Begründung:
Der Kläger ist Eigentümer einer aus dem Grundstück 728/6 bestehenden Liegenschaft, die Beklagte ist Eigentümerin einer Liegenschaft, zu der unter anderem auch das Grundstück 728/2 gehört. Im Lastenblatt der Grundbuchseinlage des Beklagten ist die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Grundstück 728/2 gemäß Punkt V des Schenkungsvertrags, abgeschlossen zwischen dem Vater der Streitteile und der Beklagten vom 7. 2. 1990, für Grundstück 728/8 einverleibt.Der Kläger ist Eigentümer einer aus dem Grundstück 728/6 bestehenden Liegenschaft, die Beklagte ist Eigentümerin einer Liegenschaft, zu der unter anderem auch das Grundstück 728/2 gehört. Im Lastenblatt der Grundbuchseinlage des Beklagten ist die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf Grundstück 728/2 gemäß Punkt römisch fünf des Schenkungsvertrags, abgeschlossen zwischen dem Vater der Streitteile und der Beklagten vom 7. 2. 1990, für Grundstück 728/8 einverleibt.
Dieser Vertragspunkt lautet:
„Die Zufahrt zu den beiden Gst.Nr. 728/6 und 728/7 erfolgt über einen 6 m (sechs Meter) breiten Aufschließungsweg entlang der Westgrenze auf Gst.Nr. 728/2.
Die Geschenknehmerin Frau ... räumt für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitz der schenkungsgegenständlichen Gst.Nr. 728/2 Garten, in EZ ..., dem Geschenkgeber Herrn ... und seinen Rechtsnachfolgern im Besitz der Gst.Nr. 728/6 Acker und Gst.Nr. 728/7 Garten, beide inneliegend in EZ ..., die Dienstbarkeit des immerwährenden und unentgeltlichen Geh- und Fahrrechtes auf der im beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Lageplan rot umrandeten Teilfläche der Gst.Nr. 728/2 Garten ein.
Der Dienstbarkeitsberechtigte nimmt die Einräumung des Rechts des Gehens und Fahrens über die bezeichnete Grundstücksfläche hiemit bindend an.
Die Geschenknehmerin erklärt, auf der von der obigen Dienstbarkeit berührten Teilfläche der Gst.Nr. 728/2 alle notwendigen Grabungsarbeiten (für die Instandhaltung der Kanal-, Telefon- bzw Stromleitungen) sowie die Beschotterung und Asphaltierung des Aufschließungsweges zu dulden."
Ein Teil des Grundstücks des Klägers wies bereits vor dem Jahr 1990 eine Baulandwidmung auf.
Als im Frühjahr 2004 auf der gegenüberliegenden Seite der an die Dienstbarkeitsfläche angrenzenden Gemeindestraße Bauarbeiten durchgeführt wurden, stellte die Beklagte im Einvernehmen mit dem Kläger eine entsprechende Einrichtung aus Holzlatten auf, durch welche die aufgrund zweier bereits zuvor (spätestens 1993) aufgestellter Holzzäune links und rechts der Einfahrt beschränkte Durchfahrt gänzlich geschlossen wurde. Darüber hinaus errichtete die Beklagte im Dezember 2006 im südlichen Bereich der Dienstbarkeitsfläche über den gesamten 6 m breiten Weg ein mit Schloss versperrbares Holzgatter, auf welchem sie ein Schild mit der Aufschrift „Durchgang verboten" anbrachte.
Der Kläger begehrte 1. die Feststellung des Bestehens der vertragsgegenständlichen Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts in einer Breite von 6 m einschließlich des Rechts auf Vornahme aller nötigen Grabungsarbeiten für die Instandhaltung der Kanal-, Telefon- und Stromleitungen sowie der Beschotterung und Asphaltierung des Aufschließungswegs, 2. die Verurteilung der Beklagten dazu, die auf dem Dienstbarkeitsweg aufgestellten Hindernisse (den Holzlattenzaun einschließlich der beweglichen Holzlatte, das Gatter und die Tafel „Durchgang verboten") zu beseitigen und 3. ihre Verurteilung dazu, ab sofort derartige und ähnliche Störungen der Dienstbarkeit des Klägers zu unterlassen.
