Rechtssatz RS0014297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014297
Entscheidungsdatum
09.03.1994
Rechtssatz
Werden Rechte aus einem Treuhandvertrag gepfändet, kann die Treuhänderin als Drittschuldnerin mit der Behauptung, ein Treuhandverhältnis liege nicht vor, erfolgreich eine Exszendierungsklage nicht erheben.Mit Dieser Behauptung kann die Drittschuldnerin entweder eine Feststellungklage gegen den betreffenden Gläubiger erheben oder dessen Drittschuldnerklage abwarten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014297
Dokumentnummer
JJR_19940309_OGH0002_0030OB00143_9300000_001