[4] Mit der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf:
[5] 1. Als erheblich bezeichnet der Kläger zunächst die Frage, ob das im Finanzstrafverfahren erstattete Sachverständigengutachten des Beklagten objektiv richtig sein könne, wenn im nachfolgenden strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren ein abweichender strafbestimmender Wertbetrag von nur 13.201,55 EUR festgestellt worden sei.
[6] Der Kläger übersieht, dass der Grund für die Wiederaufnahme des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens in der Neubemessung der Steuerschuld für die Jahre 2002 bis 2006 im Abgabeverfahren am 1. 9. 2014 gelegen war. Dabei steht – mangels ausdrücklichen Vorbringens des Klägers ohne Verfahrens- und Feststellungsmängel – nicht fest, worauf die steuerliche Neubemessung durch die Finanzbehörde im Abgabeverfahren zurückzuführen war, insbesondere ob diesem Ergebnis ein Vergleich vor dem Bundesfinanzgericht zugrunde lag. Mangels jeglichen Anhaltspunkts dafür, dass im strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren die Ermittlung des strafbestimmenden (und für die strafgerichtliche Zuständigkeit nach § 53 Abs 1 iVm § 221 Abs 2 FinStrG maßgebenden) Verkürzungsbetrags im Gutachten des Beklagten in Frage gestellt wurde, liegt in der Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass für die Beurteilung der objektiven Richtigkeit des Gutachtens des Beklagten eine vom Kläger argumentierte zwingende Bindung an den im finanzstrafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren angenommenen Wertbetrag nicht bestehe, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. [6] Der Kläger übersieht, dass der Grund für die Wiederaufnahme des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens in der Neubemessung der Steuerschuld für die Jahre 2002 bis 2006 im Abgabeverfahren am 1. 9. 2014 gelegen war. Dabei steht – mangels ausdrücklichen Vorbringens des Klägers ohne Verfahrens- und Feststellungsmängel – nicht fest, worauf die steuerliche Neubemessung durch die Finanzbehörde im Abgabeverfahren zurückzuführen war, insbesondere ob diesem Ergebnis ein Vergleich vor dem Bundesfinanzgericht zugrunde lag. Mangels jeglichen Anhaltspunkts dafür, dass im strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren die Ermittlung des strafbestimmenden (und für die strafgerichtliche Zuständigkeit nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 2, FinStrG maßgebenden) Verkürzungsbetrags im Gutachten des Beklagten in Frage gestellt wurde, liegt in der Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass für die Beurteilung der objektiven Richtigkeit des Gutachtens des Beklagten eine vom Kläger argumentierte zwingende Bindung an den im finanzstrafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren angenommenen Wertbetrag nicht bestehe, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[7] 2. Weiters führt der Kläger in seinem Rechtsmittel aus, dass die Frage erheblich sei, ob der Beklagte für sein Gutachten das Ablaufen der Fristen für die Einkommensteuer 2005 sowie für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer 2006 nach Maßgabe der „Quotenregelung“ (vom BMF erlassmäßig verlängerte Einreichfristen durch die „Quotenvereinbarung für berufsmäßige Parteienvertreter“) hätte abwarten müssen, weil es sich bei diesem Erlass in Wirklichkeit um eine Verordnung (im Sinn des § 134 Abs 1 BAO) handle. [7] 2. Weiters führt der Kläger in seinem Rechtsmittel aus, dass die Frage erheblich sei, ob der Beklagte für sein Gutachten das Ablaufen der Fristen für die Einkommensteuer 2005 sowie für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer 2006 nach Maßgabe der „Quotenregelung“ (vom BMF erlassmäßig verlängerte Einreichfristen durch die „Quotenvereinbarung für berufsmäßige Parteienvertreter“) hätte abwarten müssen, weil es sich bei diesem Erlass in Wirklichkeit um eine Verordnung (im Sinn des Paragraph 134, Absatz eins, BAO) handle.
[8] Bei dieser Argumentation übersieht der Kläger, dass er nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen im Mai 2007 die Umsatzsteuererklärungen sowohl für 2005 als auch für 2006 abgegeben hat und diese Erklärungen bei der Überprüfung des beanstandeten Gutachtens des Beklagten im vorliegenden Haftungsverfahren berücksichtigt wurden, sowie dass er die Einkommensteuererklärungen für 2005 und 2006 auch innerhalb der von ihm argumentierten verlängerten Fristen nicht abgegeben hat und die entsprechenden Verkürzungsbeträge im Rahmen der Betriebsprüfung ermittelt wurden. Jedenfalls außerhalb der Quotenfrist eingereichte Steuererklärungen begründen Säumigkeit, weshalb der Beklagte auf die erst nachträglich erstellten Steuererklärungen des Klägers nicht Bedacht zu nehmen hatte (vgl UFSW vom 4. 10. 2005, RV/1443-W/05-RS6). [8] Bei dieser Argumentation übersieht der Kläger, dass er nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen im Mai 2007 die Umsatzsteuererklärungen sowohl für 2005 als auch für 2006 abgegeben hat und diese Erklärungen bei der Überprüfung des beanstandeten Gutachtens des Beklagten im vorliegenden Haftungsverfahren berücksichtigt wurden, sowie dass er die Einkommensteuererklärungen für 2005 und 2006 auch innerhalb der von ihm argumentierten verlängerten Fristen nicht abgegeben hat und die entsprechenden Verkürzungsbeträge im Rahmen der Betriebsprüfung ermittelt wurden. Jedenfalls außerhalb der Quotenfrist eingereichte Steuererklärungen begründen Säumigkeit, weshalb der Beklagte auf die erst nachträglich erstellten Steuererklärungen des Klägers nicht Bedacht zu nehmen hatte vergleiche UFSW vom 4. 10. 2005, RV/1443-W/05-RS6).
[9] 3. Die Vorinstanzen sind bei Beurteilung der Haftung des Beklagten von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen (vgl 8 Ob 36/14y; 8 Ob 89/15v; 3 Ob 170/16w; 1 Ob 181/18a). Dies gilt insbesondere für die Ansicht, dass es sich bei den Fragen, ob das Gutachten des Beklagten im Finanzstrafverfahren die geltend gemachten Mängel aufwies und welche Auswirkungen ein richtiges Gutachten auf den Verfahrensausgang gehabt hätte, im konkreten Fall um Tatfragen handelt (vgl 8 Ob 6/09d; 7 Ob 96/19x). [9] 3. Die Vorinstanzen sind bei Beurteilung der Haftung des Beklagten von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen vergleiche 8 Ob 36/14y; 8 Ob 89/15v; 3 Ob 170/16w; 1 Ob 181/18a). Dies gilt insbesondere für die Ansicht, dass es sich bei den Fragen, ob das Gutachten des Beklagten im Finanzstrafverfahren die geltend gemachten Mängel aufwies und welche Auswirkungen ein richtiges Gutachten auf den Verfahrensausgang gehabt hätte, im konkreten Fall um Tatfragen handelt vergleiche 8 Ob 6/09d; 7 Ob 96/19x).
[10] Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hält sich ihre Beurteilung, dass die Haftung des Beklagten für die vom Kläger geltend gemachten Kosten mangels Kausalität zu verneinen sei, im Rahmen der Rechtsprechung.
[11] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.