Rechtssatz RS0037079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037079
Geschäftszahl
2Ob513/81; 1Ob219/00p; 1Ob205/09t
Entscheidungsdatum
17.11.2009
Rechtssatz
Geht es um die Frage, ob eine Entscheidung während der Unterbrechung gefällt werden durfte, dann läuft die Rechtsmittelfrist trotz der Unterbrechung ab der Zustellung der Entscheidung. Die Partei, die sich dadurch beschwert erachtet, dass trotz der Unterbrechung eines Rechtsstreites eine Entscheidung gefällt wurde, kann diese Entscheidung daher nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Dauer der Unterbrechung bekämpfen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 513/81
Entscheidungstext OGH 06.10.1981 2 Ob 513/81
- 1 Ob 219/00p
Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 219/00p
Beisatz: Gilt für die Frist für Rechtsmittel, mit denen die Frage geklärt werden soll, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt oder nicht, also mit denen ein Verstoß gegen die Unterbrechungstatbestände geltend gemacht wird. (T1)
- 1 Ob 205/09t
Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 205/09t
nur: Geht es um die Frage, ob eine Entscheidung während der Unterbrechung gefällt werden durfte, dann läuft die Rechtsmittelfrist trotz der Unterbrechung ab der Zustellung der Entscheidung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037079
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19811006_OGH0002_0020OB00513_8100000_001