Aus der Begründung:
Auch der erkennende Senat schließt sich der bisher vom OGH (GlUNF 1526, 1882; RZ 1935, 170 = NZ 1936, 18) vertretenen Rechtsansicht an, wonach der säumige Ersteher bei einer Wiederversteigerung grundsätzlich - wie der Verpflichtete - vom Bieten in sinngemäßer Anwendung des § 180 Abs. 1 EO ausgeschlossen ist (in diesem Sinne auch Neumann, System 305; Neumann - Lichtblau[3], 555; Pollak, System[2] 985, Hölzel, JBl. 1904, 315; Walker, System[4] 228; Lehmann, Zwangsversteigerung 320). Dafür ist die Überlegung ausschlaggebend, daß eine Wiederversteigerung auf Grund der Säumnis des Erstehers - auf seine Kosten und Gefahr bei seiner Haftung für den Ausfall am Meistbot (§§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 EO) - durchgeführt wird, wodurch er zwar nicht verpflichtete Partei des Wiederversteigerungsverfahrens wird, aber eine Rechtsstellung im Wiederversteigerungsverfahren hat, die jener des Verpflichteten in bezug auf seine durch die Säumnis entstandenen und noch entstehenden Zahlungsverpflichtungen weitgehend gleichzuhalten ist (insoweit enthält das Wiederversteigerungsverfahren auch Elemente einer Exekution gegen den Ersteher, vgl. Heller - Berger - Stix 1213). Es bedarf daher keiner Erörterung zusätzlicher Argumentationen für die Nichtzulassung des säumigen Erstehers im Wiederversteigerungsverfahren als Bieter (etwa über die Vertrauenswürdigkeit und über allfällige Verschleppungsabsichten des säumigen Erstehers). Erwähnt sei nur, daß der Gesetzgeber die Nichtzulassung des säumigen Erstehers bei der Fahrnisexekution ausdrücklich normiert (§ 278 Abs. 3 EO). Dem Argument bei Heller - Berger - Stix 1228 für die Zulassung des säumigen Erstehers als Bieter im Wiederversteigerungsverfahren im Falle eines neuerlichen Verzuges des Erstehers fließe der Verteilungsmasse jedenfalls ein weiteres Vadium zu, ist zu erwidern, daß das Vadium des säumigen Erstehers in erster Linie für die durch seine Säumnis verursachten Schäden zu haften hat (§ 155 Abs. 1 EO).Auch der erkennende Senat schließt sich der bisher vom OGH (GlUNF 1526, 1882; RZ 1935, 170 = NZ 1936, 18) vertretenen Rechtsansicht an, wonach der säumige Ersteher bei einer Wiederversteigerung grundsätzlich - wie der Verpflichtete - vom Bieten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 180, Absatz eins, EO ausgeschlossen ist (in diesem Sinne auch Neumann, System 305; Neumann - Lichtblau[3], 555; Pollak, System[2] 985, Hölzel, JBl. 1904, 315; Walker, System[4] 228; Lehmann, Zwangsversteigerung 320). Dafür ist die Überlegung ausschlaggebend, daß eine Wiederversteigerung auf Grund der Säumnis des Erstehers - auf seine Kosten und Gefahr bei seiner Haftung für den Ausfall am Meistbot (Paragraphen 154, Absatz eins und 155 Absatz eins, EO) - durchgeführt wird, wodurch er zwar nicht verpflichtete Partei des Wiederversteigerungsverfahrens wird, aber eine Rechtsstellung im Wiederversteigerungsverfahren hat, die jener des Verpflichteten in bezug auf seine durch die Säumnis entstandenen und noch entstehenden Zahlungsverpflichtungen weitgehend gleichzuhalten ist (insoweit enthält das Wiederversteigerungsverfahren auch Elemente einer Exekution gegen den Ersteher, vergleiche Heller - Berger - Stix 1213). Es bedarf daher keiner Erörterung zusätzlicher Argumentationen für die Nichtzulassung des säumigen Erstehers im Wiederversteigerungsverfahren als Bieter (etwa über die Vertrauenswürdigkeit und über allfällige Verschleppungsabsichten des säumigen Erstehers). Erwähnt sei nur, daß der Gesetzgeber die Nichtzulassung des säumigen Erstehers bei der Fahrnisexekution ausdrücklich normiert (Paragraph 278, Absatz 3, EO). Dem Argument bei Heller - Berger - Stix 1228 für die Zulassung des säumigen Erstehers als Bieter im Wiederversteigerungsverfahren im Falle eines neuerlichen Verzuges des Erstehers fließe der Verteilungsmasse jedenfalls ein weiteres Vadium zu, ist zu erwidern, daß das Vadium des säumigen Erstehers in erster Linie für die durch seine Säumnis verursachten Schäden zu haften hat (Paragraph 155, Absatz eins, EO).
