Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Die beklagte Partei wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als Werkvertrag und nicht als Kaufvertrag gewertet habe und daß es die Tanzfläche als unbewegliche Sache ansehe. Eine Verletzung der Warnpflicht auch bei Annahme eines Werkvertrages liege nicht vor, weil der Kläger in seiner Parteienvernehmung selbst zugestanden habe, der Geschäftsführer der beklagten Partei Helmut P*** habe ihm (vor Durchführung der Arbeiten), gesagt, der Hohlraum "da unten" müsse trocken sein. Dies habe der Kläger dem Architekten weitergesagt, der die nötigen Vorkehrungen getroffen habe. Der Umstand, daß das Berufungsgericht auf diesen Umstand nicht eingegangen sei, bewirke eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Berufungsgericht bei der Qualifizierung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen als Werkvertrag bei.
Bei der Beurteilung, ob ein Vertragsverhältnis als Kaufvertrag oder als Werkvertrag anzusehen ist, ist es wesentlich, was nach dem Willen der Parteien der eigentliche Vertragsinhalt sein sollte, ob nämlich das Gewicht erkennbar auf der Erbringung einer nach den Bedürfnissen und Wünschen des Bestellers individualisierten Leistung oder mehr auf der Lieferung einer nur gattungsmäßig bestimmten Sache lag (JBl 1971, 630). Dem Verhältnis zwischen dem auf die Kosten des Materials und dem auf die Kosten der Arbeit entfallenden Anteil kommt bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag keine entscheidende Bedeutung zu. Ein Überwiegen des Materialwertes muß keineswegs besagen, daß die Lieferung des Materials und nicht die Herstellung des daraus anzufertigenden Werkes eigentlicher Vertragsinhalt war (JBl 1971, 630; 6 Ob 249/74). Im vorliegenden Fall hatte die beklagte Partei mit von ihr beizustellendem Material nach den individuellen Wünschen des Klägers und nach den Gegebenheiten des für die Installation der Tanzfläche vorgesehenen Raums auf einer eigens hiefür nach ihren Plänen hergestellten, den Erfordernissen der zu montierenden Tanzfläche entsprechenden Stahlunterkonstruktion einen beleuchteten Glastanzboden zu installieren. Dem Kläger war nicht an der Lieferung der einzelnen Bestandteile einer beleuchtbaren Tanzfläche gelegen, sondern an deren Einbau entsprechend seinen Wünschen. Der Vertrag ist daher kein Kauf-, sondern ein Werkvertrag (vgl. die die Verlegung von Fußböden betreffenden Entscheidungen JBl 1971, 630, und 2 Ob 323/67). Der im Rekurs vertretenen Ansicht, ein Kaufvertrag liege auch dann vor, wenn bei der Lieferung des bestellten Gegenstandes individuelle Anpassungs- und Installierungsarbeiten, oft recht komplizierter und umfangreicher Art, notwendig sind, kann in dieser allgemeinen Form nicht beigepflichtet werden. Wenn die beklagte Partei in diesem Zusammenhang auf Einbaumaschinen und -geräte im Haushalt oder auch in großen Anlagen industrieller Art verweist, ist ihr entgegenzuhalten, daß auch bei der Montage einer Maschine oder dem Aufstellen einer Anlage die Frage, ob ein Werk oder nur eine Nebenpflicht des Verkäufers vorliegt, davon abhängt, ob und inwieweit dabei die besonderen Bedürfnisse und Wünsche des Erwerbers individuell abgestimmte Maßnahmen erfordern (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 50 zu den §§ 1166, 1167). So wurde die Lieferung und Montage einer Einbauküche aus vorfabrizierten und genormten Bestandteilen als Werkvertrag qualifiziert (6 Ob 249/74). Die Tanzfläche ist allerdings entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht als eine unbewegliche Sache anzusehen. Unbewegliche Sachen iS des § 933 ABGB liegen vor, wenn das Werk in der Herstellung einer unbeweglichen Sache besteht oder wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache vorgenommen werden (Adler-Höller in Klang2 V 398; HS III/38; HS 9.410), insbesondere, wenn eine bewegliche Sache vom Veräußerer zu einem unselbständigen Bestandteile einer unbeweglichen Sache zu machen ist (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 933). Bei der Montage der Tanzfläche war weder eine unbewegliche Sache herzustellen, noch auch zu bearbeiten. Die Tanzfläche ist aber auch kein unselbständiger Bestandteil, da sie wirtschaftlich von der Hauptsache abgesondert und als selbständige Sache wieder hergestellt werden kann. Weder das Wesen der Hauptsache noch jenes des Bestandteils wird durch die Absonderung so verändert, daß nach der Absonderung Hauptsache oder Bestandteil wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen sind als vor der Absonderung (SZ 40/32, JBl 1981, 256). Allein schon der Umstand, daß der Kläger eine gebrauchte Tanzfläche erworben hat, erweist, daß sie ohne weiteres wieder abmontiert und anderweitig aufgestellt werden kann.Bei der Beurteilung, ob ein Vertragsverhältnis als Kaufvertrag oder als Werkvertrag anzusehen ist, ist es wesentlich, was nach dem Willen der Parteien der eigentliche Vertragsinhalt sein sollte, ob nämlich das Gewicht erkennbar auf der Erbringung