Die Revision ist zulässig und auch im Sinne ihres zweiten Eventualantrages berechtigt.
In ihrem Rechtsmittel macht die Klägerin zur Begründung von dessen Zulässigkeit insbesondere geltend, daß sich das Berufungsgericht mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 634/93 nicht auseinandergesetzt und auch nicht ausdrücklich mit dem Fragenbereich befaßt habe, daß auch die ernsthafte und endgültige Absicht zur Aufnahme und Fortsetzung des gemeinsamen Haushaltes auf seiten des Mieters und auf seiten des mit ihm gemeinsam wohnenden Angehörigen, und zwar auch im Zeitpunkt des Todes des Mieters, vorliegen müsse. Der vorliegende Fall biete auch Anlaß, das Judikat zu 8 Ob 622/93 bestätigend zu festigen bzw noch präzisierend zu ergänzen.
Dem ist zunächst im Einklang mit der Revisionsbeantwortung zu erwidern, daß die Entscheidung 8 Ob 634/93 einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betrifft und im wesentlichen die Frage behandelt, ob die urteilsmäßige Aufrechterhaltung einer Aufkündigung das Vorliegen eines Bestandvertrages voraussetzt. Zu Recht weist die beklagte Partei auch darauf hin, daß es für den hier geltend gemachten Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG auf eine Absicht, den gemeinsamen Haushalt fortzusetzen, im Zeitpunkt des Todes des Mieters nicht ankommen kann. Bei ihrer Argumentation übersieht dieDem ist zunächst im Einklang mit der Revisionsbeantwortung zu erwidern, daß die Entscheidung 8 Ob 634/93 einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betrifft und im wesentlichen die Frage behandelt, ob die urteilsmäßige Aufrechterhaltung einer Aufkündigung das Vorliegen eines Bestandvertrages voraussetzt. Zu Recht weist die beklagte Partei auch darauf hin, daß es für den hier geltend gemachten Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG auf eine Absicht, den gemeinsamen Haushalt fortzusetzen, im Zeitpunkt des Todes des Mieters nicht ankommen kann. Bei ihrer Argumentation übersieht die
klagende Partei offenbar, daß in dem der E 8 Ob 622/93 (= ecolex
1994, 163 = MietSlg 45.262) zugrundeliegenden Fall anders als im
vorliegenden der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG mit der Behauptung geltend gemacht worden war, der Mieter sei verstorben, ohne eintrittsberechtigte Personen hinterlassen zu haben. Da im vorliegenden Fall jedoch Kündigungsgrund die gänzliche Weitergabe war und die Mieterin zur Zeit der Aufkündigung noch lebte, gehen diese Erwägungen am Kern der Sache vorbei.vorliegenden der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG mit der Behauptung geltend gemacht worden war, der Mieter sei verstorben, ohne eintrittsberechtigte Personen hinterlassen zu haben. Da im vorliegenden Fall jedoch Kündigungsgrund die gänzliche Weitergabe war und die Mieterin zur Zeit der Aufkündigung noch lebte, gehen diese Erwägungen am Kern der Sache vorbei.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Klägerin unter anderem geltend, daß auch die ergänzten Feststellungen nicht für die Annahme eines gemeinsamen Haushaltes zwischen der Mieterin und ihrem Enkel ausreichten. Dieser Feststellungsmangel liegt auch tatsächlich vor und bewirkt eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache iSd § 503 Z 4 ZPO (Kodek in Rechberger ZPO § 503 Rz 5 mN), die aus Erwägungen der Rechtssicherheit gemäß § 502 Abs 1 ZPO vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen ist. Darüber hinaus fehlt es, wie darzulegen sein wird, bisher an einer Rechtsprechung zum (rechtsgeschäftlichen) Charakter der Gebrauchsüberlassung nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Klägerin unter anderem geltend, daß auch die ergänzten Feststellungen nicht für die Annahme eines gemeinsamen Haushaltes zwischen der Mieterin und ihrem Enkel ausreichten. Dieser Feststellungsmangel liegt auch tatsächlich vor und bewirkt eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache iSd Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO (Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 503, Rz 5 mN), die aus Erwägungen der Rechtssicherheit gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen ist. Darüber hinaus fehlt es, wie darzulegen sein wird, bisher an einer Rechtsprechung zum (rechtsgeschäftlichen) Charakter der Gebrauchsüberlassung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG.