Das Begehren stützte er im Wesentlichen darauf, dass er es der Beklagten im Frühjahr 2004 vorübergehend gestattet habe, den Dienstbarkeitsweg durch eine Einrichtung aus Holzlatten abzuschließen, weil verhindert werden sollte, dass sich der von einer nahegelegenen Baustelle ausgegangene Baustellenverkehr auf die Dienstbarkeitsfläche ausweite. Auch nach Abschluss dieser Bauarbeiten habe er der Beklagten zur Hintanhaltung der Benutzung des Dienstbarkeitswegs durch fremde Personen bis auf Widerruf gestattet, die Holzlatten weiterhin dort zu belassen. Nachdem die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juni 2006 überraschend den Standpunkt vertreten habe, das bestehende Geh- und Fahrrecht bestünde nur für landwirtschaftliche Zwecke, nicht aber zur Nutzung des herrschenden Grundstücks als Bauland, habe er die seinerzeitige Zustimmung zur Wegabgrenzung mit sofortiger Wirkung widerrufen und die Beklagte zur Entfernung der diesbezüglichen Einrichtungen bis spätestens 31. Juli 2006 aufgefordert. Dem sei sie bisher nicht nachgekommen. Vielmehr habe sie in der Zwischenzeit durch eigenmächtiges Aufstellen eines weiteren Holzgatters und des Schildes „Durchgang verboten" weitere Störungshandlungen gesetzt.
Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, im Bereich der Grenze der Dienstbarkeitsfläche zur Wegparzelle 1219 bestehe seit mehr als 10 Jahren beiderseits der Einfahrt ein Holzzaun mit einer Einfahrtsöffnung von ca 4,7 m Breite. Innerhalb der letzten 10 Jahre habe die befahrbare Breite dieser Dienstbarkeitsfläche nicht mehr als drei bis vier Meter betragen. Die Zustimmung des Klägers anlässlich der Bauarbeiten habe sich nur auf die nachträglich angebrachte Holzlatte, nicht jedoch auf den ohnehin schon bestehenden Holzzaun bezogen. Sie habe die Holzlatte Ende Juli 2006 beseitigt. Durch das im Dezember 2006 im südlichen Bereich der Dienstbarkeitsfläche errichtete Holzgatter und das Schild „Durchgang verboten" werde das Geh- und Fahrtrecht des Klägers nicht verhindert oder unzumutbar erschwert. Sie habe ihm nämlich einen Schlüssel ausgefolgt. Die eingeräumte Dienstbarkeit beschränke sich auf eine landwirtschaftliche Nutzung des herrschenden Grundstücks. Bei Vertragsschluss sei lediglich ein Teil dieses Grundstücks als Baufläche gewidmet gewesen. Die Zufahrt habe jedoch nicht zur Gänze über die streitgegenständliche Dienstbarkeitsfläche, sondern von dort über die bestehende Zufahrt zum Grundstück 728/7 in gerader Verlängerung der Baufläche erfolgen sollen.
Das Erstgericht gab mit Urteil dem Feststellungsbegehren mit der Einschränkung statt, dass die Dienstbarkeit „im Bereich der Einfahrt von der Gemeindestraße ... jedoch lediglich in der Breite von 4,7 m" unbeschränkt zustehe; verurteilte die Beklagte dazu, das im südlichen Teil angebrachte Gatter aus Holzlatten einschließlich der auf diesem Gatter angebrachten Tafel „Durchgang verboten" zu beseitigen und dazu, ab sofort jede Störungshandlung der im Feststellungsteil des Urteils genannten Dienstbarkeit zu unterlassen. Das Mehrbegehren der Feststellung desselben für eine Breite von weiteren 1,3 m auch im Bereich der Einfahrt von der Gemeindestraße wies es ebenso ab wie das Begehren, die an der Nordgrenze des Gst.Nr. 728/2 unmittelbar zum Anschluss des öffentlichen Wegs aufgerichteten Holzlattenzaun zu beseitigen.