einer nach den Bedürfnissen und Wünschen des Bestellers individualisierten Leistung oder mehr auf der Lieferung einer nur gattungsmäßig bestimmten Sache lag (JBl 1971, 630). Dem Verhältnis zwischen dem auf die Kosten des Materials und dem auf die Kosten der Arbeit entfallenden Anteil kommt bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag keine entscheidende Bedeutung zu. Ein Überwiegen des Materialwertes muß keineswegs besagen, daß die Lieferung des Materials und nicht die Herstellung des daraus anzufertigenden Werkes eigentlicher Vertragsinhalt war (JBl 1971, 630; 6 Ob 249/74). Im vorliegenden Fall hatte die beklagte Partei mit von ihr beizustellendem Material nach den individuellen Wünschen des Klägers und nach den Gegebenheiten des für die Installation der Tanzfläche vorgesehenen Raums auf einer eigens hiefür nach ihren Plänen hergestellten, den Erfordernissen der zu montierenden Tanzfläche entsprechenden Stahlunterkonstruktion einen beleuchteten Glastanzboden zu installieren. Dem Kläger war nicht an der Lieferung der einzelnen Bestandteile einer beleuchtbaren Tanzfläche gelegen, sondern an deren Einbau entsprechend seinen Wünschen. Der Vertrag ist daher kein Kauf-, sondern ein Werkvertrag vergleiche die die Verlegung von Fußböden betreffenden Entscheidungen JBl 1971, 630, und 2 Ob 323/67). Der im Rekurs vertretenen Ansicht, ein Kaufvertrag liege auch dann vor, wenn bei der Lieferung des bestellten Gegenstandes individuelle Anpassungs- und Installierungsarbeiten, oft recht komplizierter und umfangreicher Art, notwendig sind, kann in dieser allgemeinen Form nicht beigepflichtet werden. Wenn die beklagte Partei in diesem Zusammenhang auf Einbaumaschinen und -geräte im Haushalt oder auch in großen Anlagen industrieller Art verweist, ist ihr entgegenzuhalten, daß auch bei der Montage einer Maschine oder dem Aufstellen einer Anlage die Frage, ob ein Werk oder nur eine Nebenpflicht des Verkäufers vorliegt, davon abhängt, ob und inwieweit dabei die besonderen Bedürfnisse und Wünsche des Erwerbers individuell abgestimmte Maßnahmen erfordern (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 50 zu den Paragraphen 1166, 1167,). So wurde die Lieferung und Montage einer Einbauküche aus vorfabrizierten und genormten Bestandteilen als Werkvertrag qualifiziert (6 Ob 249/74). Die Tanzfläche ist allerdings entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht als eine unbewegliche Sache anzusehen. Unbewegliche Sachen iS des Paragraph 933, ABGB liegen vor, wenn das Werk in der Herstellung einer unbeweglichen Sache besteht oder wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache vorgenommen werden (Adler-Höller in Klang2 römisch fünf 398; HS III/38; HS 9.410), insbesondere, wenn eine bewegliche Sache vom Veräußerer zu einem unselbständigen Bestandteile einer unbeweglichen Sache zu machen ist (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 933,). Bei der Montage der Tanzfläche war weder eine unbewegliche Sache herzustellen, noch auch zu bearbeiten. Die Tanzfläche ist aber auch kein unselbständiger Bestandteil, da sie wirtschaftlich von der Hauptsache abgesondert und als selbständige Sache wieder hergestellt werden kann. Weder das Wesen der Hauptsache noch jenes des Bestandteils wird durch die Absonderung so verändert, daß nach der Absonderung Hauptsache oder Bestandteil wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen sind als vor der Absonderung (SZ 40/32, JBl 1981, 256). Allein schon der Umstand, daß der Kläger eine gebrauchte Tanzfläche erworben hat, erweist, daß sie ohne weiteres wieder abmontiert und anderweitig aufgestellt werden kann.
Hinsichtlich der Frist zur Geltendmachung der Gewährleistung gilt § 933 ABGB. Der Besteller muß also sein Recht, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen 6 Monaten geltend machen, sonst ist die Klage erloschen (Adler-Höller aaO). Da der Kläger die Klage mehr als zwei Jahre nach der Montage der Tanzfläche eingebracht hat, kann er Gewährleistung (Wandlung) nicht mehr begehren. Dies berührt allerdings das Klagebegehren insoweit nicht, als es auf eine Verletzung der Warnpflicht durch die beklagte Partei gestützt wird. Die Warnpflicht ist kein Ausfluß der Gewährleistungspflicht. Es gelten daher für sie auch nicht die Gewährleistungsfristen (SZ 45/75).Hinsichtlich der Frist zur Geltendmachung der Gewährleistung gilt Paragraph 933, ABGB. Der Besteller muß also sein Recht, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen 6 Monaten geltend machen, sonst ist die Klage erloschen (Adler-Höller aaO). Da der Kläger die Klage mehr als zwei Jahre nach der Montage der Tanzfläche eingebracht hat, kann er Gewährleistung (Wandlung) nicht mehr begehren. Dies berührt allerdings das Klagebegehren insoweit nicht, als es auf eine Verletzung der Warnpflicht durch die beklagte Partei gestützt wird. Die Warnpflicht ist kein Ausfluß der Gewährleistungspflicht. Es gelten daher für sie auch nicht die Gewährleistungsfristen (SZ 45/75).
