Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG P*****. Das Landesgericht Eisenstadt als Titelgericht bewilligte mit Beschluß vom 3. Juni 1992 der beklagten Partei die Exekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 100.000 sA durch Pfändung der der verpflichteten Partei Herbert K***** gegenüber der Klägerin zukommenden Treugeberrechte hinsichtlich dieser Liegenschaft. Der Klägerin als Drittschuldnerin wurde verboten, über die von der Treuhandschaft betroffene Liegenschaft weitere Verfügungen zu treffen, insbesondere diese zu veräußern, zu belasten oder einem Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen.
In der am 3. September 1992 beim Erstgericht eingebrachten Exszindierungsklage begehrte die Klägerin den Urteilsspruch, die genannte Exekution sei unzulässig. Sie brachte vor, es bestehe zwischen ihr und der dort verpflichteten Partei kein Treuhandverhältnis über die Liegenschaft. Sie sei damit nicht Drittschuldnerin im genannten Exekutionsverfahren, sondern in ihrem freien Eigentum beeinträchtigt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, die Klägerin sei durch die von ihr bekämpfte Exekutionsmaßnahme in keiner Weise berührt, wenn tatsächlich kein Treuhandverhältnis zwischen ihr und dem Verpflichteten vorliegen sollte. Erst wenn die beklagte Partei im Rahmen der Verwertung der behaupteten Treugeberrechte gerichtlich gegen die Drittschuldnerin vorgehen sollte, wäre die Klägerin zu gerichtlichen Abwehrmaßnahmen berechtigt.
Die Vorinstanzen erkannten im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht vertrat die Auffassung, die Pfändung eines dem Verpflichteten auf Grund eines Treuhandverhältnisses zustehenden Anspruchs sei zulässig, durch die Zustellung des Drittverbotes sei die Klägerin als Drittschuldnerin anzusehen. In ihre Rechte werde aber nur dann eingegriffen, wenn die in Exekution gezogene Forderung (des Verpflichteten) auch tatsächlich bestehe.
Das Gericht zweiter Instanz äußerte folgende Rechtsansicht:
Bei einer Exekutionsführung gemäß § 331 EO werde die Drittschuldnereigenschaft mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Drittverbotes begründet. Der Bestand der gepfändeten Forderung werde im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht geprüft. Ergebe sich im darauffolgenden Vollzugsverfahren (Verwertungsverfahren), daß die Forderung zur Zeit der Pfändung nicht bestanden habe, so sei die Pfändung wirkungslos. Mit ihrem Einwand, es bestehe zwischen ihr und dem Verpflichteten des Exekutionsverfahrens kein Treuhandverhältnis, könne die Klägerin nicht Widerspruch gemäß § 37 EO erheben, auch stünde ihr aus diesem Grunde kein Rekursrecht zu, vielmehr könne sie entweder eine Feststellungsklage erheben, daß dem Verpflichteten das in Frage kommende Recht gegen sie nicht zustehe, oder die Klage des betreibenden Gläubigers, dem die Forderung überwiesen worden sei, abwarten. Bei einem Treuhandverhältnis bleibe die Sache oder Forderung wirtschaftlich im Vermögen des Treugebers, der auch einen obligatorischen Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder habe. Daher könnte der Treugeber exszindieren, wenn Gläubiger des Treuhänders in das Treugut Vollstreckung führten. Umgekehrt könne der Treuhänder nicht exszindieren, wenn bei ihm Gläubiger des Treugebers in das Treugut vollstrecken. Er hätte lediglich die Möglichkeit einer Beschwerde gemäß § 68 EO. Die Klägerin sei nach dem Inhalt der Exekutionsbewilligung in ihrem Eigentum nicht beschränkt, weil ihr dadurch nur jede Verfügung über die von der Treuhand betroffene Liegenschaft verboten worden sei. Eine Pfändung dieser Rechte aus dem Treuhandverhältnis könne daher nur im Rahmen eines bestehenden Rechtsverhältnisses erfolgt sein. Bestehe ein solches nicht, habe auch nichts gepfändet werden können. Einen Verwertungsantrag im Sinne des § 332 EO habe die betreibende Partei im Exekutionsverfahren noch nicht gestellt. Im übrigen sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei.Bei einer Exekutionsführung gemäß Paragraph 331, EO werde die Drittschuldnereigenschaft mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Drittverbotes begründet. Der Bestand der gepfändeten Forderung werde im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht geprüft. Ergebe sich im darauffolgenden Vollzugsverfahren (Verwertungsverfahren), daß die Forderung zur Zeit der Pfändung nicht bestanden habe, so sei die Pfändung wirkungslos. Mit ihrem Einwand, es bestehe zwischen ihr und dem Verpflichteten des Exekutionsverfahrens kein Treuhandverhältnis, könne die Klägerin nicht Widerspruch gemäß Paragraph 37, EO erheben, auch stünde ihr aus diesem Grunde kein Rekursrecht zu, vielmehr könne sie entweder eine Feststellungsklage erheben, daß dem Verpflichteten das in Frage kommende Recht gegen sie nicht zustehe, oder die Klage des betreibenden Gläubigers, dem die Forderung überwiesen worden sei, abwarten. Bei einem Treuhandverhältnis bleibe die Sache oder Forderung wirtschaftlich im Vermögen des Treugebers, der auch einen obligatorischen Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder habe. Daher könnte der Treugeber exszindieren, wenn Gläubiger des Treuhänders in das Treugut Vollstreckung führten. Umgekehrt könne der Treuhänder nicht exszindieren, wenn bei ihm Gläubiger des Treugebers in das Treugut vollstrecken. Er hätte lediglich die Möglichkeit einer Beschwerde gemäß Paragraph 68, EO. Die Klägerin sei nach dem Inhalt der Exekutionsbewilligung in ihrem Eigentum nicht beschränkt, weil ihr dadurch nur jede Verfügung über die von der Treuhand betroffene Liegenschaft verboten worden sei. Eine Pfändung dieser Rechte aus dem Treuhandverhältnis könne daher nur im Rahmen eines bestehenden Rechtsverhältnisses erfolgt sein. Bestehe ein solches nicht, habe auch nichts gepfändet werden können. Einen Verwertungsantrag im Sinne des Paragraph 332, EO habe die betreibende Partei im Exekutionsverfahren noch nicht gestellt. Im übrigen sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision gegen seine Entscheidung zulässig sei.