Rechtssatz RS0003140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003140
Entscheidungsdatum
15.06.1983
Rechtssatz
Der säumige Ersteher ist bei einer Wiederversteigerung grundsätzlich vom Bieten in sinngemäßer Anwendung des § 180 Abs 1 EO ausgeschlossen. Dafür ist die Überlegung ausschlaggebend, daß eine Wiederversteigerung auf Grund der Säumnis des Erstehers durchgeführt wird, wodurch er zwar nicht verpflichtete Partei des Wiederversteigerungsverfahrens wird, aber eine Rechtstellung im Wiederversteigerungsverfahren hat, die jener des Verpflichteten in Bezug auf seine durch die Säumnis entstandenen und noch entstehenden Zahlungsverpflichtungen weitgehend gleichzuhalten ist.Der säumige Ersteher ist bei einer Wiederversteigerung grundsätzlich vom Bieten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 180, Absatz eins, EO ausgeschlossen. Dafür ist die Überlegung ausschlaggebend, daß eine Wiederversteigerung auf Grund der Säumnis des Erstehers durchgeführt wird, wodurch er zwar nicht verpflichtete Partei des Wiederversteigerungsverfahrens wird, aber eine Rechtstellung im Wiederversteigerungsverfahren hat, die jener des Verpflichteten in Bezug auf seine durch die Säumnis entstandenen und noch entstehenden Zahlungsverpflichtungen weitgehend gleichzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003140
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00144_8200000_001