Rechtssatz RS0018787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018787
Entscheidungsdatum
23.09.2020
Rechtssatz
Unbewegliche Sachen im Sinne des § 933 ABGB liegen vor, wenn das Werk in der Herstellung einer unbeweglichen Sache besteht oder wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache vorgenommen werden, insbesondere, wenn eine bewegliche Sache vom Veräußerer zu einem unselbständigen Bestandteile einer unbeweglichen Sache zu machen ist.Unbewegliche Sachen im Sinne des Paragraph 933, ABGB liegen vor, wenn das Werk in der Herstellung einer unbeweglichen Sache besteht oder wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache vorgenommen werden, insbesondere, wenn eine bewegliche Sache vom Veräußerer zu einem unselbständigen Bestandteile einer unbeweglichen Sache zu machen ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 559/87
Entscheidungstext OGH 14.05.1987 7 Ob 559/87
Veröff: JBl 1987,662
- 3 Ob 150/02h
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 150/02h
Vgl; nur: Unbewegliche Sachen liegen vor, wenn das Werk in der Herstellung einer unbeweglichen Sache besteht oder wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache vorgenommen werden. (T1)
Beisatz: Hier: Abgrenzung Kaufvertrag - Werkvertrag. (T2)
- 3 Ob 153/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 153/16w
Vgl
- 1 Ob 139/20b
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 139/20b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018787
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19870514_OGH0002_0070OB00559_8700000_001