Ausgehend von den eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen bejahte das Erstgericht eine Freiheitsersitzung der Beklagten am nördlichen Ende der Dienstbarkeitsfläche insoweit, als durch den Zaun im Einfahrtsbereich die Breite des Wegs eingeschränkt wurde. Bei Klagseinbringung sei die Verjährungsfrist des § 1488 ABGB in diesem Umfang bereits abgelaufen gewesen. Da unmittelbar nach dem Zaun die gesamte Fläche uneingeschränkt nutzbar geblieben sei, bestehe die Dienstbarkeit ab den Zäunen im nördlichen Bereich im vollen Ausmaß weiter. Im dargelegten Umfang seien aber Feststellungs- und Beseitigungsbegehren abzuweisen. Durch die Errichtung des Gattertors am südlichen Ende habe die Beklagte die Ausübung der Dienstbarkeit in einem Ausmaß erschwert, das der Berechtigte nicht hinnehmen müsse. Daran vermöge auch der dem Kläger übergebene Schlüssel nichts zu ändern. Insoweit bestünden daher die Klagebegehren zu Recht.Ausgehend von den eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen bejahte das Erstgericht eine Freiheitsersitzung der Beklagten am nördlichen Ende der Dienstbarkeitsfläche insoweit, als durch den Zaun im Einfahrtsbereich die Breite des Wegs eingeschränkt wurde. Bei Klagseinbringung sei die Verjährungsfrist des Paragraph 1488, ABGB in diesem Umfang bereits abgelaufen gewesen. Da unmittelbar nach dem Zaun die gesamte Fläche uneingeschränkt nutzbar geblieben sei, bestehe die Dienstbarkeit ab den Zäunen im nördlichen Bereich im vollen Ausmaß weiter. Im dargelegten Umfang seien aber Feststellungs- und Beseitigungsbegehren abzuweisen. Durch die Errichtung des Gattertors am südlichen Ende habe die Beklagte die Ausübung der Dienstbarkeit in einem Ausmaß erschwert, das der Berechtigte nicht hinnehmen müsse. Daran vermöge auch der dem Kläger übergebene Schlüssel nichts zu ändern. Insoweit bestünden daher die Klagebegehren zu Recht.
Das Berufungsgericht gab mit Urteil der Berufung der Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils nicht Folge, änderte dagegen über die Berufung des Klägers das Ersturteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren (fast) zur Gänze stattgab und lediglich - ohne dass dies im Spruch des Urteils zum Ausdruck käme - das Begehren auf Beseitigung auch der beweglichen Holzlatte als nicht berechtigt ansah.
Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und - nach Verbesserung des gemäß § 508 Abs 1 ZPO gestellten Antrags der klagenden Partei -, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und - nach Verbesserung des gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellten Antrags der klagenden Partei -, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.
Das Berufungsgericht sah die Verfahrensrüge der Beklagten als rechtlich irrelevant an. Es erkannte in der Erwägung des Erstgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung, der Kläger sei seiner Beweispflicht zur Behauptung, er habe der Errichtung der Zäune zugestimmt, nicht nachgekommen, eine Aktenwidrigkeit als verwirklicht an, die aber nicht zur Aufhebung des Ersturteils führe, weil der Tatsachenfeststellung für die Subsumtion keine Bedeutung zukomme. Dasselbe führte das Berufungsgericht zu einer als unrichtig bekämpften Feststellung des Erstgerichts aus.