Die Warnpflicht ist eine werkvertragliche Interessenwahrungspflicht des Unternehmers; eine Nebenpflicht, die auch schon in contrahendo bestehen kann. Sie liegt immer dann vor, wenn die Gefahr besteht, daß das Werk infolge dem Unternehmer erkennbarer Umstände auf Bestellerseite mißlingt und dem Besteller dadurch ein Schaden entsteht. Die Verletzung der Warnpflicht setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus. Verletzt der Unternehmer schuldhaft seine Warnpflicht, so verliert er nicht nur den Anspruch auf das Entgelt. Er hat auch den weitergehenden Schaden des Bestellers zu ersetzen (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 26 und 27 zu § 1168 a).Die Warnpflicht ist eine werkvertragliche Interessenwahrungspflicht des Unternehmers; eine Nebenpflicht, die auch schon in contrahendo bestehen kann. Sie liegt immer dann vor, wenn die Gefahr besteht, daß das Werk infolge dem Unternehmer erkennbarer Umstände auf Bestellerseite mißlingt und dem Besteller dadurch ein Schaden entsteht. Die Verletzung der Warnpflicht setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus. Verletzt der Unternehmer schuldhaft seine Warnpflicht, so verliert er nicht nur den Anspruch auf das Entgelt. Er hat auch den weitergehenden Schaden des Bestellers zu ersetzen (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 26 und 27 zu Paragraph 1168, a).
Für Umstände auf Bestellerseite, die dem Unternehmer nicht erkennbar sein müssen, ist der Unternehmer im Rahmen seiner Warnpflicht nicht verantwortlich (Krejci aaO Rdz 29). Der Unternehmer ist im Rahmen seiner Warnpflicht nicht gehalten, besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Der Unternehmer muß jedoch jene Aufmerksamkeit an den Tag legen, die bei der Übernahme von Werkaufträgen für Fachleute seiner Art redlicherweise nach Treu und Glauben üblich ist. Er muß die von einem seinem Fachgebiet entsprechenden Sachverständigen zu erwartenden Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Untersuchung einsetzen (Krejci aaO Rdz 33). Hat deshalb das Berufungsgericht dem Erstgericht weitere Erhebungen darüber aufgetragen, was die Ursache der aufgetretenen Feuchtigkeit war und ob die beklagte Partei das Auftreten von Feuchtigkeit hätte vorhersehen können, wird von dem dargestellten Umfang der Untersuchungspflicht des Unternehmers auszugehen sein.
Ergänzende Feststellungen wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auch darüber zu treffen haben, ob die beklagte Partei ihrer Warnpflicht nachgekommen wäre, wenn als erwiesen angenommen würde, der Geschäftsführer der beklagten Partei habe dem Kläger bereits bei der Bestellung gesagt, der Hohlraum "da unten" müsse trocken sein (Parteienvernehmung des Klägers AS 98), oder ob und in welcher Weise sich die beklagte Partei dessen ungeachtet vor Durchführung der Montage vom Vorhandensein einer entsprechenden Isolierung hätte überzeugen müssen.
Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis kommen, daß die beklagte Partei die ihr obliegende Warnpflicht verletzt hat, werden auch weitere Feststellungen darüber erforderlich sein, welchen Schaden der Kläger hiedurch erlitten hat. Denn nach dem Vorbringen der beklagten Partei ist das Werk nicht zur Gänze mißlungen, sondern es ist eine Behebung der vorhandenen Mängel mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand ohne weiteres möglich (vgl. hiezu Krejci aaO Rdz 35 und 36 sowie Adler-Höller aaO, 411). Die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht erweist sich damit im Ergebnis berechtigt, so daß dem dagegen erhobenen Rekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 52 ZPO.Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis kommen, daß die beklagte Partei die ihr obliegende Warnpflicht verletzt hat, werden auch weitere Feststellungen darüber erforderlich sein, welchen Schaden der Kläger hiedurch erlitten hat. Denn nach dem Vorbringen der beklagten Partei ist das Werk nicht zur Gänze mißlungen, sondern es ist eine Behebung der vorhandenen Mängel mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand ohne weiteres möglich vergleiche hiezu Krejci aaO Rdz 35 und 36 sowie Adler-Höller aaO, 411). Die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht erweist sich damit im Ergebnis berechtigt, so daß dem dagegen erhobenen Rekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.