Rechtssatz RS0075349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075349
Entscheidungsdatum
07.11.1979
Norm
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtII Abs2
Rechtssatz
Außer der vollen Schriftform (von beiden Parteien unterzeichnete Urkunde) genügen auch übereinstimmende ausdrückliche Willenserklärungen beider Parteien, wenn diese Willenserklärungen in Briefen oder Telegrammen (auch Fernschreiben) enthalten sind. Es kann sich auch die eine Partei der einen und die andere der anderen dieser Formen bedienen. Hingegen sind die Voraussetzungen des Art II Abs 2 des UN-Übereinkommens nicht erfüllt, wenn die Schriftform nur von einem der Vertragspartner eingehalten wurde.Außer der vollen Schriftform (von beiden Parteien unterzeichnete Urkunde) genügen auch übereinstimmende ausdrückliche Willenserklärungen beider Parteien, wenn diese Willenserklärungen in Briefen oder Telegrammen (auch Fernschreiben) enthalten sind. Es kann sich auch die eine Partei der einen und die andere der anderen dieser Formen bedienen. Hingegen sind die Voraussetzungen des Artikel römisch zwei, Absatz 2, des UN-Übereinkommens nicht erfüllt, wenn die Schriftform nur von einem der Vertragspartner eingehalten wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0075349
Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0030OB00144_7900000_001