Zutreffend hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, daß der erste Fall des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 4 MRG dann nicht vorliegt, wenn die Weitergabe des Mietgegenstandes an Eintrittsberechigte im Sinn des § 14 Abs 3 MRG erfolgt, dies selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Abtretung der Mietrechte nach § 12 Abs 1 MRG fehlen (Würth in Rummel2 § 30 MRG Rz 24; SZ 62/200 je mwN). Eintrittsberechtigt war der nunmehrige Verlassenschaftskurator als Enkel der Mieterin zweifellos dann, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt mit dieser (noch) im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat. Wiederum richtig hat das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für einen solchen Haushalt dargelegt, nämlich gemeinsames Wohnen und Wirtschaften, das auf Dauer berechnet sein muß, was wiederum im einzelnen bedeutet, daß der nahe Angehörige seinen Lebensschwerpunkt in der Wohnung haben muß und die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden (Nachweise bei Würth aaO § 14 MRG Rz 8).Zutreffend hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, daß der erste Fall des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG dann nicht vorliegt, wenn die Weitergabe des Mietgegenstandes an Eintrittsberechigte im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, MRG erfolgt, dies selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Abtretung der Mietrechte nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG fehlen (Würth in Rummel2 Paragraph 30, MRG Rz 24; SZ 62/200 je mwN). Eintrittsberechtigt war der nunmehrige Verlassenschaftskurator als Enkel der Mieterin zweifellos dann, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt mit dieser (noch) im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat. Wiederum richtig hat das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien für einen solchen Haushalt dargelegt, nämlich gemeinsames Wohnen und Wirtschaften, das auf Dauer berechnet sein muß, was wiederum im einzelnen bedeutet, daß der nahe Angehörige seinen Lebensschwerpunkt in der Wohnung haben muß und die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden (Nachweise bei Würth aaO Paragraph 14, MRG Rz 8).
In seiner rechtlichen Beurteilung hat das Berufungsgericht das Vorliegen des gemeinsamen Haushaltes in der Zeit vom 15.10.1990 bis Feber 1991, als feststand, daß die Mieterin nicht mehr in die Wohnung zurückkehren würde, bejaht. Abgesehen vom Element der Dauer, welches sich möglicherweise aus den Umständen (Zusammenleben zum Zwecke der Pflege) ableiten läßt, fehlt es insbesondere an Feststellungen, aus denen auf ein gemeinsames Wirtschaften zwischen Großmutter und Enkel geschlossen werden kann, selbst wenn man berücksichtigt, daß dessen Art und Intensität nach der Rechtsprechung bei sehr großen Altersunterschieden nicht unbedingt nach Art einer Lebensgemeinschaft gestaltet sein müssen.
Dies wird aber erst geprüft werden müssen, wenn beurteilt werden kann, ob überhaupt eine Weitergabe - nur diese bildete den geltend gemachten Kündigungsgrund - vorlag. Auch dies kann noch nicht abschließend beurteilt werden.
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist unter der gänzlichen Weitergabe des Mietgegenstandes nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen (MietSlg 39.432; 30.391 bis 30.393; MietSlg 43.259 = WoBl 1992/94; EWr I/30/152 ff; Würth in Rummel2 Rz 24 zu § 30 MRG). Daß die eigenmächtige Inbesitznahme eines Mietgegenstandes durch einen Dritten den Tatbestand des geltend gemachten Kündigungsgrundes nicht erfüllt, kann demnach nicht zweifelhaft sein, ergibt sich doch schon aus dem Begriff der Überlassung, daß diese eines Willensaktes des Mieters bedarf, wie sich insbesondere auch aus der Rechtsprechung zum "bloß unwesentlichen Benützungsvorbehalt" im Sinne des zweiten SatzesNach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist unter der gänzlichen Weitergabe des Mietgegenstandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen (MietSlg 39.432; 30.391 bis 30.393; MietSlg 43.259 = WoBl 1992/94; EWr I/30/152 ff; Würth in Rummel2 Rz 24 zu Paragraph 30, MRG). Daß die eigenmächtige Inbesitznahme eines Mietgegenstandes durch einen Dritten den Tatbestand des geltend gemachten Kündigungsgrundes nicht erfüllt, kann demnach nicht zweifelhaft sein, ergibt sich doch schon aus dem Begriff der Überlassung, daß diese eines Willensaktes des Mieters bedarf, wie sich insbesondere auch aus der Rechtsprechung zum "bloß unwesentlichen Benützungsvorbehalt" im Sinne des zweiten Satzes
des § 30 Abs 2 Z 4 MRG ableiten läßt (zuletzt MietSlg 42.317 = WoBldes Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG ableiten läßt (zuletzt MietSlg 42.317 = WoBl
1991/88 = EvBl 1991/26 mN). Auch der Begriff der Zurückbehaltung bzw des Vorbehaltes nach dieser Rechtsprechung setzt eben eine Willensbetätigung des Mieters voraus. Diese Auslegung erscheint auch deshalb allein gesetzeskonform, weil sonst auch dann der Kündigungsgrund verwirklicht würde, wenn sich, wie es hier das Erstgericht dem nunmehrigen Verlassenschaftskurator unterstellt hat, jemand unter Ausnützung der Ortsabwesenheit des Mieters ohne dessen Wissen und Willen eines Mietgegenstandes bemächtigt, was schon wegen des das Mietrechtsgesetz beherrschenden Gedankens des Mieterschutzes ein unerträgliches Ergebnis wäre.
