Begründung:
Mit im Verfahren 35 Cg 67/96h des Handelsgerichtes Wien ergangener einstweiliger Verfügung des Obersten Gerichtshofs als Revisionsrekursgerichtes vom 26.6.1997, 4 Ob 160/97a, wurde zur Sicherung des mit Klage geltend gemachten Anspruches auf das Unterbleiben wettbewerbswidriger Zugaben den nunmehrigen verpflichteten Parteien aufgetragen, es ab sofort und für die Dauer des Rechtsstreites zu unterlassen, unentgeltliche Zugaben zur Neuen Kronen-Zeitung anzukündigen und/oder zu gewähren, insbesondere in der Form, daß in der Neuen Kronen-Zeitung die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel eingeräumt wird, wenn durch die wiederkehrende Veröffentlichung gleichartiger Gewinnspiele ein Anreiz zum Kauf der Neuen Kronen-Zeitung ausgeübt wird, indem der Eindruck vermittelt wird, es würden auch in künftigen Ausgaben der "Neuen Kronen-Zeitung" Gewinnspiele veröffentlicht werden.
Dieser einstweiligen Verfügung lag als Sachverhalt zugrunde, daß seit 13.3.1996 in der Neuen Kronen-Zeitung Gewinnspiele angekündigt und durchgeführt werden, die in aller Regel mit demselben, häufig durch Rotdruck hervorgehobenen Logo "Krone Aktion" gekennzeichnet sind. Im Mai 1996 wurden an 12 verschiedenen Tagen insgesamt 16 Gewinnspiele,
im Juni 1996 an 17 verschiedenen Tagen insgesamt 22 Gewinnspiele und
im Juli 1996 an 10 verschiedenen Tagen insgesamt 12 Gewinnspiele angekündigt. Insgesamt wurden daher in den 90 Tagen vom 2.Mai bis zum 30. Juli 1996 50 Gewinnspiele veranstaltet, deren Preise von nicht unbeträchtlichem Wert und daher attraktiv waren. Die zeitlichen Abstände zwischen diesen Gewinnspielankündigungen waren unterschiedlich, aber - jedenfalls im Mai und Juni 1996 - jeweils sehr kurz.
Diese einstweilige Verfügung wurde den nunmehrigen verpflichteten Parteien am 30.7.1997 zugestellt.
Die betreibende Partei brachte im Exekutionsantrag vom 1.8.1997, beim Erstgericht am 4.8.1997 eingelangt, vor, die verpflichteten Parteien seien die Komplementärgesellschafterinnen der Medieninhaberin bzw der Verlegerin der Neuen Kronen-Zeitung und hätten daher Zugabenverstöße in dieser Zeitung zu verantworten. In der Neuen Kronen-Zeitung seien während der gesamten Dauer des Titelverfahrens und auch schon davor laufend Gewinnspiele veröffentlicht worden, bei denen Preise erheblichen Werts ausgelost werden, wobei durch die wiederkehrende Veröffentlichung gleichartiger Gewinnspiele ein Anreiz zum Kauf der Neuen Kronen-Zeitung ausgeübt werde, indem der Eindruck vermittelt werde, es würden auch in künftigen Ausgaben der Neuen Kronen-Zeitung derartige Gewinnspiele veröffentlicht werden. Nach den Behauptungen im Exekutionsantrag wurden allein in den 27 Tagen zwischen dem 6.7. und dem 1.8.1997 insgesamt 18 Gewinnspiel-Ankündigungen gebracht, und zwar häufig unter gleichlautenden Titeln ("Krone-Aktion", "Exklusiv für Krone-Leser", "Die Krone machts möglich" udgl), die auf eine Wiederholung von Gewinnspielankündigungen unter diesem Titel schließen lassen. Bei diesen Gewinnspielen waren folgende Preise zu gewinnen:
6.7.1997: 100 Batman & Robin-Karten
11.7.1997: Zu Backstreet Boys nach New York
11.7.1997: Vorstellung von Gewinnern von IMAX-Karten
12.7.1997: Europacup-Videos
13.7.1997: VIP-Aufenthalte in Bad Kleinkirchheim-Konzertkarten
13.7.1997 und
14.7.1997: Karten für Kitzbühel-Tennis
14.7.1997: Computer
14.7.1997: Reise, Kameras und dgl.
17., 22. und 25.7.1997: Reisen zur Formel I nach Budapest17., 22. und 25.7.1997: Reisen zur Formel römisch eins nach Budapest
25.7.1997: VIP-Pässe für U2-Konzert
27.7.1997: Motorrad
27., 28. und 29.7.1997: VIP-Reisen nach Hamburg
1.8.1997: Tony Braxton-Wochenende in Kopenhagen
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Unterlassungsexekution und verhängte eine Geldstrafe von je S 60.000.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, weil es zur Frage, ob bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot, das seinem Inhalt nach ein konkretes Verhalten über einen längeren Zeitraum voraussetzt, ausnahmsweise auch das Verhalten der verpflichteten Partei vor Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu berücksichtigen ist, an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung fehle.
Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, den verpflichteten Parteien werde im Exekutionstitel das Ankündigen oder Gewähren von Zugaben in Form der Einräumung der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel nur unter der Voraussetzung verboten, daß durch die wiederkehrende Veröffentlichung gleichartiger Gewinnspiele ein Anreiz zum Kauf der Neuen Kronen-Zeitung ausgeübt wird, indem der Eindruck vermittelt wird, es würden auch in künftigen Ausgaben der Neuen Kronen-Zeitung Gewinnspiele veröffentlicht werden. Aus der Ankündigung vom 1.8.1997, die allein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels liege, könne aber ein solcher Eindruck nicht abgeleitet werden, durch den der Kunde in seinem Entschluß zum Erwerb der Neuen Kronen-Zeitung beeinflußt würde. Da im Exekutionsantrag weder behauptet werde, daß sich auf der Titelseite ein Hinweis auf das auf Seite 3 am 1.8.1997 angekündigte Gewinnspiel befand und aus dieser Ankündigung auch nicht hervorgeht, daß weitere gleichartige Gewinnspielankündigungen erfolgen würden, lasse sich ein Verstoß der verpflichteten Parteien gegen den Exekutionstitel nach dessen Vollstreckbarkeit aus dem Vorbringen im Exekutionsantrag nicht ableiten.
Der ordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist, soweit er sich gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes über den Exekutionsantrag richtet, zulässig und berechtigt.