Aus der Begründung:
In Lehre und Rechtsprechung (Klang, JBl. 1928 S. 554, Klang[2] II S. 185, SZ. XXXI 79) ist unbestritten, daß der Anspruch eines Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, durch ein im Grundbuch eingetragenes, nach § 364c ABGB. wirksames Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht berührt wird. Dieser Anspruch entspringt dem Recht des Eigentümers, mit dem Eigentum frei zu schalten. Der Miteigentümer ist vollständiger Eigentümer seines Anteils. Durch die Belastung eines Anteils mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot wird nur dieser ideelle Anteil dem Verkehr entzogen, nicht aber die Gemeinschaft in eine unteilbare verwandelt. In den bisher entschiedenen Fällen (SZ. XXXI 79, SZ. X 46) handelte es sich immer darum, daß der nichtbelastete Miteigentümer die Teilung der Gemeinschaft verlangt hat, der sich der belastete Miteigentümer widersetzte. Es muß aber auch der vorliegende Fall im gleichen Sinne entschieden werden. Ist die Teilung des Eigentums urteilsmäßig ausgesprochen worden, so muß allen Miteigentümern in gleicher Weise das Recht eingeräumt werden, die angeordnete Teilung durchzusetzen. Nichts spricht dafür, daß in einem solchen Falle sich der durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot belastete Miteigentümer in die Rolle des Verpflichteten drängen lassen muß. Wer einen Miteigentumsanteil mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot erwirbt, muß immer damit rechnen, daß es zu einer Teilung des Miteigentums kommen kann. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist daher nur mit dieser Einschränkung wirksam. Dem Berechtigten wäre aber in keiner Weise damit gedient, daß die Stellung des Belasteten im Rahmen der Eigentumsgemeinschaft durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Falle, in welchem drei Miteigentümer zu je 1/3 vorhanden sind, hat die Entscheidung im übrigen nur Kostenfolgen, weil jedenfalls der nichtbelastete Miteigentümer, der Betreibende Rudolf G., zur Stellung des Exekutionsantrages berechtigt war. Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß Rudolf G. über keinen Exekutionstitel verfüge, kann nicht beigepflichtet werden. Im Teilungsrechtsstreit bildeten die klagenden Miteigentümer Alfred und Rudolf G. keine einheitliche Streitpartei, jeder von ihnen verlangte vielmehr von der Beklagten und dritten Miteigentümerin die Teilung der Gemeinschaft. Ebenso wie das Urteil als judicium duplex von der beklagten Partei durchgesetzt werden konnte, konnte auch jeder der beiden Kläger für sich die Exekution auf Grund dieses Urteils gegen die beiden anderen Miteigentümer erwirken.In Lehre und Rechtsprechung (Klang, JBl. 1928 S. 554, Klang[2] römisch zwei S. 185, SZ. römisch 31 79) ist unbestritten, daß der Anspruch eines Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, durch ein im Grundbuch eingetragenes, nach Paragraph 364 c, ABGB. wirksames Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht berührt wird. Dieser Anspruch entspringt dem Recht des Eigentümers, mit dem Eigentum frei zu schalten. Der Miteigentümer ist vollständiger Eigentümer seines Anteils. Durch die Belastung eines Anteils mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot wird nur dieser ideelle Anteil dem Verkehr entzogen, nicht aber die Gemeinschaft in eine unteilbare verwandelt. In den bisher entschiedenen Fällen (SZ. römisch 31 79, SZ. römisch zehn 46) handelte es sich immer darum, daß der nichtbelastete Miteigentümer die Teilung der Gemeinschaft verlangt hat, der sich der belastete Miteigentümer widersetzte. Es muß aber auch der vorliegende Fall im gleichen Sinne entschieden werden. Ist die Teilung des Eigentums urteilsmäßig ausgesprochen worden, so muß allen Miteigentümern in gleicher Weise das Recht eingeräumt werden, die angeordnete Teilung durchzusetzen. Nichts spricht dafür, daß in einem solchen Falle sich der durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot belastete Miteigentümer in die Rolle des Verpflichteten drängen lassen muß. Wer einen Miteigentumsanteil mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot erwirbt, muß immer damit rechnen, daß es zu einer Teilung des Miteigentums kommen kann. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist daher nur mit dieser Einschränkung wirksam. Dem Berechtigten wäre aber in keiner Weise damit gedient, daß die Stellung des Belasteten im Rahmen der Eigentumsgemeinschaft durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Falle, in welchem drei Miteigentümer zu je 1/3 vorhanden sind, hat die Entscheidung im übrigen nur Kostenfolgen, weil jedenfalls der nichtbelastete Miteigentümer, der Betreibende Rudolf G., zur Stellung des Exekutionsantrages berechtigt war. Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß Rudolf G. über keinen Exekutionstitel verfüge, kann nicht beigepflichtet werden. Im Teilungsrechtsstreit bildeten die klagenden Miteigentümer Alfred und Rudolf G. keine einheitliche Streitpartei, jeder von ihnen verlangte vielmehr von der Beklagten und dritten Miteigentümerin die Teilung der Gemeinschaft. Ebenso wie das Urteil als judicium duplex von der beklagten Partei durchgesetzt werden konnte, konnte auch jeder der beiden Kläger für sich die Exekution auf Grund dieses Urteils gegen die beiden anderen Miteigentümer erwirken.
Aus diesen Erwägungen war der erstrichterliche Beschluß auf Bewilligung der Exekution wiederherzustellen.
Dem Rekurs der betreibenden Parteien gegen den erstrichterlichen Beschluß hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Anmerkung der Zwangsversteigerung im Grundbuch war nicht Folge zu geben. Die Anmerkung ist nicht zwingend vorgeschrieben, sie erwies sich mit Rücksicht darauf, daß im Grundbuch bereits die Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft eingetragen ist, auch nicht als notwendig. Daß im Grundbuch die Teilungsklage nur bei dem 1/3-Anteil der verpflichteten Partei eingetragen ist, steht diesen Erwägungen nicht entgegen, weil sich das Schicksal einer Teilungsklage naturgemäß immer auf die ganze Liegenschaft auswirken muß, daher die begehrte Teilung durch die Anmerkung eindeutig ersichtlich gemacht wurde.
Dagegen war dem Kostenrekurs der betreibenden Parteien Folge zu geben. Wie in SZ. XXV 313 ausführlich dargetan wurde, gelten die Bestimmungen des außerstreitigen Verfahrens lediglich für die "Vollstreckung" der gerichtlichen Zwangsversteigerung. Der betreibenden Partei mußten antragsgemäß Kosten für den "Exekutionsantrag" sowie für die erfolgreichen Rekurse zugesprochen werden (§ 74 EO., §§ 41, 50 ZPO. und § 78 EO.). Für die vorgelegten Versteigerungsbedingungen gebühren keine Kosten, weil diese bereits zur "Vollstreckung" der gerichtlichen Zwangsversteigerung gehören.Dagegen war dem Kostenrekurs der betreibenden Parteien Folge zu geben. Wie in SZ. römisch 25 313 ausführlich dargetan wurde, gelten die Bestimmungen des außerstreitigen Verfahrens lediglich für die "Vollstreckung" der gerichtlichen Zwangsversteigerung. Der betreibenden Partei mußten antragsgemäß Kosten für den "Exekutionsantrag" sowie für die erfolgreichen Rekurse zugesprochen werden (Paragraph 74, EO., Paragraphen 41, 50, ZPO. und Paragraph 78, EO.). Für die vorgelegten Versteigerungsbedingungen gebühren keine Kosten, weil diese bereits zur "Vollstreckung" der gerichtlichen Zwangsversteigerung gehören.