Begründung:
Zu I.:Zu römisch eins.:
A. Sachverhalt
1. Die Antragstellerin und betreibende Partei (im Folgenden nur: Antragstellerin) erwirkte als Klägerin auf Grund einer Klage vor einem niederländischen Gericht gegen die Antragsgegnerin und verpflichtete Partei (im Folgenden nur: Antragsgegnerin) als Beklagte das am 16. Juni 2004 - „wegen Versäumung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung" durch die Antragsgegnerin - ergangene Versäumungsurteil des Landesgerichts in 'S-Hertogenbosch, Geschäftszahl 110255/HA ZA04-1033. Darin wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von 219.918,60 Euro zuzüglich der vereinbarten Zinsen von 1,5 % je Monat aus 75.000 Euro ab dem 29. August 2003 und aus 144.918,60 Euro ab dem 12. Oktober 2003 bis zum Tag der Schuldtilgung sowie zur Zahlung von Prozesskosten von insgesamt 6.329,40 Euro an die Antragstellerin verurteilt.
2. Auf die maßgebenden Zustellakte im Rechtsverkehr der Mitgliedstaaten Österreich und Niederlande war die Verordnung (EG) Nr 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten anzuwenden. Die Ladung zu der vom niederländischen Gericht für den 19. Mai 2004 anberaumten Verhandlung über die Klage wurde der Antragsgegnerin zusammen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache im Weg über das Bezirksgericht Villach am 25. Mai 2004 zugestellt. In der Ladung fand sich unter Berufung auf Artikel 139 der niederländischen Zivilprozessordnung folgende Rechtsbelehrung:2. Auf die maßgebenden Zustellakte im Rechtsverkehr der Mitgliedstaaten Österreich und Niederlande war die Verordnung (EG) Nr 1348 aus 2000, des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten anzuwenden. Die Ladung zu der vom niederländischen Gericht für den 19. Mai 2004 anberaumten Verhandlung über die Klage wurde der Antragsgegnerin zusammen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache im Weg über das Bezirksgericht Villach am 25. Mai 2004 zugestellt. In der Ladung fand sich unter Berufung auf Artikel 139 der niederländischen Zivilprozessordnung folgende Rechtsbelehrung:
„Wenn die beklagte Partei die erste oder eine durch das Gericht bestimmte spätere Tagsatzung zur Streitverhandlung versäumt bzw. wenn sie sich bei dieser Tagsatzung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, obwohl sie zur Tagsatzung geladen wurde und auf den Anwaltszwang hingewiesen wurde, und die vorgeschriebenen Fristen und Formvorschriften eingehalten wurden, fällt das Gericht ein Säumnisurteil und wird der Klage stattgeben, es sei denn, die Klage erscheint dem Gericht unrechtmäßig oder unbegründet."
3. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 erklärte das Bezirksgericht Villach als Erstgericht das unter 1. genannte Versäumungsurteil auf Begehren der Antragstellerin für Österreich für vollstreckbar und bewilligte ihr auf Grund dieses Exekutionstitels gleichzeitig die Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung der für vollstreckbar erklärten Forderung, allerdings - entsprechend dem Exekutionsantrag - unter Beschränkung auf 1,5 % Zinsen „pro Jahr". Im Übrigen wurde der Exekutionsantrag betreffend 4 % Zinsen aus 6.329,40 Euro seit 16. Juni 2004 abgewiesen.
4. Die Antragstellerin hatte ihrem Vollstreckbarerklärungs- und Exekutionsantrag eine „Bescheinigung" des Titelgerichts „nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" vom 6. Juli 2004 in „Abschrift", eine Ausfertigung des unter 1. genannten Versäumungsurteils und die Ladung der Antragsgegnerin zur Tagsatzung am 19. Mai 2004 zusammen mit beglaubigten Übersetzungen in die deutsche Sprache beigefügt. In der „Bescheinigung" des Titelgerichts vom 6. Juli 2004 wurde beurkundet, dass das unter 1. bezeichnete Urteil „für vorläufig vollstreckbar erklärt" wurde. Der Antragsgegnerin wurde in der Folge lediglich eine Ausfertigung des zu4. Die Antragstellerin hatte ihrem Vollstreckbarerklärungs- und Exekutionsantrag eine „Bescheinigung" des Titelgerichts „nach den Artikeln 54 und 58 der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" vom 6. Juli 2004 in „Abschrift", eine Ausfertigung des unter 1. genannten Versäumungsurteils und die Ladung der Antragsgegnerin zur Tagsatzung am 19. Mai 2004 zusammen mit beglaubigten Übersetzungen in die deutsche Sprache beigefügt. In der „Bescheinigung" des Titelgerichts vom 6. Juli 2004 wurde beurkundet, dass das unter 1. bezeichnete Urteil „für vorläufig vollstreckbar erklärt" wurde. Der Antragsgegnerin wurde in der Folge lediglich eine Ausfertigung des zu
3. erwähnten Beschlusses des Bezirksgerichts Villach vom 20. Dezember 2004 zugestellt. Demnach ist der Antragsgegnerin auch keine Ausfertigung des unter 1. genannten Versäumungsurteils zugegangen.