Das Rekursgericht hat demnach mit Recht dem Harald S in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Zuschlag auf Grund der Versteigerung vom 16. 4. 1982 versagt.
Entgegen der Meinung der betreibenden Partei hatte das Rekursgericht infolge der Aufhebung des vom Erstgericht dem Harald S erteilten Zuschlages nicht sofort den Zuschlag an Brigitta G zu erteilen. Ein neuerlicher Zuschlag kann vielmehr nach dem Ergebnis des Versteigerungstermines nur auf Grund eines neuen Termins erteilt werden (§ 188 Abs. 2 EO). Der im Revisionsrekurs zitierte, von Heller - Berger - Stix auf S 1385 zu C unter lit. b behandelte Fall, wonach der vom Erstgericht erteilte Zuschlag vom Rekursgericht zu versagen und sofort von diesem einem anderen Bieter zu erteilen ist, liegt hier nicht vor. Dies käme nur dann in Frage, wenn zwischen mehreren Bietern ein Streit darüber bestunde, wem der Zuschlag zu erteilen ist (vgl. Heller - Berger - Stix 1378 unter 3 lit. b). Hier geht es aber nur um die Berechtigung des Erstehers zum Bieten (also den bei Heller - Berger - Stix 1385 unter lit. a genannten Fall).Entgegen der Meinung der betreibenden Partei hatte das Rekursgericht infolge der Aufhebung des vom Erstgericht dem Harald S erteilten Zuschlages nicht sofort den Zuschlag an Brigitta G zu erteilen. Ein neuerlicher Zuschlag kann vielmehr nach dem Ergebnis des Versteigerungstermines nur auf Grund eines neuen Termins erteilt werden (Paragraph 188, Absatz 2, EO). Der im Revisionsrekurs zitierte, von Heller - Berger - Stix auf S 1385 zu C unter Litera b, behandelte Fall, wonach der vom Erstgericht erteilte Zuschlag vom Rekursgericht zu versagen und sofort von diesem einem anderen Bieter zu erteilen ist, liegt hier nicht vor. Dies käme nur dann in Frage, wenn zwischen mehreren Bietern ein Streit darüber bestunde, wem der Zuschlag zu erteilen ist vergleiche Heller - Berger - Stix 1378 unter 3 Litera b,). Hier geht es aber nur um die Berechtigung des Erstehers zum Bieten (also den bei Heller - Berger - Stix 1385 unter Litera a, genannten Fall).
Das Rekursgericht hat sohin mit Recht die Ansicht vertreten, daß nunmehr nach Aufhebung des dem Harald S vom Erstgericht erteilten Zuschlages iS des § 188 Abs. 2 EO vorzugehen sein wird.Das Rekursgericht hat sohin mit Recht die Ansicht vertreten, daß nunmehr nach Aufhebung des dem Harald S vom Erstgericht erteilten Zuschlages iS des Paragraph 188, Absatz 2, EO vorzugehen sein wird.