Aus der Begründung:
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Zulässigkeit der Vollstreckung des Schiedsspruches vom 16. Juli 1976 nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. 200/1961 (UN-Übereinkommen), zu beurteilen ist. Voraussetzung der Vollstreckung des Schiedsspruches im Sinne des Art. I dieses Übereinkommens ist, daß die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, mit ihrem Antrag außer der legalisierten Urschrift des Schiedsspruches oder einer beglaubigten Abschrift dieser Urschrift auch die Urschrift der Vereinbarung im Sinne des Art. II des Übereinkommens (Schiedsklausel oder Schiedsabrede) oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorlegt (Art. IV Abs. 1 lit. b des Übereinkommens). Bei der hier zum Nachweis der "schriftlichen Vereinbarung" nach Art. II des Übereinkommens vorgelegten Urkunde handelt es sich um die Durchschrift eines an die Verpflichtete gerichteten Schreibens vom 31. Juli 1973, mit dem die betreibende Gläubigerin den Auftrag vom 20. Juni 1973 zur Lieferung von zwei Montagebühnen und 34 Mastschüssen gemäß den vereinbarten Bedingungen und den auf der Rückseite abgedruckten "Allgemeinen Verkaufsbedingungen" bestätigt. Nach Punkt 31 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt für das Vertragsverhältnis das Recht der Deutschen Demokratischen Republik; alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag,werden nach Wahl des Klägers entweder unter Ausschluß der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch das Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik oder durch das zuständige ordentliche Gericht am Hauptsitz des Beklagten entschieden".Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Zulässigkeit der Vollstreckung des Schiedsspruches vom 16. Juli 1976 nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Bundesgesetzblatt 200 aus 1961, (UN-Übereinkommen), zu beurteilen ist. Voraussetzung der Vollstreckung des Schiedsspruches im Sinne des Artikel römisch eins, dieses Übereinkommens ist, daß die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, mit ihrem Antrag außer der legalisierten Urschrift des Schiedsspruches oder einer beglaubigten Abschrift dieser Urschrift auch die Urschrift der Vereinbarung im Sinne des Artikel römisch zwei, des Übereinkommens (Schiedsklausel oder Schiedsabrede) oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorlegt (Artikel römisch vier, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens). Bei der hier zum Nachweis der "schriftlichen Vereinbarung" nach Artikel römisch zwei, des Übereinkommens vorgelegten Urkunde handelt es sich um die Durchschrift eines an die Verpflichtete gerichteten Schreibens vom 31. Juli 1973, mit dem die betreibende Gläubigerin den Auftrag vom 20. Juni 1973 zur Lieferung von zwei Montagebühnen und 34 Mastschüssen gemäß den vereinbarten Bedingungen und den auf der Rückseite abgedruckten "Allgemeinen Verkaufsbedingungen" bestätigt. Nach Punkt 31 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt für das Vertragsverhältnis das Recht der Deutschen Demokratischen Republik; alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag,werden nach Wahl des Klägers entweder unter Ausschluß der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch das Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik oder durch das zuständige ordentliche Gericht am Hauptsitz des Beklagten entschieden".
Unter einer "schriftlichen Vereinbarung" im Sinne des UN-Übereinkommens ist zufolge Art. II Abs. 2 "eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen, die sie gewechselt haben, enthalten ist". "Unterzeichnet" ist der Vertrag oder die Schiedsabrede, wenn beide Parteien auf derselben Urkunde unterschrieben haben (Hans Jakob Maier, Europäisches Übereinkommen über die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit und UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, 31 Anm. 7; 3 Ob 120/77; 3 Ob 123/77; vgl. auch EvBl. 1966/407). Die Auftragsbestätigung vom 31. Juli 1973 entspricht nicht den Erfordernissen einer unterzeichneten Urkunde im dargelegten Sinne, dies schon deshalb nicht, weil sie nur von einer Partei unterschrieben ist. Da die Existenz einer von beiden Parteien unterfertigten Urkunde gar nicht behauptet wurde, kommt ein nach Lehre (Heller - Berger - Stix, 794 Anm. 13) und Rechtsprechung (SZ 38/199; SZ 35/119; JBl. 1965, 265) an sich zulässiger Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde hier als zwecklos nicht in Betracht.Unter einer "schriftlichen Vereinbarung" im Sinne des UN-Übereinkommens ist zufolge Artikel römisch zwei, Absatz 2, "eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen, die sie gewechselt haben, enthalten ist". "Unterzeichnet" ist der Vertrag oder die Schiedsabrede, wenn beide Parteien auf derselben Urkunde unterschrieben haben (Hans Jakob Maier, Europäisches Übereinkommen über die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit und UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, 31 Anmerkung 7; 3 Ob 120/77; 3 Ob 123/77; vergleiche auch EvBl. 1966/407). Die Auftragsbestätigung vom 31. Juli 1973 entspricht nicht den Erfordernissen einer unterzeichneten Urkunde im dargelegten Sinne, dies schon deshalb nicht, weil sie nur von einer Partei unterschrieben ist. Da die Existenz einer von beiden Parteien unterfertigten Urkunde gar nicht behauptet wurde, kommt ein nach Lehre (Heller - Berger - Stix, 794 Anmerkung 13) und Rechtsprechung (SZ 38/199; SZ 35/119; JBl. 1965, 265) an sich zulässiger Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde hier als zwecklos nicht in Betracht.
