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Rechtssatz RS0120069

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120069

Geschäftszahl

3Ob152/05g; 3Ob9/07f

Entscheidungsdatum

31.01.2007

Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr3
EG Amsterdam Art234

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen des Gemeinschaftsrechts zur Auslegung vor:

1. Ist die Wendung „, ... es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte" in Artikel 34 Nr 2 der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) dahin auszulegen, dass diese „Möglichkeit" jedenfalls eine nach dem anzuwendenden Zustellrecht ordnungsgemäße Zustellung einer Ausfertigung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen klagestattgebenden Versäumungsurteils an den Beklagten voraussetzt.

2. Im Fall der Verneinung der Frage 1.:

Hätte bereits die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses über den Antrag, das Versäumungsurteil des Landesgerichts in 'S-Hertogenbosch vom 16. Juni 2004, Geschäftszahl 110255/HA ZA 04-1033, für Österreich für vollstreckbar zu erklären und die Exekution infolge des für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitels zu bewilligen, die Antragsgegnerin und verpflichtete Partei (= die Beklagte im Titelverfahren) veranlassen müssen, einerseits die Existenz dieses Urteils, andererseits aber auch das Bestehen eines dagegen nach der Rechtsordnung des Urteilsstaats (allenfalls) ergreifbaren Rechtsbehelfs zu ergründen, um sich auf diesem Weg die Kenntnis der Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs als primäre Voraussetzung der Anwendbarkeit der Ausnahme vom Anerkennungshindernis gemäß Artikel 34 Nr 2 EuGVVO zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 152/05g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 152/05g
  • 3 Ob 9/07f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 9/07f
    Beisatz: Der EuGH legte mit Urteil vom 14. Dezember2006, C-283/05, die Bestimmung des Art 34 Nr 2 EuGVVO dahin aus, dass ein Beklagter „die Möglichkeit", einen Rechtsbehelf gegen ein Versäumungsurteil einzulegen, nur dann hat, wenn er tatsächlich Kenntnis von dessen Inhalt durch eine Zustellung erlangte, die so rechtzeitig erfolgte, dass er sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats verteidigen konnte. (T1); Beisatz: Bei unterbliebener Zustellung des Versäumungsurteils reicht die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner im Stadium des Vollstreckungsverfahrens vom Versäumungsurteil Kenntnis erlangte, nicht zur Annahme aus, dass diese Person iS von Art 34 Nr 2 EuGVVO die Möglichkeit hatte, gegen die genannte Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120069

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20050630_OGH0002_0030OB00152_05G0000_001