In Behandlung der Rechtsrügen der Streitteile verneinte das Berufungsgericht eine Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB im Bereich des an der nördlichen Grenze der Dienstbarkeitsfläche errichteten Holzzauns. Die dadurch bewirkte Einengung der Dienstbarkeitsfläche auf ca 4,7 m im Jahr 1993 habe eine erhebliche Behinderung des Geh- und Fahrtrechts des Klägers nicht bewirkt. Es sei bei dieser Breite nämlich davon auszugehen, dass nicht nur die zum Straßenverkehr zugelassenen PKWs und LKWs, sondern auch Wirtschaftsfuhren ungehindert zum herrschenden Grundstück zu- und abfahren hätten können. Die Beklagte habe es auch als richtig zugestanden, dass die tatsächliche Breite der Zufahrt schon vor Errichtung des Zauns lediglich 4 m betragen habe. Daher könne das Verhalten der Beklagten noch nicht als Widersetzlichkeit qualifiziert werden.In Behandlung der Rechtsrügen der Streitteile verneinte das Berufungsgericht eine Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB im Bereich des an der nördlichen Grenze der Dienstbarkeitsfläche errichteten Holzzauns. Die dadurch bewirkte Einengung der Dienstbarkeitsfläche auf ca 4,7 m im Jahr 1993 habe eine erhebliche Behinderung des Geh- und Fahrtrechts des Klägers nicht bewirkt. Es sei bei dieser Breite nämlich davon auszugehen, dass nicht nur die zum Straßenverkehr zugelassenen PKWs und LKWs, sondern auch Wirtschaftsfuhren ungehindert zum herrschenden Grundstück zu- und abfahren hätten können. Die Beklagte habe es auch als richtig zugestanden, dass die tatsächliche Breite der Zufahrt schon vor Errichtung des Zauns lediglich 4 m betragen habe. Daher könne das Verhalten der Beklagten noch nicht als Widersetzlichkeit qualifiziert werden.
Was das Holzgatter am südlichen Ende des Servitutswegs angeht, schloss sich das Berufungsgericht im Wesentlichen den Erwägungen der ersten Instanz an. Den Argumenten der Beklagten hielt das Berufungsgericht noch entgegen, dass der Umfang des Wegerechts des herrschenden Guts am Zweck der Dienstbarkeit und nicht an den (allenfalls bloß vorübergehenden) eingeschränkten Bedürfnissen des derzeitigen Liegenschaftseigentümers zu messen sei (10 Ob 284/00t). Das Erstgericht habe zutreffend erkannt, dass die Dienstbarkeit auch der Bebauung des im Bauland gewidmeten Teils habe dienen sollen. Der Schluss, im konkreten Fall stelle die Errichtung eines verschlossen gehaltenen Tors, wenngleich unter Aushändigung eines Schlüssels, für den Kläger eine unzumutbare Belastung dar, ist nicht korrekturbedürftig. Aus der Klage sei einwandfrei und bestimmt erkennbar, dass sich das Entfernungsbegehren zum an der Nordgrenze des Grundstücks 728/2 errichteten Zauns nur auf den Dienstbarkeitsweg beziehe. Insoweit sei dem Urteilsspruch im Punkt 2. eine klarere und deutlichere Fassung zu geben. Dabei sei der Zusatz „einschließlich der beweglichen Holzlatte" zu eliminieren, weil diese unbestritten von der Beklagten bereits Ende Juli 2006 entfernt worden sei.
Das Berufungsgericht erachtete die Revision letztlich doch als zulässig, weil die Rechtsfrage, ob die Verengung der Einfahrtsöffnung doch als Widersetzlichkeit zu beurteilen sei, von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO sein könnte.Das Berufungsgericht erachtete die Revision letztlich doch als zulässig, weil die Rechtsfrage, ob die Verengung der Einfahrtsöffnung doch als Widersetzlichkeit zu beurteilen sei, von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sein könnte.