Rechtssatz RS0119802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119802
Entscheidungsdatum
21.09.2018
Rechtssatz
Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. Einerseits enthält die Bestimmung des § 1335 ABGB durch das Verbot des ultra alterum tantum eine Art "Wuchergrenze", weil rückständige Zinsen das uneingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen; andererseits könnte auch bei Fehlen der in § 879 Abs 2 Z 4 ABGB genannten Voraussetzungen bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach § 879 Abs 1 ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden.Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. Einerseits enthält die Bestimmung des Paragraph 1335, ABGB durch das Verbot des ultra alterum tantum eine Art "Wuchergrenze", weil rückständige Zinsen das uneingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen; andererseits könnte auch bei Fehlen der in Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB genannten Voraussetzungen bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 221/04b
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
Veröff: SZ 2005/9
- 7 Ob 78/06f
Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
Auch; nur: Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. (T1)
Beisatz: Hier: Klausel in einem Mietvertragsformular eines Hausverwaltungsunternehmen, welche eine Zinsenbelastung von über 60 % pro Jahr vorsieht. (T2)
- 7 Ob 94/11s
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 94/11s
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 176/12v
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 176/12v
Vgl auch; Beisatz: Die Aufhebung des § 5 des Gesetzes RGBl 1868/62, wonach bei Darlehen bedungen werden konnte, dass eine größere Summe oder Menge oder Sachen von besserer Beschaffenheit als gegeben wurden, zurückerstattet werden, durch Art VII ZinsRÄG BGBl I 2002/118 hatte keine Änderung der Rechtslage zur Folge. (T3)
- 7 Ob 128/13v
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 128/13v
- 9 Ob 31/15x
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
- 10 Ob 52/15t
Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 52/15t
Auch; Beisatz: Keine Sittenwidrigkeit des Verzichts auf die Verzinsung des Kaufpreises für einen Zeitraum von 7 Monaten ab Vertragsunterfertigung bei beiderseitigem Unternehmergeschäft. (T4)
- 1 Ob 142/16p
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 142/16p
Vgl; Veröff: SZ 2016/125
- 7 Ob 217/16m
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers durch die in der Klausel vorgesehene Verzugszinsenhöhe von 10 % liegt dem entsprechend nicht vor (Klausel 6). (T5)
- 3 Ob 148/17m
Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 148/17m
Auch
- 10 Ob 14/18h
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 14/18h
- 3 Ob 143/18b
Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 143/18b
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119802
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20050126_OGH0002_0030OB00221_04B0000_004