Aus der Begründung:
Es ist davon auszugehen, daß der Bürgermeister der klagenden Gemeinde als örtliche Feuerpolizeibehörde (§ 33 Abs. 3 Z. 7 der oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, und § 2 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/1938) gegen den Beklagten als Eigentümer des Hauses, das sich im feuergefährlichen Zustand befand, eingeschritten ist, sowie daß der Bürgermeister gegen den Beklagten einen Verwaltungsbescheid erlassen hat, womit ihm die Beseitigung des Mangels aufgetragen wurde.Es ist davon auszugehen, daß der Bürgermeister der klagenden Gemeinde als örtliche Feuerpolizeibehörde (Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 7, der oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1949,, und Paragraph 2, der Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1938,) gegen den Beklagten als Eigentümer des Hauses, das sich im feuergefährlichen Zustand befand, eingeschritten ist, sowie daß der Bürgermeister gegen den Beklagten einen Verwaltungsbescheid erlassen hat, womit ihm die Beseitigung des Mangels aufgetragen wurde.
Bei dieser Sachlage ist die gerichtliche Kompetenz zur Schaffung eines Exekutionstitels zwecks Hereinbringung der Kosten der Ersatzvornahme nicht gegeben. Denn es besteht zwischen der klagenden Gemeinde und dem Beklagten nicht das Verhältnis von "Einwohnern des Staates unter sich" (§ 1 ABGB.), sondern das Verhältnis von Obrigkeit zum Untertan.Bei dieser Sachlage ist die gerichtliche Kompetenz zur Schaffung eines Exekutionstitels zwecks Hereinbringung der Kosten der Ersatzvornahme nicht gegeben. Denn es besteht zwischen der klagenden Gemeinde und dem Beklagten nicht das Verhältnis von "Einwohnern des Staates unter sich" (Paragraph eins, ABGB.), sondern das Verhältnis von Obrigkeit zum Untertan.
Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (1 Ob 832/51 und 3 Ob 776/52), desgleichen der Verfassungsgerichtshof (K I- 2/52/18), kommt es bei der Beurteilung, ob ein privatrechtlicher oder ein hoheitsrechtlicher Anspruch vorliegt, nur auf den vorgebrachten Sachverhalt und nicht auf die juristische Konstruktion der Klage an. Dadurch, daß die klagende Gemeinde es unterlassen hat, die Androhung der Ersatzvornahme in den Spruch ihres an den Beklagten gerichteten Verwaltungsbescheides aufzunehmen, hat sich ihre Stellung als Obrigkeit nicht geändert, wobei es gleichgültig ist, ob die Kosten der Ersatzvornahme unmittelbar durch die Gemeinde, wie das Rekursgericht annimmt, oder im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde hereinzubringen wären und ob die Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, daß die Kosten der Ersatzvornahme wegen des Mangels des Bescheides im Verwaltungsweg nicht beigetrieben werden können, zutrifft oder nicht. Wenn der Gesetzgeber bestimmte Geldansprüche, wie es in § 62 Abs. 2 der oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948 vorgesehen ist, in das Verwaltungsverfahren verweist, kann der Gläubiger, der zufolge eines ihm unterlaufenen Fehlers den Anspruch in dem vom Gesetz vorgesehenen Verfahren nicht durchsetzen kann, nunmehr nicht im Klageweg Zahlung verlangen. Die Rechtsnatur des Anspruches ist ein für allemal festgelegt und hängt nicht davon ab, ob er wegen besonderer Umstände im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden kann. Der Rechtsfall liegt gleich wie jener, der der vom Erstgericht angeführten Entscheidung Amtl. Sammlung Nr. 1515 zugrunde gelegen ist, nur daß jetzt nicht mehr durch die Kaiserliche Verordnung vom 20. April 1854, RGBl. 96, die durch die Verwaltungsverfahrensgesetze aufgehoben worden ist, sondern durch die Bestimmungen der oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen wird.Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (1 Ob 832/51 und 3 Ob 776/52), desgleichen der Verfassungsgerichtshof (K I- 2/52/18), kommt es bei der Beurteilung, ob ein privatrechtlicher oder ein hoheitsrechtlicher Anspruch vorliegt, nur auf den vorgebrachten Sachverhalt und nicht auf die juristische Konstruktion der Klage an. Dadurch, daß die klagende Gemeinde es unterlassen hat, die Androhung der Ersatzvornahme in den Spruch ihres an den Beklagten gerichteten Verwaltungsbescheides aufzunehmen, hat sich ihre Stellung als Obrigkeit nicht geändert, wobei es gleichgültig ist, ob die Kosten der Ersatzvornahme unmittelbar durch die Gemeinde, wie das Rekursgericht annimmt, oder im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde hereinzubringen wären und ob die Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, daß die Kosten der Ersatzvornahme wegen des Mangels des Bescheides im Verwaltungsweg nicht beigetrieben werden können, zutrifft oder nicht. Wenn der Gesetzgeber bestimmte Geldansprüche, wie es in Paragraph 62, Absatz 2, der oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948 vorgesehen ist, in das Verwaltungsverfahren verweist, kann der Gläubiger, der zufolge eines ihm unterlaufenen Fehlers den Anspruch in dem vom Gesetz vorgesehenen Verfahren nicht durchsetzen kann, nunmehr nicht im Klageweg Zahlung verlangen. Die Rechtsnatur des Anspruches ist ein für allemal festgelegt und hängt nicht davon ab, ob er wegen besonderer Umstände im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden kann. Der Rechtsfall liegt gleich wie jener, der der vom Erstgericht angeführten Entscheidung Amtl. Sammlung Nr. 1515 zugrunde gelegen ist, nur daß jetzt nicht mehr durch die Kaiserliche Verordnung vom 20. April 1854, RGBl. 96, die durch die Verwaltungsverfahrensgesetze aufgehoben worden ist, sondern durch die Bestimmungen der oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen wird.