konkurseröffnung die Klage Erfolg gehabt hätte, einen Kostenersatzanspruch ersiegen.
Dagegen ist es ihm verwehrt, nach Konkurseröffnung (die im vorliegenden Fall der klagenden Partei, wie schon die Klagserzählung ausweist, bekannt war) einen Anfechtungsanspruch nach der AnfO gerichtlich geltend zu machen. Dies steht allein dem Masseverwalter zu, wie § 37 Abs 2 erster Satz KO zeigt (Koziol/Bollenberger aaO § 37 Rz 12; Rebernig aaO Rz 3; König aaO Rz 18/9; letzterer allerdings einschränkend auf die Fälle einer vom Gläubiger erwirkten Ablaufhemmung). All dies hat das Berufungsgericht ebenso zutreffend dargelegt, wie es klarstellte, dass auch aus der Ausnahmeregelung des § 189 KO für die klagende Partei nichts zu gewinnen ist, wie sie offenbar nunmehr zugestehen muss. Schon 1977 sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters diesem allein die Anfechtungen im Konkurs vorbehält und alle Konkursgläubiger an jede Art der Ausübung oder Nichtausübung des Anfechtungsanspruchs binde (1 Ob 818/76). Aus jenen Entscheidungen (RIS-Justiz RS0050314), denen zufolge im Fall des § 9 AnfO die Anfechtungsbefugnis infolge Eröffnung des Konkurses auf den Masseverwalter übergeht (im Anschluss an Bartsch/Pollak3), lässt sich das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis zwanglos ableiten. Dieses entspricht auch der zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland vertretenen Auffassung, wenn man von der dort nicht bestehenden Ausnahme für absonderungsberechtigte Gläubiger absieht (Huber, Anfechtungsgesetz [AnfG], § 1 Rz 58 § 16 Rz 11; § 17 [Unterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens] Rz 3 ff; Kirchhof in MünchKomm InsO § 129 Rz 204 ff). Auch die kostenrechtlichen Konsequenzen der Konkurseröffnung für Anfechtungsgläubiger sind im Wesentlichen gleich geregelt (Huber, AnfG, § 16 Rz 14 und § 17 Rz 16; Kirchhof aaO Rz 202 und 206).Dagegen ist es ihm verwehrt, nach Konkurseröffnung (die im vorliegenden Fall der klagenden Partei, wie schon die Klagserzählung ausweist, bekannt war) einen Anfechtungsanspruch nach der AnfO gerichtlich geltend zu machen. Dies steht allein dem Masseverwalter zu, wie Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz KO zeigt (Koziol/Bollenberger aaO Paragraph 37, Rz 12; Rebernig aaO Rz 3; König aaO Rz 18/9; letzterer allerdings einschränkend auf die Fälle einer vom Gläubiger erwirkten Ablaufhemmung). All dies hat das Berufungsgericht ebenso zutreffend dargelegt, wie es klarstellte, dass auch aus der Ausnahmeregelung des Paragraph 189, KO für die klagende Partei nichts zu gewinnen ist, wie sie offenbar nunmehr zugestehen muss. Schon 1977 sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters diesem allein die Anfechtungen im Konkurs vorbehält und alle Konkursgläubiger an jede Art der Ausübung oder Nichtausübung des Anfechtungsanspruchs binde (1 Ob 818/76). Aus jenen Entscheidungen (RIS-Justiz RS0050314), denen zufolge im Fall des Paragraph 9, AnfO die Anfechtungsbefugnis infolge Eröffnung des Konkurses auf den Masseverwalter übergeht (im Anschluss an Bartsch/Pollak3), lässt sich das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis zwanglos ableiten. Dieses entspricht auch der zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland vertretenen Auffassung, wenn man von der dort nicht bestehenden Ausnahme für absonderungsberechtigte Gläubiger absieht (Huber, Anfechtungsgesetz [AnfG], Paragraph eins, Rz 58 Paragraph 16, Rz 11; Paragraph 17, [Unterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens] Rz 3 ff; Kirchhof in MünchKomm InsO Paragraph 129, Rz 204 ff). Auch die kostenrechtlichen Konsequenzen der Konkurseröffnung für Anfechtungsgläubiger sind im Wesentlichen gleich geregelt (Huber, AnfG, Paragraph 16, Rz 14 und Paragraph 17, Rz 16; Kirchhof aaO Rz 202 und 206).
Dass das Berufungsgericht den Verlust des Anfechtungsrechts durch die Konkurseröffnung als Frage der Sachlegitimation beurteilte, wird von der Revisionswerberin ausdrücklich gebilligt. Es liegt auch tatsächlich keine derart umfassende Prozesssperre wie nach § 6 Abs 1 KO für den Gemeinschuldner vor (vgl Schubert in Konecny/Schubert aaO § 6 Rz 18 mwN).Dass das Berufungsgericht den Verlust des Anfechtungsrechts durch die Konkurseröffnung als Frage der Sachlegitimation beurteilte, wird von der Revisionswerberin ausdrücklich gebilligt. Es liegt auch tatsächlich keine derart umfassende Prozesssperre wie nach Paragraph 6, Absatz eins, KO für den Gemeinschuldner vor vergleiche Schubert in Konecny/Schubert aaO Paragraph 6, Rz 18 mwN).
