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Rechtssatz RS0003140×

Rechtssatz RS0003140

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003140

Geschäftszahl

3Ob144/82

Entscheidungsdatum

15.06.1983

Rechtssatz

Der säumige Ersteher ist bei einer Wiederversteigerung grundsätzlich vom Bieten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 180, Absatz eins, EO ausgeschlossen. Dafür ist die Überlegung ausschlaggebend, daß eine Wiederversteigerung auf Grund der Säumnis des Erstehers durchgeführt wird, wodurch er zwar nicht verpflichtete Partei des Wiederversteigerungsverfahrens wird, aber eine Rechtstellung im Wiederversteigerungsverfahren hat, die jener des Verpflichteten in Bezug auf seine durch die Säumnis entstandenen und noch entstehenden Zahlungsverpflichtungen weitgehend gleichzuhalten ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 144/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 144/82
    SZ 56/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003140

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00144_8200000_001