Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.
Da sowohl das Ausgleichsverfahren als auch der Anschlusskonkurs im Jahr 1983 eröffnet wurden, gelten zwar schon die Bestimmungen des am 1. 1. 1983 in Kraft getretenen Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982. Gemäß den Übergangs- und Schlussbestimmungen nach Art XI § 2 Abs 2 Z 1 IRÄG sind aber die bisher geltenden Bestimmungen über bevorrechtete Forderungen nach § 23 AO in der Fassung vor dem IRÄG anzuwenden.Da sowohl das Ausgleichsverfahren als auch der Anschlusskonkurs im Jahr 1983 eröffnet wurden, gelten zwar schon die Bestimmungen des am 1. 1. 1983 in Kraft getretenen Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982. Gemäß den Übergangs- und Schlussbestimmungen nach Artikel römisch elf, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, IRÄG sind aber die bisher geltenden Bestimmungen über bevorrechtete Forderungen nach Paragraph 23, AO in der Fassung vor dem IRÄG anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs 1 AO kann zwar von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens an kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Gemäß § 10 Abs 4 AO werden aber Forderungen, die ein Vorrecht iSd § 23 AO genießen, vom Ausgleichsverfahren nicht berührt. Ein Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren gemäß § 23 Z 1 AO (idF gemäß Art XI § 2 Abs 2 Z 1 IRÄG) unter anderem Steuern und öffentliche Abgaben, die während des Ausgleichsverfahrens fällig werden oder nicht früher als drei Jahre vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens fällig geworden sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AO kann zwar von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens an kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AO werden aber Forderungen, die ein Vorrecht iSd Paragraph 23, AO genießen, vom Ausgleichsverfahren nicht berührt. Ein Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren gemäß Paragraph 23, Ziffer eins, AO in der Fassung gemäß Artikel römisch elf, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, IRÄG) unter anderem Steuern und öffentliche Abgaben, die während des Ausgleichsverfahrens fällig werden oder nicht früher als drei Jahre vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens fällig geworden sind.
Diese Voraussetzung wird aber durch die im Rückstandsausweis genau umschriebene Abgabenschuld - da die einzelnen Zeiträume angegeben sind, steht fest, dass alle Posten vor der Ausgleichseröffnung fällig wurden, aber nicht früher als drei Jahre davor fällig geworden sein konnten - erfüllt (vgl dazu EvBl 1977/30). Säumniszuschläge und Nebengebühren teilen den Rang der Hauptforderung (SZ 17/148).Diese Voraussetzung wird aber durch die im Rückstandsausweis genau umschriebene Abgabenschuld - da die einzelnen Zeiträume angegeben sind, steht fest, dass alle Posten vor der Ausgleichseröffnung fällig wurden, aber nicht früher als drei Jahre davor fällig geworden sein konnten - erfüllt vergleiche dazu EvBl 1977/30). Säumniszuschläge und Nebengebühren teilen den Rang der Hauptforderung (SZ 17/148).
§ 2 Abs 2 KO sagt zwar, dass bei Eröffnung des Anschlusskonkurses die nach der Konkursordung nach dem Tag der Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tag des Ausgleichsantrags oder vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen der Zeit der Ausgleichseröffnung und der Zeit der Eröffnung des Anschlusskonkurses § 10 Abs 1 AO nicht mehr anwendbar ist, dass also sozusagen die Wirkungen des Konkurses in der Weise zurückgezogen werden müssten, dass ein zulässigerweise begründetes Pfandrecht nachträglich seine Gültigkeit verlöre oder eine noch im zulässigen Zeitraum beantragte zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht mehr bewilligt werden dürfte (Heller-Berger-Stix 131, Entscheidungen wie SZ 20/20, JBl 1966, 378 EvBl 1977/30). Es gilt vielmehr § 12 Abs 1 KO, dass Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor der Konkurseröffnung (beim Anschlusskonkurs: vor der Ausgleichseröffnung) erworben worden sind, durch die Konkurseröffnung mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte erlöschen.Paragraph 2, Absatz 2, KO sagt zwar, dass bei Eröffnung des Anschlusskonkurses die nach der Konkursordung nach dem Tag der Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen vom Tag des Ausgleichsantrags oder vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen der Zeit der Ausgleichseröffnung und der Zeit der Eröffnung des Anschlusskonkurses Paragraph 10, Absatz eins, AO nicht mehr anwendbar ist, dass also sozusagen die Wirkungen des Konkurses in der Weise zurückgezogen werden müssten, dass ein zulässigerweise begründetes Pfandrecht nachträglich seine Gültigkeit verlöre oder eine noch im zulässigen Zeitraum beantragte zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht mehr bewilligt werden dürfte (Heller-Berger-Stix 131, Entscheidungen wie SZ 20/20, JBl 1966, 378 EvBl 1977/30). Es gilt vielmehr Paragraph 12, Absatz eins, KO, dass Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor der Konkurseröffnung (beim Anschlusskonkurs: vor der Ausgleichseröffnung) erworben worden sind, durch die Konkurseröffnung mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte erlöschen.
Gemäß §§ 13 AO, 13 KO, richtet sich aber die Bewilligung des strittigen Exekutionsantrags nach dem Tag des Einlangens des Gesuchs.Gemäß Paragraphen 13, AO, 13 KO, richtet sich aber die Bewilligung des strittigen Exekutionsantrags nach dem Tag des Einlangens des Gesuchs.
Es war daher der Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 74, 78 EO, §§ 50, 40, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 74, 78, EO, Paragraphen 50, 40, 41, ZPO.