Es ist daher festzuhalten, daß die Weitergabe des Mietgegenstandes nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG eine Willenseinigung zwischen Mieter und Übernehmer voraussetzt, wobei die Willenserklärungen selbstverständlich auch stillschweigend im Sinne des § 863 ABGB abgegeben werden können. Demzufolge setzt die Gebrauchsüberlassung auch auf beiden Seiten (volle) Geschäftsfähigkeit voraus (§ 865 ABGB).Es ist daher festzuhalten, daß die Weitergabe des Mietgegenstandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG eine Willenseinigung zwischen Mieter und Übernehmer voraussetzt, wobei die Willenserklärungen selbstverständlich auch stillschweigend im Sinne des Paragraph 863, ABGB abgegeben werden können. Demzufolge setzt die Gebrauchsüberlassung auch auf beiden Seiten (volle) Geschäftsfähigkeit voraus (Paragraph 865, ABGB).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine gänzliche Weitergabe nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG vorliegt oder dies nicht der Fall ist, weil die Überlassung an einen Eintrittsberechtigten erfolgte, ist jener der Weitergabe (Würth in Rummel aaO § 30 MRG Rz 27; SZ 62/200 = WoBl 1991/10; EWr I/30/152 ff; WoBl 1992/94; MietSlg 39.435/49). Zur Prüfung des geltend gemachten Kündigungsgrundes ist es demnach erforderlich, den Zeitpunkt festzustellen, in dem die (rechtsgeschäftliche) Gebrauchsüberlassung durch die Mieterin an ihren Enkel erfolgte und ob die Mieterin zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig war.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine gänzliche Weitergabe nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG vorliegt oder dies nicht der Fall ist, weil die Überlassung an einen Eintrittsberechtigten erfolgte, ist jener der Weitergabe (Würth in Rummel aaO Paragraph 30, MRG Rz 27; SZ 62/200 = WoBl 1991/10; EWr I/30/152 ff; WoBl 1992/94; MietSlg 39.435/49). Zur Prüfung des geltend gemachten Kündigungsgrundes ist es demnach erforderlich, den Zeitpunkt festzustellen, in dem die (rechtsgeschäftliche) Gebrauchsüberlassung durch die Mieterin an ihren Enkel erfolgte und ob die Mieterin zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig war.
Das Fehlen der dargelegten entscheidungswesentlichen Feststellungen erfordert die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen. Da - schon zur Vermeidung einer Überraschung der Parteien durch die erstmals erfolgte Klarstellung, daß die Weitergabe nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG rechtsgeschäftlicher Natur ist - eine Erörterung mit den Parteien in erster Instanz, denen auch Gelegenheit zu neuem Vorbringen und neuen Beweisanträgen zu geben sein wird, erforderlich ist, ist die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.Das Fehlen der dargelegten entscheidungswesentlichen Feststellungen erfordert die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen. Da - schon zur Vermeidung einer Überraschung der Parteien durch die erstmals erfolgte Klarstellung, daß die Weitergabe nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG rechtsgeschäftlicher Natur ist - eine Erörterung mit den Parteien in erster Instanz, denen auch Gelegenheit zu neuem Vorbringen und neuen Beweisanträgen zu geben sein wird, erforderlich ist, ist die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß nach den bisherigen Feststellungen ein (im übrigen in erster Instanz gar nicht eingewendeter) konkludenter Verzicht der Klägerin auf den Kündigungsgrund nicht vorliegt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.