Begründung:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. 12. 1948, 6. Abt. Proz. Nr. 1242/47, vereinigt mit Proz. Nr. 1449/1947, wurde die Ehe der betreibenden und der verpflichteten Partei nach Art. 139 und 146 schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB.) für unbestimmte Zeit getrennt (Pkt. 1). H* wurde verpflichtet, der betreibenden Partei „für sich und die 5 Kinder (P*, geboren * 1939, D*, geboren * 1941, M*, geboren * 1943, R*, geboren * 1944 und K*, geboren * 1945), einschließlich des Beitrages an die Wohnungskosten, monatliche Beiträge von je sFr 500,– zu bezahlen, monatlich je zum voraus für die Dauer der Trennung von der Rechtskraft des Urteiles an“ (Pkt. 4). Die vorgenannten Kinder wurden für die Dauer der Trennung der betreibenden Partei zur Pflege und Erziehung zugesprochen (Pkt. 2). Laut Bestätigung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Oktober 1958 ist das vorstehende Urteil am 22. Dezember 1948 rechtskräftig geworden. Am 30. November 1972 bestätigte das Bezirksgericht Zürich auf der Urteilsausfertigung, daß ein im Sinne von § 103 der (schweizerischen) Zivilprozeßordnung rechtskräftig gewordenes Urteil ohne weiteres nach Art. 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vollstreckbar ist.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. 12. 1948, 6. Abt. Proz. Nr. 1242/47, vereinigt mit Proz. Nr. 1449 aus 1947,, wurde die Ehe der betreibenden und der verpflichteten Partei nach Artikel 139 und 146 schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB.) für unbestimmte Zeit getrennt (Pkt. 1). H* wurde verpflichtet, der betreibenden Partei „für sich und die 5 Kinder (P*, geboren * 1939, D*, geboren * 1941, M*, geboren * 1943, R*, geboren * 1944 und K*, geboren * 1945), einschließlich des Beitrages an die Wohnungskosten, monatliche Beiträge von je sFr 500,– zu bezahlen, monatlich je zum voraus für die Dauer der Trennung von der Rechtskraft des Urteiles an“ (Pkt. 4). Die vorgenannten Kinder wurden für die Dauer der Trennung der betreibenden Partei zur Pflege und Erziehung zugesprochen (Pkt. 2). Laut Bestätigung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Oktober 1958 ist das vorstehende Urteil am 22. Dezember 1948 rechtskräftig geworden. Am 30. November 1972 bestätigte das Bezirksgericht Zürich auf der Urteilsausfertigung, daß ein im Sinne von Paragraph 103, der (schweizerischen) Zivilprozeßordnung rechtskräftig gewordenes Urteil ohne weiteres nach Artikel 80, des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vollstreckbar ist.
Mit ihrem am 28. März 1974 eingebrachten Antrag begehrte die betreibende Gläubigerin, ihr zur Hereinbringung der Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 22. Dezember 1948 bis 25. November 1972 im Betrage von S 903.476,– (= dem Gegenwert von sFr 143.500,– nach dem in der Wiener Zeitung vom 27. März 1974 verlautbarten Kurs der Wiener Börse für Devise Zürich-Ware) wider den verpflichteten die Fahrnisexekution zu bewilligen. Hilfsweise beantragte sie die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung von sFr 143.500,– , zahlbar in öS nach dem Kurs der Wiener Börse an dem Zahlungstag vorangehenden Tag. Die Trennung sei nach wie vor aufrecht. Der Verpflichtete habe bisher keinerlei Zahlung geleistet. Für die Zeit ab 25. 11. 1972 habe sie auf Unterhalt verzichtet.
Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der beklagten Partei von S 903.476,– und der mit S 6.480,93 bestimmten Exekutionskosten die Fahrnisexekution. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Nach Art. 8 des Staatsvertrages vom 15. März 1927, BGBl Nr 76/1929, sei österreichisches Vollstreckungsrecht anzuwenden, der Exekutionstitel daher nur grammatikalisch und logisch auszulegen. Der Exekutionsantrag entspreche den Erfordernissen des § 54 Abs. 1 Z. 1 und 2 EO. und sei durch den Exekutionstitel gedeckt. Nach Punkt 4 des Urteiles des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. 12. 1948 habe der Verpflichtete der betreibenden Gläubigerin für sich und die fünf Kinder „einschließlich des Beitrages an die Wohnungskosten“ monatlich Beiträge von je sFr 500,– zu bezahlen. Das Wort „je“ bedeute, daß der Verpflichtete pro Monat eine Zahlung von sFr 500,– an die betreibende Gläubigerin zu leisten habe. Die eingetretene Mündigkeit der Kinder, die Verjährung und die angeblich geleisteten Zahlungen des Verpflichteten könnten nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden. Die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages erlösche erst, wenn nach Art. 157 ZGB. eine abändernde richterliche Anordnung wegen Änderung der Verhältnisse der Eltern oder aus anderen Gründen getroffen werde. Nach den für die Auslegung des Exekutionstitels maßgebenden Vorschriften des Schweizer Rechts sei mit der Scheidung oder Trennung der Eltern nur mehr der Inhaber der elterlichen Gewalt unterhaltspflichtig. Den anderen Ehegatten, dem die Kinder entzogen werden, treffe nur eine Beitragspflicht nach Maßgabe der richterlichen Festsetzung. Anspruchsberechtigt für die einzelnen Beiträge sei der Inhaber der elterlichen Gewalt. Aus dem Exekutionstitel sei daher die betreibende Gläubigerin allein berechtigt. Da die betreibende Gläubigerin eine Bescheinigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung beigebracht habe, seien sämtliche Voraussetzungen für die Vollstreckung im Inland gegeben. Ein devisenrechtliches Hindernis bestehe nicht, da auf Grund der Kundmachung DE 5/71 der österreichischen Nationalbank Abschnitt I A Z. 2 lit. b die Leistung der begehrten Unterhaltszahlungen unter der Bedingung generell genehmigt sei, daß bestimmte Zahlungsarten eingehalten würden, wofür zu sorgen, Sache der Parteien sein werde.Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der beklagten Partei von S 903.476,– und der mit S 6.480,93 bestimmten Exekutionskosten die Fahrnisexekution. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Nach Artikel 8, des Staatsvertrages vom 15. März 1927, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1929,, sei österreichisches Vollstreckungsrecht anzuwenden, der Exekutionstitel daher nur grammatikalisch und logisch auszulegen. Der Exekutionsantrag entspreche den Erfordernissen des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EO. und sei durch den Exekutionstitel gedeckt. Nach Punkt 4 des Urteiles des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. 12. 1948 habe der Verpflichtete der betreibenden Gläubigerin für sich und die fünf Kinder „einschließlich des Beitrages an die Wohnungskosten“ monatlich Beiträge von je sFr 500,– zu bezahlen. Das Wort „je“ bedeute, daß der Verpflichtete pro Monat eine Zahlung von sFr 500,– an die betreibende Gläubigerin zu leisten habe. Die eingetretene Mündigkeit der Kinder, die Verjährung und die angeblich geleisteten Zahlungen des Verpflichteten könnten nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden. Die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages erlösche erst, wenn nach Artikel 157, ZGB. eine abändernde richterliche Anordnung wegen Änderung der Verhältnisse der Eltern oder aus anderen Gründen getroffen werde. Nach den für die Auslegung des Exekutionstitels maßgebenden Vorschriften des Schweizer Rechts sei mit der Scheidung oder Trennung der Eltern nur mehr der Inhaber der elterlichen Gewalt unterhaltspflichtig. Den anderen Ehegatten, dem die Kinder entzogen werden, treffe nur eine Beitragspflicht nach Maßgabe der richterlichen Festsetzung. Anspruchsberechtigt für die einzelnen Beiträge sei der Inhaber der elterlichen Gewalt. Aus dem Exekutionstitel sei daher die betreibende Gläubigerin allein berechtigt. Da die betreibende Gläubigerin eine Bescheinigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung beigebracht habe, seien sämtliche Voraussetzungen für die Vollstreckung im Inland gegeben. Ein devisenrechtliches Hindernis bestehe nicht, da auf Grund der Kundmachung DE 5/71 der österreichischen Nationalbank Abschnitt I A Ziffer 2, Litera b, die Leistung der begehrten Unterhaltszahlungen unter der Bedingung generell genehmigt sei, daß bestimmte Zahlungsarten eingehalten würden, wofür zu sorgen, Sache der Parteien sein werde.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Verpflichteten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß ersatzlos oder unter Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung aufzuheben. Außerdem beantragte der Verpflichtete mit einen unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten und hier am 27. Juni 1975 eingelangten Schriftsatz die Aussetzung der Rechtsmittelentscheidung bis zum Vorliegen des Ergebnisses seiner bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen die betreibende Gläubigerin wegen Verdachtes des Betruges und einer ungetreuen grundpfandrechtlichen Belastung seiner Liegenschaft in Meilen erstatteten Strafanzeige.
Die Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung ist dem österreichischen Prozeßrecht im allgemeinen fremd. Die Zivilprozeßordnung kennt nur die Aussetzung der Verhandlung über die Berufung gegen ein Urteil, dessen Ergänzung gemäß § 423 ZPO. beantragt wurde (§ 485 ZPO.) und eine Unterbrechung des Verfahrens in den Fällen der §§ 61, 152, 162, 190 f., 544 und 545 ZPO. (vgl. Fasching Komm. zu den ZivilprozeßGes. II S. 757). Die Vorschriften der allenfalls in Betracht kommenden §§ 190 ff. ZPO. sind im Exekutionsverfahren nicht anzuwenden (Heller, Berger, Stix, Neumann-Lichtblau EO4 S. 760 ff.). Der Aussetzungsantrag des Verpflichteten war daher unzulässig und zurückzuweisen.Die Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung ist dem österreichischen Prozeßrecht im allgemeinen fremd. Die Zivilprozeßordnung kennt nur die Aussetzung der Verhandlung über die Berufung gegen ein Urteil, dessen Ergänzung gemäß Paragraph 423, ZPO. beantragt wurde (Paragraph 485, ZPO.) und eine Unterbrechung des Verfahrens in den Fällen der Paragraphen 61, 152, 162, 190, f., 544 und 545 ZPO. vergleiche Fasching Komm. zu den ZivilprozeßGes. römisch zwei S. 757). Die Vorschriften der allenfalls in Betracht kommenden Paragraphen 190, ff. ZPO. sind im Exekutionsverfahren nicht anzuwenden (Heller, Berger, Stix, Neumann-Lichtblau EO4 S. 760 ff.). Der Aussetzungsantrag des Verpflichteten war daher unzulässig und zurückzuweisen.