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Entscheidung 3 Ob 143/18b×

Entscheidung 3 Ob 143/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017454 Rechtssatz 21.04.1982Zivilrecht
Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist (gegenüber anderen Möglichkeiten, rechtsgeschäftliche Bindungen zu beseitigen) nur als letztes Mittel heranzuziehen.
RS0017498 Rechtssatz 17.03.1970Zivilrecht
Ein Vertrag darf dann gelöst werden, wenn im Festhalten am Vertrag, im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist, geradezu ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden muss. Diese Recht muss …
RS0017936 Rechtssatz 13.07.1994Zivilrecht
Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
RS0030349 Rechtssatz 19.10.1994Zivilrecht
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei der Auftragsvergabe der öffentlichen Hand im Rahmen einer Ausschreibung zwingend einzuhalten.
RS0039644 Rechtssatz 27.02.1992Zivilrecht
Im Rechtsmittelverfahren ist eine Klagseinschränkung, solange eine gänzliche Klagsrücknahme zulässig ist, unter denselben Voraussetzungen wie im Verfahren erster Instanz möglich. Die Einschränkung des Klagebegehrens ist nicht an die Voraussetzungen der Klag …
RS0113788 Rechtssatz 14.06.2000Zivilrecht
Soweit der Vertrag oder das Gesetz das Risiko der eingetretenen Veränderung einer Vertragspartei zuweist, ist diese Risikoverteilung maßgebend, und darf nicht unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage unterlaufen werden.
RS0119802 Rechtssatz 26.01.2005Zivilrecht
Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. Einerseits enthält die Bestimmung des § 1335 ABGB durch das Verbot des ultra alterum tantum eine Art "Wuchergrenze", weil rückstä …