Die Revision der beklagten Partei ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision der beklagten Partei ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
a) Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).a) Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
b) Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint werden, können nach stRsp in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157 = JBl 1990, 535 uva; RIS-Justiz RS0043092; Kodek in Rechberger2, § 503 ZPO Rz 3). Dieser Grundsatz gilt aber nach der Rsp (ua dann) nicht, wenn das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (RIS-Justiz RS0043166; Kodek aaO). Davon kann hier keine Rede sein. Die zweite Instanz hat die in der Mängelrüge der Berufung gerügte Unterlassung der Beiziehung eines (weiteren) Sachverständigen nicht mit der Erwägung für unbegründet erachtet, ein taugliches Beweisthema sei in erster Instanz nicht angegeben worden.b) Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint werden, können nach stRsp in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157 = JBl 1990, 535 uva; RIS-Justiz RS0043092; Kodek in Rechberger2, Paragraph 503, ZPO Rz 3). Dieser Grundsatz gilt aber nach der Rsp (ua dann) nicht, wenn das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (RIS-Justiz RS0043166; Kodek aaO). Davon kann hier keine Rede sein. Die zweite Instanz hat die in der Mängelrüge der Berufung gerügte Unterlassung der Beiziehung eines (weiteren) Sachverständigen nicht mit der Erwägung für unbegründet erachtet, ein taugliches Beweisthema sei in erster Instanz nicht angegeben worden.
c) Wenngleich nach dem Inhalt des Auftrags- und Lieferscheins der Kläger ein bzw. drei Geräte von der beklagten Partei "kaufte", hat die beklagte Partei den (näher bestimmten) Erfolg der Trockenlegung von feuchten Mauern eines Hauses zugesagt. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, es handle sich in Wahrheit um einen, eine unbewegliche Sache betreffenden Werkvertrag, erweist sich als zutreffend. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich nämlich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Werks. Was als "Werk" iSd § 1151 ABGB den Gegenstand eines Werkvertrags bilden kann, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Gesetzgeber hat darunter unter Hinweis auf den Sprachgebrauch ein Werk im weitesten Sinn, also nicht bloß körperliche Erzeugnisse, sondern auch irgend einen bestimmten anderen Erfolg verstanden (RIS-Justiz RS0021678). Das Werk kann sich auf bewegliche oder auf unbewegliche Sachen beziehen. Unbewegliche Sachen liegen auch dann vor, wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache - in casu Mauern eines Hauses - vorgenommen werden (JBl 1987, 662). Die Erwägungen des Berufungsgerichts im Beschluss gemäß § 508 ZPO, es könne sich auch um einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache (Alternativenergiesystem) handeln, können das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht schlüssig begründen. Abgesehen davon, dass die Auslegung von Verträgen im Einzelfall grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellt, entfernt sich die zweite Instanz dabei von den, von ihm selbst gebilligten Tatsachenfeststellungen erster Instanz, wonach eben ein bestimmter Erfolg, nämlich die Trockenlegung von Hausmauern, somit einer unbeweglichen Sache binnen vier Jahren geschuldet war, aber tatsächlich nicht eintrat, wie der beweispflichtige Kläger im Verfahren beweisen konnte.c) Wenngleich nach dem Inhalt des Auftrags- und Lieferscheins der Kläger ein bzw. drei Geräte von der beklagten Partei "kaufte", hat die beklagte Partei den (näher bestimmten) Erfolg der Trockenlegung von feuchten Mauern eines Hauses zugesagt. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, es handle sich in Wahrheit um einen, eine unbewegliche Sache betreffenden Werkvertrag, erweist sich als zutreffend. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich nämlich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Werks. Was als "Werk" iSd Paragraph 1151, ABGB den Gegenstand eines Werkvertrags bilden kann, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Gesetzgeber hat darunter unter Hinweis auf den Sprachgebrauch ein Werk im weitesten Sinn, also nicht bloß körperliche Erzeugnisse, sondern auch irgend einen bestimmten anderen Erfolg verstanden (RIS-Justiz RS0021678). Das Werk kann sich auf bewegliche oder auf unbewegliche Sachen beziehen. Unbewegliche Sachen liegen auch dann vor, wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache - in casu Mauern eines Hauses - vorgenommen werden (JBl 1987, 662). Die Erwägungen des Berufungsgerichts im Beschluss gemäß Paragraph 508, ZPO, es könne sich auch um einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache (Alternativenergiesystem) handeln, können das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht schlüssig begründen. Abgesehen davon, dass die Auslegung von Verträgen im Einzelfall grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellt, entfernt sich die zweite Instanz dabei von den, von ihm selbst gebilligten Tatsachenfeststellungen erster Instanz, wonach eben ein bestimmter Erfolg, nämlich die Trockenlegung von Hausmauern, somit einer unbeweglichen Sache binnen vier Jahren geschuldet war, aber tatsächlich nicht eintrat, wie der beweispflichtige Kläger im Verfahren beweisen konnte.