Der klagenden Partei ist einzuräumen, dass es bisher keine Judikatur dazu gibt, ob, wie König (Anfechtung3 Rz 18/11) lehrt, ungeachtet der im Gesetz nicht angeordneten Hemmung oder Unterbrechung der Fristen der AnfO die Ablaufhemmung nach § 9 AnfO das Konkursverfahren überdauere. Aus § 37 KO geht aber unzweideutig hervor, dass ungeachtet der Richtigkeit dieser Auffassung, die hier nicht geklärt werden muss, eine Rechtsverfolgung von Einzelanfechtungsansprüchen mit Ausnahme jener von Absonderungsgläubigern (Abs 5) oder in Ansehung schon vor Konkurseröffnung entstandener Prozesskosten jedenfalls ausgeschlossen ist. Das Gesetz behält eben nach Abs 1 und 2 leg cit dem Masseverwalter die Entscheidung über die Geltendmachung von Konkurs- oder Einzelanfechtungsansprüchen allein vor. Dem Einzelanfechtungsgläubiger verbleiben für den Fall von Pflichtverletzungen durch Masseverwalter oder Konkursgericht allein allfällige Schadenersatzansprüche.Der klagenden Partei ist einzuräumen, dass es bisher keine Judikatur dazu gibt, ob, wie König (Anfechtung3 Rz 18/11) lehrt, ungeachtet der im Gesetz nicht angeordneten Hemmung oder Unterbrechung der Fristen der AnfO die Ablaufhemmung nach Paragraph 9, AnfO das Konkursverfahren überdauere. Aus Paragraph 37, KO geht aber unzweideutig hervor, dass ungeachtet der Richtigkeit dieser Auffassung, die hier nicht geklärt werden muss, eine Rechtsverfolgung von Einzelanfechtungsansprüchen mit Ausnahme jener von Absonderungsgläubigern (Absatz 5,) oder in Ansehung schon vor Konkurseröffnung entstandener Prozesskosten jedenfalls ausgeschlossen ist. Das Gesetz behält eben nach Absatz eins und 2 leg cit dem Masseverwalter die Entscheidung über die Geltendmachung von Konkurs- oder Einzelanfechtungsansprüchen allein vor. Dem Einzelanfechtungsgläubiger verbleiben für den Fall von Pflichtverletzungen durch Masseverwalter oder Konkursgericht allein allfällige Schadenersatzansprüche.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann es angesichts der klaren Rechtslage, wonach Einzelanfechtungsgläubiger nach Konkurseröffnung ihre Anfechtungsansprüche gegen die Anfechtungsgegner nicht mehr weiter verfolgen können, nicht rechtens sein, einen erst nach Konkurseröffnung eingeleiteten Prozess im Sinne des § 37 Abs 3 zu unterbrechen. Wie schon dargelegt wurde, tritt nach zutreffender Ansicht die Unterbrechung nach dieser Norm ex lege ein. Wegen der schon vorangegangenen Konkurseröffnung ist demnach eine Unterbrechung des später eingeleiteten Verfahrens nicht denkbar. Demzufolge haben es die Vorinstanzen zu Recht abgelehnt, die Unterbrechung des Verfahrens auszusprechen und den Masseverwalter zur Äußerung über den Eintritt in den Rechtsstreit aufzufordern. Wie dargelegt betrifft das geschützte Kosteninteresse keinesfalls nach Konkurseröffnung entstandene Verfahrenskosten, um die es im vorliegenden Verfahren allein gehen kann. Demnach rechtfertigt auch das Interesse der klagenden Partei, deren Ersatz zu erwirken, die angestrebte Vorgangsweise auf keinen Fall.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann es angesichts der klaren Rechtslage, wonach Einzelanfechtungsgläubiger nach Konkurseröffnung ihre Anfechtungsansprüche gegen die Anfechtungsgegner nicht mehr weiter verfolgen können, nicht rechtens sein, einen erst nach Konkurseröffnung eingeleiteten Prozess im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, zu unterbrechen. Wie schon dargelegt wurde, tritt nach zutreffender Ansicht die Unterbrechung nach dieser Norm ex lege ein. Wegen der schon vorangegangenen Konkurseröffnung ist demnach eine Unterbrechung des später eingeleiteten Verfahrens nicht denkbar. Demzufolge haben es die Vorinstanzen zu Recht abgelehnt, die Unterbrechung des Verfahrens auszusprechen und den Masseverwalter zur Äußerung über den Eintritt in den Rechtsstreit aufzufordern. Wie dargelegt betrifft das geschützte Kosteninteresse keinesfalls nach Konkurseröffnung entstandene Verfahrenskosten, um die es im vorliegenden Verfahren allein gehen kann. Demnach rechtfertigt auch das Interesse der klagenden Partei, deren Ersatz zu erwirken, die angestrebte Vorgangsweise auf keinen Fall.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben. Auf die in der Revisionsbeantwortung angeschnittenen Rechtsfragen kommt es demzufolge nicht an.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.