5. Das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht wies die Anträge auf Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung auf Grund des Rechtsmittels der Antragsgegnerin insgesamt ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es verfocht - so etwa auch unter Berufung auf die noch zu Art 27 Nr 2 EuGVÜ ergangene Entscheidung der französischen Cour de Cassation vom 18. Mai 1994, Zahl 783/94 - die Ansicht, die in Art 34 Nr 2 EuGVVO behandelte Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen das unter 1. genannte klagestattgebende Versäumungsurteil setze seine Zustellung an die Antragsgegnerin voraus. In Ermangelung eines dem anzuwendenden Zustellrecht entsprechenden Zustellakts greife die Ausnahme von dem in in Art 34 Nr 2 EuGVVO geregelten Anerkennungshindernis nicht ein. Daran änderten auch die von der Antragstellerin ins Treffen geführten Umstände nichts, dass die Antragsgegnerin durch die am 25. Mai 2004 bewirkte Zustellung der Ladung zur Tagsatzung vom 19. Mai 2004 von dem gegen sie in den Niederlanden eingeleiteten Verfahren und ferner durch die Zustellung einer Ausfertigung des unter 3. bezeichneten Beschlusses des Erstgerichts vom 20. Dezember 2004 auch vom Ergehen eines Versäumungsurteils, gegen das sie beim Titelgericht gemäß Art 143 des niederländischen Gesetzbuchs über die Zivilklage binnen vier Wochen (allenfalls) hätte Einspruch erheben können, Kenntnis erlangt habe.5. Das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht wies die Anträge auf Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung auf Grund des Rechtsmittels der Antragsgegnerin insgesamt ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es verfocht - so etwa auch unter Berufung auf die noch zu Artikel 27, Nr 2 EuGVÜ ergangene Entscheidung der französischen Cour de Cassation vom 18. Mai 1994, Zahl 783/94 - die Ansicht, die in Artikel 34, Nr 2 EuGVVO behandelte Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen das unter 1. genannte klagestattgebende Versäumungsurteil setze seine Zustellung an die Antragsgegnerin voraus. In Ermangelung eines dem anzuwendenden Zustellrecht entsprechenden Zustellakts greife die Ausnahme von dem in in Artikel 34, Nr 2 EuGVVO geregelten Anerkennungshindernis nicht ein. Daran änderten auch die von der Antragstellerin ins Treffen geführten Umstände nichts, dass die Antragsgegnerin durch die am 25. Mai 2004 bewirkte Zustellung der Ladung zur Tagsatzung vom 19. Mai 2004 von dem gegen sie in den Niederlanden eingeleiteten Verfahren und ferner durch die Zustellung einer Ausfertigung des unter 3. bezeichneten Beschlusses des Erstgerichts vom 20. Dezember 2004 auch vom Ergehen eines Versäumungsurteils, gegen das sie beim Titelgericht gemäß Artikel 143, des niederländischen Gesetzbuchs über die Zivilklage binnen vier Wochen (allenfalls) hätte Einspruch erheben können, Kenntnis erlangt habe.
6. Die Antragstellerin hält im Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof an ihrer bereits im Rekursverfahren vertretenen Ansicht fest, es bestehe kein Anerkennungshindernis nach Art 34 Nr 2 EuGVVO. Sie hebt in diesem Kontext insbesondere hervor, dass die Antragsgegnerin nach Art 143 des niederländischen Gesetzbuchs über die Zivilklage wegen ihres Sitzes im Ausland binnen acht Wochen gegen das unter 1. genannte Versäumungsurteil hätte Einspruch erheben könne. Diese Frist werde mit der Zustellung des Urteils „oder nachdem die beklagte Partei nachweislich vom Säumnisurteil Kenntnis erlangt" habe, in Gang gesetzt.6. Die Antragstellerin hält im Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof an ihrer bereits im Rekursverfahren vertretenen Ansicht fest, es bestehe kein Anerkennungshindernis nach Artikel 34, Nr 2 EuGVVO. Sie hebt in diesem Kontext insbesondere hervor, dass die Antragsgegnerin nach Artikel 143, des niederländischen Gesetzbuchs über die Zivilklage wegen ihres Sitzes im Ausland binnen acht Wochen gegen das unter 1. genannte Versäumungsurteil hätte Einspruch erheben könne. Diese Frist werde mit der Zustellung des Urteils „oder nachdem die beklagte Partei nachweislich vom Säumnisurteil Kenntnis erlangt" habe, in Gang gesetzt.