Der Revisionsrekurs des Erst- und der Zweitverpflichteten ist zum Teil jedenfalls unzulässig, zum Teil aber mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig.
1. Klarzustellen ist vorerst aber, inwieweit diese den zweitinstanzlichen Beschluss anfechten. In der Anfechtungserklärung wird der zweitinstanzliche Beschluss als „vollinhaltlich" (was also auch den stattgebenden Teil umfasste) angefochten bezeichnet. In Punkt b. des Revisionsrekursantrags wird ausdrücklich nur die Abänderung dahin begehrt, dass die Exekutionsbewilligungen abgewiesen würden; in Punkt c. (Eventualaufhebungsantrag) wird dagegen begehrt den „angefochtenen Beschluss" ohne Einschränkung aufzuheben. Inhaltlich bezieht sich aber das Rechtsmittel auf die Wirksamkeit der Schiedsklausel und das New Yorker Übereinkommen (NYÜ) überhaupt sowie wie schon in zweiter Instanz auf die Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs nach § 611 Abs 2 Z 8 ZPO. Wenn man weiters den im Schriftsatz folgenden Aufschiebungsantrag mit einbezieht, wo von einem Begehren auf „Abweisung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung" die Rede ist, besteht insgesamt kein Zweifel, dass nicht nur die bestätigte Exekutionsbewilligung angefochten wird, sondern überhaupt alles, was der betreibenden Partei in zweiter Instanz bewilligt wurde. Das Rechtsmittel ist in diesem Sinn als hinreichend bestimmt anzusehen (RIS-Justiz RS0043912).1. Klarzustellen ist vorerst aber, inwieweit diese den zweitinstanzlichen Beschluss anfechten. In der Anfechtungserklärung wird der zweitinstanzliche Beschluss als „vollinhaltlich" (was also auch den stattgebenden Teil umfasste) angefochten bezeichnet. In Punkt b. des Revisionsrekursantrags wird ausdrücklich nur die Abänderung dahin begehrt, dass die Exekutionsbewilligungen abgewiesen würden; in Punkt c. (Eventualaufhebungsantrag) wird dagegen begehrt den „angefochtenen Beschluss" ohne Einschränkung aufzuheben. Inhaltlich bezieht sich aber das Rechtsmittel auf die Wirksamkeit der Schiedsklausel und das New Yorker Übereinkommen (NYÜ) überhaupt sowie wie schon in zweiter Instanz auf die Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs nach Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 8, ZPO. Wenn man weiters den im Schriftsatz folgenden Aufschiebungsantrag mit einbezieht, wo von einem Begehren auf „Abweisung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung" die Rede ist, besteht insgesamt kein Zweifel, dass nicht nur die bestätigte Exekutionsbewilligung angefochten wird, sondern überhaupt alles, was der betreibenden Partei in zweiter Instanz bewilligt wurde. Das Rechtsmittel ist in diesem Sinn als hinreichend bestimmt anzusehen (RIS-Justiz RS0043912).
2. Die eingeschränkte Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gegen den Erstverpflichteten durch das Rekursgericht (ohne ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens) bedeutet keine volle Bestätigung im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (hier iVm § 78 EO), weil auch die Abänderung im Zinsenbereich eine solche Qualifikation hindert (zutreffend Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 116). Im Übrigen ist aber die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts sowohl ihm als auch der Zweitverpflichteten gegenüber zur Gänze bestätigt worden. Die Entscheidungen über die Exekutionsanträge sind nämlich in der Frage ihrer Anfechtbarkeit vor dem Obersten Gerichtshof nach dem beantragten Exekutionsmittel (RIS-Justiz RS0044257 [T38]) einerseits und andererseits nach Personen gesondert zu beurteilen. Mehrere Verpflichtete bilden selbst bei Solidarhaftung für das Exekutionsverfahren keine notwendige Streitgenossenschaft (EvBl 1977/88; 3 Ob 182/98f; vgl Heller/Berger/Stix, EO4 758 [die von ihnen angeführten Ausnahmen liegen auch hier nicht vor]; Jakusch in Angst, EO² § 65 Rz 9), ebenso wenig - von hier nicht maßgebenden Ausnahmen abgesehen - eine Vollstreckungsgenossenschaft iSd § 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO (3 Ob 168/04h; 3 Ob 196/07f), was jedenfalls für die Forderungs- und Fahrnisexekution gilt (3 Ob 117/76 = EvBl 1977/88 ua; RIS-Justiz RS0002202). Es ist aber darüber hinaus evident, dass durch die Häufung der Exekutionsanträge deren Schicksal nicht untrennbar verknüpft wird. Nur illustrativ ist auf die teilweise abändernde Entscheidung gegenüber dem Erstverpflichteten in diesem Verfahren und darauf hinzuweisen, dass nicht daran zu zweifeln ist, dass die Verfahren in Ansehung einzelner Verpflichteter - auch wegen der in der Regel unterschiedlichen Exekutionsobjekte - völlig unterschiedliche Verläufe haben können. Verpflichtete sind nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen nur andere betreffende (Teile von) Entscheidungen berechtigt (3 Ob 117/76; 7 Ob 71/78 ua; RIS-Justiz RS0035374; Fasching in Fasching/Konecny² Einl IV/1 Rz 40 mwN; generell für das Exekutionsverfahren ebenso Jakusch aaO). Die Bewilligung von Exekutionen gegen mehrere Verpflichtete in einem Beschluss führt daher auch nicht zu einem einheitlich zu beurteilenden Entscheidungsgegenstand - weder für die Wertgrenzen noch für die Gleichförmigkeit der Entscheidungen.2. Die eingeschränkte Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gegen den Erstverpflichteten durch das Rekursgericht (ohne ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens) bedeutet keine volle Bestätigung im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO), weil auch die Abänderung im Zinsenbereich eine solche Qualifikation hindert (zutreffend Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 116). Im Übrigen ist aber die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts sowohl ihm als auch der Zweitverpflichteten gegenüber zur Gänze bestätigt worden. Die Entscheidungen über die Exekutionsanträge sind nämlich in der Frage ihrer Anfechtbarkeit vor dem Obersten Gerichtshof nach dem beantragten Exekutionsmittel (RIS-Justiz RS0044257 [T38]) einerseits und andererseits nach Personen gesondert zu beurteilen. Mehrere Verpflichtete bilden selbst bei Solidarhaftung für das Exekutionsverfahren keine notwendige Streitgenossenschaft (EvBl 1977/88; 3 Ob 182/98f; vergleiche Heller/Berger/Stix, EO4 758 [die von ihnen angeführten Ausnahmen liegen auch hier nicht vor]; Jakusch in Angst, EO² Paragraph 65, Rz 9), ebenso wenig - von hier nicht maßgebenden Ausnahmen abgesehen - eine Vollstreckungsgenossenschaft iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Verbindung mit Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO (3 Ob 168/04h; 3 Ob 196/07f), was jedenfalls für die Forderungs- und Fahrnisexekution gilt (3 Ob 117/76 = EvBl 1977/88 ua; RIS-Justiz RS0002202). Es ist aber darüber hinaus evident, dass durch die Häufung der Exekutionsanträge deren Schicksal nicht untrennbar verknüpft wird. Nur illustrativ ist auf die teilweise abändernde Entscheidung gegenüber dem Erstverpflichteten in diesem Verfahren und darauf hinzuweisen, dass nicht daran zu zweifeln ist, dass die Verfahren in Ansehung einzelner Verpflichteter - auch wegen der in der Regel unterschiedlichen Exekutionsobjekte - völlig unterschiedliche Verläufe haben können. Verpflichtete sind nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen nur andere betreffende (Teile von) Entscheidungen berechtigt (3 Ob 117/76; 7 Ob 71/78 ua; RIS-Justiz RS0035374; Fasching in Fasching/Konecny² Einl IV/1 Rz 40 mwN; generell für das Exekutionsverfahren ebenso Jakusch aaO). Die Bewilligung von Exekutionen gegen mehrere Verpflichtete in einem Beschluss führt daher auch nicht zu einem einheitlich zu beurteilenden Entscheidungsgegenstand - weder für die Wertgrenzen noch für die Gleichförmigkeit der Entscheidungen.
Demnach liegen sowohl gegenüber der Zweitverpflichteten im vollen Umfang als auch gegenüber dem Erstverpflichteten bei der Fahrnis- und der Forderungsexekution konforme und damit unanfechtbar gewordene Entscheidungen vor. Die Verbindung mit der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung (hier erst in zweiter Instanz) ändert bei bewilligenden Entscheidungen nach ständiger Rechtsprechung daran nichts (3 Ob 49/06m ua; RIS-Justiz RS0114023 [T3]). Insoweit ist daher das Rechtsmittel ohne Prüfung in der Sache zurückzuweisen.
3. Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel gilt die Unanfechtbarkeit gleichförmiger Beschlüsse nicht (§ 84 Abs 4 EO). In diesem Umfang und (schon mangels auch nur der Erwähnung der Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung) zum abändernden Teil der Rekursentscheidung im eigentlichen Exekutionsverfahren gelingt es den Verpflichteten nicht die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 und § 83 Abs 2 EO darzulegen.3. Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel gilt die Unanfechtbarkeit gleichförmiger Beschlüsse nicht (Paragraph 84, Absatz 4, EO). In diesem Umfang und (schon mangels auch nur der Erwähnung der Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung) zum abändernden Teil der Rekursentscheidung im eigentlichen Exekutionsverfahren gelingt es den Verpflichteten nicht die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 78, und Paragraph 83, Absatz 2, EO darzulegen.
3.1. Soweit die Verpflichteten (mit dem Argument, die Schiedsklausel sei nicht durch ihre Unterschriften gedeckt) der Sache nach den Versagungsgrund des Art V Abs 1 lit a bzw c des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl 1961/200 (im Folgenden weiterhin NYÜ), relevieren, je nachdem, ob man meint, es liege eine Schiedsklausel (zwischen betreibender und drittverpflichteter Partei) vor, aber das Schiedsgericht habe in Ansehung der anderen beiden Beteiligten seine Kompetenz überschritten, oder das Vorhandensein einer Schiedsvereinbarung mit den Beklagten überhaupt verneint, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Das Fehlen des Schiedsvertrags muss vor dem Schiedsgericht eingewendet werden, rügeloses Einlassen heilt diesen Mangel, was aus Art V des ebenfalls anzuwendenden Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsbarkeit (EÜ) - worauf auch im Revisionsrekurs Bezug genommen wird - folgt (3 Ob 221/04b = SZ 2005/9 = IPRax 2006, 496 mit jedenfalls insofern zustimmender Besprechung von Spickhoff aaO 522; Czernich in Burgstaller/Neumayr, IZVR Art V NYÜ Rz 16 und Art II NYÜ Rz 26 mwN der dRsp in FN 79). In casu sah das dänische Schiedsgericht den entsprechenden Einwand als nach seinem Verfahrensrecht verspätet (präkludiert) an. Das wäre zwar nach Art V Z 2 EÜ an sich noch im Exequaturverfahren überprüfbar. Eine erhebliche Rechtsfrage - dass im Einzelfall zu Unrecht eine verspätete Einwendung angenommen wurde, würde im Übrigen eine solche noch nicht begründen - wird im Zusammenhang damit aber nicht aufgeworfen. Die Verpflichteten gehen nämlich auf die Begründung des Schiedsgerichts dazu mit keinem Wort ein.3.1. Soweit die Verpflichteten (mit dem Argument, die Schiedsklausel sei nicht durch ihre Unterschriften gedeckt) der Sache nach den Versagungsgrund des Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera a, bzw c des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl 1961/200 (im Folgenden weiterhin NYÜ), relevieren, je nachdem, ob man meint, es liege eine Schiedsklausel (zwischen betreibender und drittverpflichteter Partei) vor, aber das Schiedsgericht habe in Ansehung der anderen beiden Beteiligten seine Kompetenz überschritten, oder das Vorhandensein einer Schiedsvereinbarung mit den Beklagten überhaupt verneint, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Das Fehlen des Schiedsvertrags muss vor dem Schiedsgericht eingewendet werden, rügeloses Einlassen heilt diesen Mangel, was aus Artikel römisch fünf, des ebenfalls anzuwendenden Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsbarkeit (EÜ) - worauf auch im Revisionsrekurs Bezug genommen wird - folgt (3 Ob 221/04b = SZ 2005/9 = IPRax 2006, 496 mit jedenfalls insofern zustimmender Besprechung von Spickhoff aaO 522; Czernich in Burgstaller/Neumayr, IZVR Artikel römisch fünf, NYÜ Rz 16 und Artikel römisch zwei, NYÜ Rz 26 mwN der dRsp in FN 79). In casu sah das dänische Schiedsgericht den entsprechenden Einwand als nach seinem Verfahrensrecht verspätet (präkludiert) an. Das wäre zwar nach Artikel römisch fünf, Ziffer 2, EÜ an sich noch im Exequaturverfahren überprüfbar. Eine erhebliche Rechtsfrage - dass im Einzelfall zu Unrecht eine verspätete Einwendung angenommen wurde, würde im Übrigen eine solche noch nicht begründen - wird im Zusammenhang damit aber nicht aufgeworfen. Die Verpflichteten gehen nämlich auf die Begründung des Schiedsgerichts dazu mit keinem Wort ein.
