Diesen Ausführungen kann aber nicht beigepflichtet werden. Selbst wenn man das Vorbringen der beklagten Partei im Sinne ihres jetzigen Standpunktes werten müßte und selbst wenn eine Auslegung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Lizenzvertrages auch im Sinne der Rechtsansicht des Erstgerichtes möglich sein sollte, liegen im Sinne der hier zutreffenden Begründung des Berufungsgerichtes die Anfechtungsvoraussetzungen gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vor.Diesen Ausführungen kann aber nicht beigepflichtet werden. Selbst wenn man das Vorbringen der beklagten Partei im Sinne ihres jetzigen Standpunktes werten müßte und selbst wenn eine Auslegung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Lizenzvertrages auch im Sinne der Rechtsansicht des Erstgerichtes möglich sein sollte, liegen im Sinne der hier zutreffenden Begründung des Berufungsgerichtes die Anfechtungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vor.
Die Auslegung des Berufungsgerichtes enthält keinen logischen Widerspruch und verstäßt nicht gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze. Es geht auch nicht darum, daß eine für Lizenzverträge schlechthin geradezu typische Vertragsbestimmung auszulegen ist, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein kann (vgl. dazu Petrasch, ÖJZ 1985, 257 und 291, bes. 296 - 298 und dort zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes).Die Auslegung des Berufungsgerichtes enthält keinen logischen Widerspruch und verstäßt nicht gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze. Es geht auch nicht darum, daß eine für Lizenzverträge schlechthin geradezu typische Vertragsbestimmung auszulegen ist, die für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sein kann vergleiche dazu Petrasch, ÖJZ 1985, 257 und 291, bes. 296 - 298 und dort zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes).
Weil die strittige Zahlung ausdrücklich 'zur Anmeldung der Patente' geleistet wurde, ist es legitim, den Betrag von 300.000,-- S nicht als einen vom sonstigen Inhalt des Lizenzvertrages losgelästen Darlehensbetrag, sondern als eine mit der Lizenzerteilung in engem Zusammenhang stehende einmalige Zahlung aufzufassen. Solche Zahlungen sind durchaus üblich, weil die Kosten für den Erwerb der Patente oft sehr beträchtlich sind und die Leistungsfähigkeit des Lizenzgebers übersteigen (vgl. dazu etwa Vollrath, GRUR 1983, 52). Bei solchen Zahlungen ist in jedem Einzelfall festzustellen, was die Parteien für den Fall einer vorzeitigen Aufläsung des Lizenzvertrages wirklich vereinbart und gemeint haben. Es ist nicht unüblich, daß das alleinige Risiko dem Lizenznehmer aufgebürdet wird (Vollrath, aaO, bezeichnet dies geradezu als den Regelfall, ähnlich Heine in seiner Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 5. Juli 1960, GRUR 1961, 27). Für unklare Fälle bietet sich eine anteilige Rückerstattungspflicht im Verhältnis der ursprünglich beabsichtigten und wirklichen Vertragsdauer an (Stumpf-Hesse, Der Lizenzvertrag+5, 69, RZl. 77, vgl. auch die Entscheidung des LG München I vom 18. November 1954, GRUR 1956, 413).Weil die strittige Zahlung ausdrücklich 'zur Anmeldung der Patente' geleistet wurde, ist es legitim, den Betrag von 300.000,-- S nicht als einen vom sonstigen Inhalt des Lizenzvertrages losgelästen Darlehensbetrag, sondern als eine mit der Lizenzerteilung in engem Zusammenhang stehende einmalige Zahlung aufzufassen. Solche Zahlungen sind durchaus üblich, weil die Kosten für den Erwerb der Patente oft sehr beträchtlich sind und die Leistungsfähigkeit des Lizenzgebers übersteigen vergleiche dazu etwa Vollrath, GRUR 1983, 52). Bei solchen Zahlungen ist in jedem Einzelfall festzustellen, was die Parteien für den Fall einer vorzeitigen Aufläsung des Lizenzvertrages wirklich vereinbart und gemeint haben. Es ist nicht unüblich, daß das alleinige Risiko dem Lizenznehmer aufgebürdet wird (Vollrath, aaO, bezeichnet dies geradezu als den Regelfall, ähnlich Heine in seiner Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 5. Juli 1960, GRUR 1961, 27). Für unklare Fälle bietet sich eine anteilige Rückerstattungspflicht im Verhältnis der ursprünglich beabsichtigten und wirklichen Vertragsdauer an (Stumpf-Hesse, Der Lizenzvertrag+5, 69, RZl. 77, vergleiche auch die Entscheidung des LG München römisch eins vom 18. November 1954, GRUR 1956, 413).
Ob nun im vorliegenden Fall beabsichtigt war, daß der Betrag von 300.000,-- S für den Fall der vorzeitigen Vertragsaufläsung auf jeden Fall voll zurückzuerstatten ist, oder ob der Kläger nur zu bestimmten Terminen verpflichtet war, die vereinbarten Rückzahlungsraten gegen die fällig werdende Lizenzgebühr aufzurechnen, oder - ebenfalls denkbar - ob der Kläger zwar gegen die am Aufläsungstag insgesamt offenen Lizenzgebühren aufrechnen mußte, darüberhinaus aber nichts zurückzahlen muß, alles dies oblag der ganz konkreten Einzelfallgestaltung im Vertrag der Streitteile. Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO liegen daher nicht vor.Ob nun im vorliegenden Fall beabsichtigt war, daß der Betrag von 300.000,-- S für den Fall der vorzeitigen Vertragsaufläsung auf jeden Fall voll zurückzuerstatten ist, oder ob der Kläger nur zu bestimmten Terminen verpflichtet war, die vereinbarten Rückzahlungsraten gegen die fällig werdende Lizenzgebühr aufzurechnen, oder - ebenfalls denkbar - ob der Kläger zwar gegen die am Aufläsungstag insgesamt offenen Lizenzgebühren aufrechnen mußte, darüberhinaus aber nichts zurückzahlen muß, alles dies oblag der ganz konkreten Einzelfallgestaltung im Vertrag der Streitteile. Die Anfechtungsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO liegen daher nicht vor.