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Entscheidung 3 Ob 146/26f×

Entscheidung 3 Ob 146/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob146/26f

Entscheidungsdatum

29.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. P* S*, vertreten durch Dr. Andrea Gesinger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei S* S*, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Paragraph 35, EO, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom (richtig) 30. Juli 2026, GZ 21 R 132/26x-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Der Kläger wendet sich in seiner außerordentlichen Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem die Abweisung des Oppositionsklagebegehrens bestätigt wurde, allein mit dem Argument, bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei eine Lebensgemeinschaft seiner früheren Ehegattin zu bejahen, die deren Exekutionsführung auf Hereinbringung offener Unterhaltsansprüche nach Paragraph 66, EheG entgegenstehe.

Rechtliche Beurteilung

[2]              Die außerordentliche Revision ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

[3]              1.1. Nach ständiger Rechtsprechung ruht der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehegattin für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft unabhängig davon, ob sie von ihrem Partner Unterhaltsleistungen bezieht (RS0047108; RS0047130; 3 Ob 35/20y [Pkt 1]).

[4]              2.1. Die Kriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft sind in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt. Danach wird unter einer Lebensgemeinschaft ein jederzeit lösbares familienrechtliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist (RS0021733 [T5]). Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielen neben der Eheähnlichkeit auch eine gewisse Dauer, auf die sie eingerichtet ist (RS0047000 [T8]), und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass im Sinn eines beweglichen Systems nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen (RS0047000). Vielmehr kann das Fehlen eines Kriteriums durch das (verdichtete) Vorliegen der anderen Kriterien ausgeglichen werden (RS0047000; 3 Ob 35/20y [Pkt 2]; 3 Ob 180/23a [Rz 4]).

[5]              Wie die maßgebenden Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft im konkreten Fall zu gewichten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (3 Ob 186/09p [Pkt 4]; 1 Ob 98/22a [Rz 2]).

[6]              2.2. Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt sein soll; sie muss über die bloßen „Nebenerscheinungen“ einer Geschlechtsgemeinschaft hinausgehen. Durch fallweise gemeinsame Übernachtungen in unregelmäßigen Abständen wird sie daher nicht begründet. Der Annahme eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts steht aber nicht entgegen, dass einer der beiden Partner nicht jeden Tag in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt, etwa weil er regelmäßig auswärtige Berufstätigkeiten verrichten muss (3 Ob 180/23a [Rz 6] mwN).

[7]         Für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist wesentlich, dass die Partner einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen lassen (RS0047035). Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt sich aber nicht auf diese rein materielle Seite. Vielmehr wird zudem gefordert, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen sowie einander Beistand und Dienste leisten. Neben dem Vorliegen einer seelischen Gemeinschaft ist – mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutung einer Ehe – allerdings ein Mindestmaß an einer wirtschaftlichen Gemeinschaft unverzichtbar (RS0047035 [T4]; RS0047130 [T5]; 3 Ob 241/13g [Pkt römisch eins.3.3.]).

[8]              Diese Grundsätze gelten auch für eine „moderne“ Lebensgemeinschaft, bei der die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Partner den Regelfall bildet (3 Ob 180/23a [Rz 8]).

[9]              3.1. Im Anlassfall befindet sich die Beklagte seit rund fünf Jahren in einer Liebesbeziehung. Sie und ihr Partner haben jeweils eine eigene Wohnung, in der sich auch jeweils nur die eigenen Sachen befinden, dies obwohl der Partner der Beklagten bei ihr rund 100 mal im Jahr übernachtet, sie hingegen nur selten bei ihm. Jeder führt selbst seinen Haushalt und wäscht zB selbst seine Wäsche. Es kann damit nicht gesagt werden, dass die Wohnung der Beklagten oder jene ihres Partners gemeinsamer Lebensmittelpunkt wäre. Wirtschaftlich sind die Beklagte und ihr Partner finanziell unabhängig und haben eigene Konten. Er zahlt ihr keinen Beitrag, wenn er bei ihr übernachtet oder isst. Sind sie gemeinsam unterwegs, so bezahlt jeder seine eigenen Sachen, auch am Ende eines jeden Urlaubs wird abgerechnet.

[10]          3.2. Bei der gebotenen Gesamtschau ist die – mit dem Erstgericht übereinstimmende – Beurteilung des Berufungsgerichts, hier liege weder eine Wirtschafts- noch eine Wohngemeinschaft vor, sodass trotz der Geschlechtsgemeinschaft und des ebenfalls feststehenden seelischen und sonstigen Beistands, etwa durch Hilfe im Garten, keine Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und ihrem Partner bestehe und damit der Unterhaltsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht ruhe, jedenfalls vertretbar.

[11]          4. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E148775

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00146.26F.0929.000

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260929_OGH0002_0030OB00146_26F0000_000