Begründung:
Die Klägerin verband mit ihrer auf § 49 EheG gegründeten Scheidungsklage sowohl ein Unterhaltsklagebegehren als auch ein Unterhaltssicherungsbegehren jeweils auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 5.500 S. Der den Sicherungsantrag abweisende Beschluß des Erstgerichtes vom 20. 5. 1998 (ON 13) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zu Beginn der Streitverhandlung vom 30. 6. 1998 schränkte die Klägerin das Klagebegehren um das Unterhaltsbegehren ein, dies "im Hinblick auf die ergangene einstweilige Verfügung sowie den Umstand, daß derzeit die Landwirtschaft (wohl gemeint: von der Klägerin) noch weiter betrieben werde". Der Vertreter des Beklagten erklärte daraufhin, "daß die Einschränkung um das Unterhaltsbegehren eine Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht sei", mit welcher er nicht einverstanden sei. Dazu erklärte der Vertreter der Klägerin, "daß unter Berücksichtigung der Umstandsklausel unter den derzeitigen Umständen ein Unterhaltsbegehren nicht erhoben werde". Daraufhin wurde zur Scheidung weiterverhandelt (Protokoll ON 17, AS 163).Die Klägerin verband mit ihrer auf Paragraph 49, EheG gegründeten Scheidungsklage sowohl ein Unterhaltsklagebegehren als auch ein Unterhaltssicherungsbegehren jeweils auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 5.500 S. Der den Sicherungsantrag abweisende Beschluß des Erstgerichtes vom 20. 5. 1998 (ON 13) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zu Beginn der Streitverhandlung vom 30. 6. 1998 schränkte die Klägerin das Klagebegehren um das Unterhaltsbegehren ein, dies "im Hinblick auf die ergangene einstweilige Verfügung sowie den Umstand, daß derzeit die Landwirtschaft (wohl gemeint: von der Klägerin) noch weiter betrieben werde". Der Vertreter des Beklagten erklärte daraufhin, "daß die Einschränkung um das Unterhaltsbegehren eine Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht sei", mit welcher er nicht einverstanden sei. Dazu erklärte der Vertreter der Klägerin, "daß unter Berücksichtigung der Umstandsklausel unter den derzeitigen Umständen ein Unterhaltsbegehren nicht erhoben werde". Daraufhin wurde zur Scheidung weiterverhandelt (Protokoll ON 17, AS 163).
Das Erstgericht schied mit Urteil vom 5. 8. 1998 (ON 19) die Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten und sprach über das Unterhaltsbegehren nicht ab, sondern legte im Rahmen seiner Ausführungen zur auf § 43 ZPO gegründeten Kostenentscheidung dar, daß eine "Einschränkung um das Unterhaltsbegehren" keine Klagsänderung oder Klagsrücknahme im Sinne der geäußerten Rechtsauffassung des Beklagten(-vertreters) sei, sondern nach ständiger Rechtsprechung ohne Zustimmung des Gegners zulässig und vom Gericht zur Kenntnis zu nehmen gewesen sei.Das Erstgericht schied mit Urteil vom 5. 8. 1998 (ON 19) die Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten und sprach über das Unterhaltsbegehren nicht ab, sondern legte im Rahmen seiner Ausführungen zur auf Paragraph 43, ZPO gegründeten Kostenentscheidung dar, daß eine "Einschränkung um das Unterhaltsbegehren" keine Klagsänderung oder Klagsrücknahme im Sinne der geäußerten Rechtsauffassung des Beklagten(-vertreters) sei, sondern nach ständiger Rechtsprechung ohne Zustimmung des Gegners zulässig und vom Gericht zur Kenntnis zu nehmen gewesen sei.
Mit seiner Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil bekämpfte der Beklagte sowohl den Scheidungsausspruch, als auch - mit einer Mängelrüge - das Unterbleiben eines klagsabweisenden Abspruches über das Unterhaltsbegehren. Die Klägerin brachte dazu in der Berufungsbeantwortung vor, "die Erklärung des Klagevertreters, wonach unter Berücksichtigung der Umstandsklausel unter den derzeitigen Umständen ein Unterhaltsbegehren nicht erhoben werde, sei unter Anspruchsverzicht erfolgt" (ON 21, AS 351).
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach zunächst aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Klagseinschränkung nicht als teilweise Klagsrückziehung zu werten sei und der Zustimmung des Gegners bedürfe, auch wenn nicht ausdrücklich auf den von der Einschränkung betroffenen Teil des Anspruches verzichtet worden sei. Zutreffend habe das Erstgericht nur mehr über das eingeschränkte Klagebegehren (das Scheidungsbegehren) abgesprochen.
Das Berufungsgericht änderte jedoch in Stattgebung eines auf § 508 ZPO gegründeten Antrags des Beklagten seinen Zulassungsausspruch mit Beschluß vom 6. 4. 1999 (ON 30) dahin ab, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob die "Rückziehung" eines von zwei in einer Klage erhobenen selbständigen Begehren als Klagsrückziehung oder als Klagseinschränkung zu werten sei, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Das Berufungsgericht änderte jedoch in Stattgebung eines auf Paragraph 508, ZPO gegründeten Antrags des Beklagten seinen Zulassungsausspruch mit Beschluß vom 6. 4. 1999 (ON 30) dahin ab, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob die "Rückziehung" eines von zwei in einer Klage erhobenen selbständigen Begehren als Klagsrückziehung oder als Klagseinschränkung zu werten sei, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.