Dem Kläger war eine Berufung auf die vertraglich eingeräumte vierjährige Gewährleistungs- und Rücknahmegarantie wegen Fristablaufs (Vertragsabschluss am 18. August 1995, Aufstellen der ursprünglich drei Geräte am 20. September 1995, erstes Schreiben des Klagevertreters mit dem Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags am 1. Oktober 1999) nicht versagt. Grundsätzlich beginnt die Gewährleistungsfrist auch in den Fällen der dreijährigen Gewährleistungsfrist mit der körperlichen Übergabe zu laufen (vstSenat SZ 63/37). Nach den Vereinbarungen der Streitteile musste der zugesagte Erfolg erst vier Jahre nach Vertragsabschluss, somit frühestens am 20. September 1999 eintreten. Erst zu diesem Zeitpunkt - als maßgeblicher Zeitpunkt der Übergabe des "Werks" - konnte beurteilt werden, ob das Werk (Absenkung der aufsteigenden Bodenfeuchte bis zur Mauerrestfeuchte, somit entsprechend der maßgeblichen ÖNorm B3355 Erreichung eines Durchfeuchtungsgrads [Quotient aus Feuchtigkeitsgehalt und maximaler Wasseraufnahme, ausgedrückt in Prozent des mit Wasser gefüllten zugänglichen Porenraumes] des trocken gelegten Mauerwerks von höchstens 20 % sowie Beibehaltung eines solchen Werts) gelungen war oder nicht. Vor dem 20. September 1999 konnte daher schon begrifflich keine Gewährleistungsfrist abgelaufen sein. Innerhalb der erst nun in Gang gesetzten Gewährleistungsfrist (anzuwenden sind § 1167 iVm § 933 ABGB, jeweils idF vor dem GewRÄG, weil der Vertrag vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde) wurde aber der Mangel gerichtlich geltend gemacht (Beginn der Gewährleistungsfrist 20. September 1999, Klagseinbringung 2. März 2000, somit rechtzeitig selbst bei Annahme einer bloß sechsmonatigen Gewährleistungsfrist). Damit erweisen sich alle Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei über eine Verfristung der Gewährleistungsfrist bzw. eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs als verfehlt.Dem Kläger war eine Berufung auf die vertraglich eingeräumte vierjährige Gewährleistungs- und Rücknahmegarantie wegen Fristablaufs (Vertragsabschluss am 18. August 1995, Aufstellen der ursprünglich drei Geräte am 20. September 1995, erstes Schreiben des Klagevertreters mit dem Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags am 1. Oktober 1999) nicht versagt. Grundsätzlich beginnt die Gewährleistungsfrist auch in den Fällen der dreijährigen Gewährleistungsfrist mit der körperlichen Übergabe zu laufen (vstSenat SZ 63/37). Nach den Vereinbarungen der Streitteile musste der zugesagte Erfolg erst vier Jahre nach Vertragsabschluss, somit frühestens am 20. September 1999 eintreten. Erst zu diesem Zeitpunkt - als maßgeblicher Zeitpunkt der Übergabe des "Werks" - konnte beurteilt werden, ob das Werk (Absenkung der aufsteigenden Bodenfeuchte bis zur Mauerrestfeuchte, somit entsprechend der maßgeblichen ÖNorm B3355 Erreichung eines Durchfeuchtungsgrads [Quotient aus Feuchtigkeitsgehalt und maximaler Wasseraufnahme, ausgedrückt in Prozent des mit Wasser gefüllten zugänglichen Porenraumes] des trocken gelegten Mauerwerks von höchstens 20 % sowie Beibehaltung eines solchen Werts) gelungen war oder nicht. Vor dem 20. September 1999 konnte daher schon begrifflich keine Gewährleistungsfrist abgelaufen sein. Innerhalb der erst nun in Gang gesetzten Gewährleistungsfrist (anzuwenden sind Paragraph 1167, in Verbindung mit Paragraph 933, ABGB, jeweils in der Fassung vor dem GewRÄG, weil der Vertrag vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde) wurde aber der Mangel gerichtlich geltend gemacht (Beginn der Gewährleistungsfrist 20. September 1999, Klagseinbringung 2. März 2000, somit rechtzeitig selbst bei Annahme einer bloß sechsmonatigen Gewährleistungsfrist). Damit erweisen sich alle Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei über eine Verfristung der Gewährleistungsfrist bzw. eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs als verfehlt.
Nach der Garantie der beklagten Partei war dem Kläger ausdrücklich das Recht zur Wandlung eingeräumt. Selbst wenn man nicht von dieser Garantie ausgehen wollte, hat jedenfalls die beklagte Partei nichts vorgetragen, was nur die Geltendmachung eines anderen Gewährleistungsbehelfs rechtfertigen könnte. Wieso der Kläger die Betriebsanleitung nicht eingehalten habe, was eine Voraussetzung für die Garantie war, bleibt auch die Revision auszuführen schuldig. Ob der Kläger das Gerät im Frühjahr 2000, somit lange nach Ablauf der Frist, innerhalb der der Erfolg der Mauertrocknung einzutreten hatte, öffnete, ist unerheblich. Da die Beibehaltung eines Werts von 20 % Vertragsinhalt war, ist es bedeutungslos, ob allenfalls das Werk vor Ablauf der vierjährigen Frist gelungen war.
Auf den Rechtsgrund eine Vertragsanfechtung wegen Irreführung sowie die vom Kläger in der Revisionsbeantwortung behauptete Sittenwidrigkeit des Vertrags muss nicht mehr eingegangen werden. Wie das Gerät tatsächlich funktioniert (Wirkungsweise), wie es funktionieren sollte, ob mit dem Gerät der zugesagte Erfolg an sich erreicht werden könnte und schon oft bei anderen Trockenlegungsmaßnahmen erfolgreich eingesetzt wurde, ist bedeutungslos, weil der zugesagte Erfolg nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen eben nicht eingetreten ist.
Die Revision der beklagten Partei ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.