3.2. Zwar kann ein Verstoß gegen konsumentenrechtliche Bestimmungen (hier - wie schon vom Rekursgericht klargestellt wurde, was die Verpflichteten einfach ignorieren - nicht gegen § 617 ZPO, der für Entscheidungen ausländischer Schiedsgerichte nach § 577 Abs 2 ZPO nicht gilt) grundsätzlich den materiellrechtlichen ordre public verletzen (Hausmaninger in Fasching/Konecny² § 611 ZPO Rz 224). Das ist aber zu Art V Abs 2 lit a NYÜ für die Schiedsvereinbarung zu verneinen. Eine solche Vereinbarung ist auch für Verträge zwischen Unternehmern mit Konsumenten zulässig (§ 6 Abs 2 Z 7 KSchG; Hausmaninger aaO § 617 Rz 19), wenn auch nur nach konkretem Aushandeln. Art 14 KSchG (nur eingeschränkte Zuständigkeitsvereinbarungen) wurde bisher analog auf Schiedsvereinbarungen angewendet (Kathrein in KBB² § 14 KSchG Rz 2; Rechberger/Melis in Rechberger³ § 617 ZPO Rz 1 e) je mwN). Einen Verstoß gegen diese Norm machen die Verpflichteten mit dem - wie dargelegt unzutreffenden - Hinweis auf § 617 ZPO geltend. Dieser Einwand wird aber wiederum schon durch die Einlassung vor dem Schiedsgericht (s oben 3.1.) entkräftet (Rechberger/Melis aaO mwN). Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts an sich kann aber nicht gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechts verstoßen. Dass das auch der Gesetzgeber so sieht, zeigt der neue (hier, wie gesagt, unanwendbare) § 617 Abs 6 Z 1 ZPO, der überflüssig wäre, wenn die zwingenden konsumentenrechtlichen Bestimmungen durchwegs zum ordre public zählten und daher unter § 611 Abs 2 Z 8 ZPO fielen. Dass die Klausel nicht ausgehandelt worden wäre, bringen die Verpflichteten auch gar nicht vor. Damit machen sie aber - aus der Aktenlage ergibt sich dazu nichts - auch einen Verstoß gegen den ordre public nach Art V Abs 2 lit a NYÜ nicht hinreichend geltend.3.2. Zwar kann ein Verstoß gegen konsumentenrechtliche Bestimmungen (hier - wie schon vom Rekursgericht klargestellt wurde, was die Verpflichteten einfach ignorieren - nicht gegen Paragraph 617, ZPO, der für Entscheidungen ausländischer Schiedsgerichte nach Paragraph 577, Absatz 2, ZPO nicht gilt) grundsätzlich den materiellrechtlichen ordre public verletzen (Hausmaninger in Fasching/Konecny² Paragraph 611, ZPO Rz 224). Das ist aber zu Artikel römisch fünf, Absatz 2, Litera a, NYÜ für die Schiedsvereinbarung zu verneinen. Eine solche Vereinbarung ist auch für Verträge zwischen Unternehmern mit Konsumenten zulässig (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, KSchG; Hausmaninger aaO Paragraph 617, Rz 19), wenn auch nur nach konkretem Aushandeln. Artikel 14, KSchG (nur eingeschränkte Zuständigkeitsvereinbarungen) wurde bisher analog auf Schiedsvereinbarungen angewendet (Kathrein in KBB² Paragraph 14, KSchG Rz 2; Rechberger/Melis in Rechberger³ Paragraph 617, ZPO Rz 1 e) je mwN). Einen Verstoß gegen diese Norm machen die Verpflichteten mit dem - wie dargelegt unzutreffenden - Hinweis auf Paragraph 617, ZPO geltend. Dieser Einwand wird aber wiederum schon durch die Einlassung vor dem Schiedsgericht (s oben 3.1.) entkräftet (Rechberger/Melis aaO mwN). Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts an sich kann aber nicht gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechts verstoßen. Dass das auch der Gesetzgeber so sieht, zeigt der neue (hier, wie gesagt, unanwendbare) Paragraph 617, Absatz 6, Ziffer eins, ZPO, der überflüssig wäre, wenn die zwingenden konsumentenrechtlichen Bestimmungen durchwegs zum ordre public zählten und daher unter Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 8, ZPO fielen. Dass die Klausel nicht ausgehandelt worden wäre, bringen die Verpflichteten auch gar nicht vor. Damit machen sie aber - aus der Aktenlage ergibt sich dazu nichts - auch einen Verstoß gegen den ordre public nach Artikel römisch fünf, Absatz 2, Litera a, NYÜ nicht hinreichend geltend.
Zu den nicht vom Rechtsmittelausschluss betroffenen Teilen des zweitinstanzlichen Beschlusses sind somit erhebliche Rechtsfragen nicht zu beantworten.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 78 EO iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit , Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).