Außer der vollen Schriftform (von beiden Parteien unterzeichnete Urkunde) genügen auch übereinstimmende aus drückliche Willenserklärungen beider Parteien, wenn diese Willenserklärungen in Briefen oder Telegrammen (auch Fernschreiben) enthalten sind. Es kann sich auch die eine Partei der einen und die andere der anderen dieser Formen bedienen (Heller - Berger - Stix, 793 Anm. 10). Hingegen sind die Voraussetzungen des Art. II Abs. 2 des UN-Übereinkommens,wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, nicht erfüllt, wenn die Schriftform nur von einem der Vertragspartner eingehalten wurde. Eine ausdrückliche schriftliche Willenserklärung der Verpflichteten wurde nicht behauptet und ist auch nach den Rechtsmittelausführungen der betreibenden Gläubigerin nicht anzunehmen. Für das Zustandekommen einer "schriftlichen Vereinbarung" im Sinne des UN-Übereinkommens reicht es nicht aus, daß die Verpflichtete der in der Auftragsbestätigung der betreibenden Gläubigerin vom 31. Juli 1973 enthaltenen Schiedsklausel nicht widersprochen und die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der betreibenden Gläubigerin von früher her gekannt hat. Die von der betreibenden Gläubigerin gewünschte Auslegung des Art. II Abs. 2 des UN-Übereinkommens widerspricht dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung. Für den Standpunkt des Revisionsrekurses ist auch aus der Bestimmung des Art. V Abs. 1 lit. a des genannten Übereinkommens nichts zu gewinnen, denn diese kommt nur dann zur Anwendung, wenn zwar eine "schriftliche Vereinbarung" im Sinne des Art. II Abs. 2 vorliegt, diese aber ungültig ist. Im vorliegenden Falle fehlt es aber schon am Nachweis einer "schriftlichen Vereinbarung".Außer der vollen Schriftform (von beiden Parteien unterzeichnete Urkunde) genügen auch übereinstimmende aus drückliche Willenserklärungen beider Parteien, wenn diese Willenserklärungen in Briefen oder Telegrammen (auch Fernschreiben) enthalten sind. Es kann sich auch die eine Partei der einen und die andere der anderen dieser Formen bedienen (Heller - Berger - Stix, 793 Anmerkung 10). Hingegen sind die Voraussetzungen des Artikel römisch zwei, Absatz 2, des UN-Übereinkommens,wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, nicht erfüllt, wenn die Schriftform nur von einem der Vertragspartner eingehalten wurde. Eine ausdrückliche schriftliche Willenserklärung der Verpflichteten wurde nicht behauptet und ist auch nach den Rechtsmittelausführungen der betreibenden Gläubigerin nicht anzunehmen. Für das Zustandekommen einer "schriftlichen Vereinbarung" im Sinne des UN-Übereinkommens reicht es nicht aus, daß die Verpflichtete der in der Auftragsbestätigung der betreibenden Gläubigerin vom 31. Juli 1973 enthaltenen Schiedsklausel nicht widersprochen und die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der betreibenden Gläubigerin von früher her gekannt hat. Die von der betreibenden Gläubigerin gewünschte Auslegung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, des UN-Übereinkommens widerspricht dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung. Für den Standpunkt des Revisionsrekurses ist auch aus der Bestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera a, des genannten Übereinkommens nichts zu gewinnen, denn diese kommt nur dann zur Anwendung, wenn zwar eine "schriftliche Vereinbarung" im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 2, vorliegt, diese aber ungültig ist. Im vorliegenden Falle fehlt es aber schon am Nachweis einer "schriftlichen Vereinbarung".