In Behandlung des Revisionsrekurses der Antragstellerin legte der erkennende Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2005, AZ 3 Ob 152/05g, vorerst dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art 234 EGV folgende präjudizielle Fragen zur Vorabentscheidung vor:In Behandlung des Revisionsrekurses der Antragstellerin legte der erkennende Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2005, AZ 3 Ob 152/05g, vorerst dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Artikel 234, EGV folgende präjudizielle Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Ist die Wendung „... es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte", in Art 34 Nr 2 EuGVVO dahin auszulegen, dass diese „Möglichkeit" jedenfalls eine nach dem anzuwendenden Zustellrecht ordnungsgemäße Zustellung einer Ausfertigung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Klage stattgebenden Versäumungsurteils an den Beklagten voraussetzt.1. Ist die Wendung „... es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte", in Artikel 34, Nr 2 EuGVVO dahin auszulegen, dass diese „Möglichkeit" jedenfalls eine nach dem anzuwendenden Zustellrecht ordnungsgemäße Zustellung einer Ausfertigung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Klage stattgebenden Versäumungsurteils an den Beklagten voraussetzt.
2. Im Fall der Verneinung der Frage 1.:
Hätte bereits die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses über den Antrag, das Versäumungsurteil des Titelgerichts für Österreich für vollstreckbar zu erklären und die Exekution infolge des für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitels zu bewilligen, die Antragsgegnerin und verpflichtete Partei (= die Beklagte im Titelverfahren) veranlassen müssen, einerseits die Existenz dieses Urteils, andererseits aber auch das Bestehen eines dagegen nach der Rechtsordnung des Urteilsstaats (allenfalls) ergreifbaren Rechtsbehelf zu ergründen, um sich auf diesem Weg die Kenntnis der Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs als primäre Voraussetzung der Anwendbarkeit der Ausnahme vom Anerkennungshindernis gemäß Art 34 Nr 2 EuGVVO zu verschaffen. Der EuGH legte in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 14. Dezember 2006, Zl. C-283/05, mit eingehender Begründung die Bestimmung des Art 34 Nr 2 EuGVVO dahin aus, dass ein Beklagter „die Möglichkeit", einen Rechtsbehelf gegen ein Versäumungsurteil einzulegen, nur dann hat, wenn er tatsächlich Kenntnis von dessen Inhalt durch eine Zustellung erlangte, die so rechtzeitig erfolgte, dass er sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats verteidigen konnte. Daraus folgt für den vorliegenden Fall das Vorliegen eines Anerkennungshindernisses nach Art 34 Nr 2 EuGVVO, erhielt doch die Antragsgegnerin vom niederländischen Titelgericht das Versäumungsurteil vom 16. Juni 2004 (Titelurteil) nicht zugestellt, sondern lediglich vom österr. Vollstreckungsgericht (Erstgericht) am 30. Dezember 2004 den Bewilligungsbeschluss vom 20. Dezember 2004, mit dem das - nicht zugestellte und bereits lange vorher, nämlich am 6. Juli 2004 in den Niederlanden für vorläufig vollstreckbar erklärte - Titelurteil für Österreich für vollstreckbar erklärt wurde. Mangels Zustellung des Titelurteils stand daher der Antragsgegnerin iSd Art 34 Nr 2 EuGVVO nicht die „Möglichkeit" offen, gegen dieses einen Rechtsbehelf einzulegen. Die Antragsgegnerin hätte nur dann iSd Art 34 Nr 2 EuGVVO die „Möglichkeit" gehabt, gegen das Titelurteil einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie von dessen Inhalt durch eine Zustellung Kenntnis erlangt hätte und diese so rechtzeitig erfolgte wäre, dass sie sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats (Titelgericht) hätte verteidigen können. Wie der EuGH in seinen Erwägungen (Rn 32 ff) klarstellte, reicht bei unterbliebener Zustellung des Versäumungsurteils die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner im Stadium des Vollstreckungsverfahrens vom Versäumungsurteil Kenntnis erlangte, nicht zur Annahme aus, dass diese Person iS von Art 34 Nr 2 EuGVVO die Möglichkeit hatte, gegen die genannte Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen. Dem Revisionsrekurs kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 78 EO iVm 41, 50 ZPO.Hätte bereits die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses über den Antrag, das Versäumungsurteil des Titelgerichts für Österreich für vollstreckbar zu erklären und die Exekution infolge des für vollstreckbar erklärten ausländischen Exekutionstitels zu bewilligen, die Antragsgegnerin und verpflichtete Partei (= die Beklagte im Titelverfahren) veranlassen müssen, einerseits die Existenz dieses Urteils, andererseits aber auch das Bestehen eines dagegen nach der Rechtsordnung des Urteilsstaats (allenfalls) ergreifbaren Rechtsbehelf zu ergründen, um sich auf diesem Weg die Kenntnis der Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs als primäre Voraussetzung der Anwendbarkeit der Ausnahme vom Anerkennungshindernis gemäß Artikel 34, Nr 2 EuGVVO zu verschaffen. Der EuGH legte in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 14. Dezember 2006, Zl. C-283/05, mit eingehender Begründung die Bestimmung des Artikel 34, Nr 2 EuGVVO dahin aus, dass ein Beklagter „die Möglichkeit", einen Rechtsbehelf gegen ein Versäumungsurteil einzulegen, nur dann hat, wenn er tatsächlich Kenntnis von dessen Inhalt durch eine Zustellung erlangte, die so rechtzeitig erfolgte, dass er sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats verteidigen konnte. Daraus folgt für den vorliegenden Fall das Vorliegen eines Anerkennungshindernisses nach Artikel 34, Nr 2 EuGVVO, erhielt doch die Antragsgegnerin vom niederländischen Titelgericht das Versäumungsurteil vom 16. Juni 2004 (Titelurteil) nicht zugestellt, sondern lediglich vom österr. Vollstreckungsgericht (Erstgericht) am 30. Dezember 2004 den Bewilligungsbeschluss vom 20. Dezember 2004, mit dem das - nicht zugestellte und bereits lange vorher, nämlich am 6. Juli 2004 in den Niederlanden für vorläufig vollstreckbar erklärte - Titelurteil für Österreich für vollstreckbar erklärt wurde. Mangels Zustellung des Titelurteils stand daher der Antragsgegnerin iSd Artikel 34, Nr 2 EuGVVO nicht die „Möglichkeit" offen, gegen dieses einen Rechtsbehelf einzulegen. Die Antragsgegnerin hätte nur dann iSd Artikel 34, Nr 2 EuGVVO die „Möglichkeit" gehabt, gegen das Titelurteil einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie von dessen Inhalt durch eine Zustellung Kenntnis erlangt hätte und diese so rechtzeitig erfolgte wäre, dass sie sich vor dem Gericht des Ursprungsstaats (Titelgericht) hätte verteidigen können. Wie der EuGH in seinen Erwägungen (Rn 32 ff) klarstellte, reicht bei unterbliebener Zustellung des Versäumungsurteils die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner im Stadium des Vollstreckungsverfahrens vom Versäumungsurteil Kenntnis erlangte, nicht zur Annahme aus, dass diese Person iS von Artikel 34, Nr 2 EuGVVO die Möglichkeit hatte, gegen die genannte Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen. Dem Revisionsrekurs kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 78, EO in Verbindung mit 41, 50 ZPO.