Die verpflichtete Partei macht in ihrem Revisionsrekurs dagegen geltend, die Entscheidung des Erstgerichtes ON 51 sei kein anfechtbarer Beschluß gewesen, sie habe nur eine Aufforderung an den Zwangsverwalter enthalten. Die zweite Instanz hätte daher die Rechtsmittel des Zwangsverwalters und der betreibenden Partei zurückzuweisen gehabt. Darüber hinaus hätte das Erstgericht den Zwangsverwalter erst mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses zur Übergabe der Liegenschaft an die verpflichtete Partei auffordern dürfen, was "völlig gesetzeskonform mit der Aufforderung vom 16. März 1989, ON 51", erfolgt sei. Eine Übergabe der Liegenschaft an den Gerichtsvollzieher sei schon begrifflich nicht möglich. Die am 2. Dezember 1988 erfolgte Übergabe sei daher nicht rechtswirksam und müsse wiederholt werden.
Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Mit dem Beschluß vom 16. März 1989, ON 51, hat das Erstgericht entsprechend dem Antrag der verpflichteten Partei den Zwangsverwalter "gemäß § 130 Abs 2 EO aufgefordert, die zwangsverwalteten Liegenschaften der verpflichteten Partei zu übergeben". Daß ein Rekurs gegen eine der sich aus § 130 Abs 2 EO ergebenden Verfügungen nicht zulässig wäre, kann weder dieser Gesetzesstelle, noch auch dem § 132 EO, der zusammenfassend regelt, gegen welche im Zwangsverwaltungsverfahren ergehenden Beschlüsse ein Rechtsmittel nicht stattfindet, entnommen werden. Der dem Verwalter nach Einstellung der Zwangsverwaltung erteilte Auftrag, die Liegenschaften dem Verpflichteten zurückzuübergeben, kann insbesondere nicht als eine ihm über die Art und Weise der Verwahrung erteilte Anweisung iS des § 132 Z 3 EO angesehen werden. Entgegen der von der verpflichteten Partei in ihrem Rechtsmittel vertretenen Rechtsansicht ist die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Zwangsverwaltung der Liegenschaft eingestellt wurde, nicht erst nach Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes vom 13. Jänner 1989, ON 46, eingetreten, weil, wie bereits dargelegt wurde, der Beschluß des Erstgerichtes vom 14. November 1988 in jenem Punkt, in dem die Einstellung der Zwangsverwaltung gemäß § 129 Abs 4 EO verfügt wurde, unangefochten geblieben ist. Der Einstellungsbeschluß ist daher bereits in dem Zeitpunkt rechtskräftig geworden, in dem feststand, daß ein Rechtsmittel dagegen nicht erhoben worden ist.Mit dem Beschluß vom 16. März 1989, ON 51, hat das Erstgericht entsprechend dem Antrag der verpflichteten Partei den Zwangsverwalter "gemäß Paragraph 130, Absatz 2, EO aufgefordert, die zwangsverwalteten Liegenschaften der verpflichteten Partei zu übergeben". Daß ein Rekurs gegen eine der sich aus Paragraph 130, Absatz 2, EO ergebenden Verfügungen nicht zulässig wäre, kann weder dieser Gesetzesstelle, noch auch dem Paragraph 132, EO, der zusammenfassend regelt, gegen welche im Zwangsverwaltungsverfahren ergehenden Beschlüsse ein Rechtsmittel nicht stattfindet, entnommen werden. Der dem Verwalter nach Einstellung der Zwangsverwaltung erteilte Auftrag, die Liegenschaften dem Verpflichteten zurückzuübergeben, kann insbesondere nicht als eine ihm über die Art und Weise der Verwahrung erteilte Anweisung iS des Paragraph 132, Ziffer 3, EO angesehen werden. Entgegen der von der verpflichteten Partei in ihrem Rechtsmittel vertretenen Rechtsansicht ist die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Zwangsverwaltung der Liegenschaft eingestellt wurde, nicht erst nach Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes vom 13. Jänner 1989, ON 46, eingetreten, weil, wie bereits dargelegt wurde, der Beschluß des Erstgerichtes vom 14. November 1988 in jenem Punkt, in dem die Einstellung der Zwangsverwaltung gemäß Paragraph 129, Absatz 4, EO verfügt wurde, unangefochten geblieben ist. Der Einstellungsbeschluß ist daher bereits in dem Zeitpunkt rechtskräftig geworden, in dem feststand, daß ein Rechtsmittel dagegen nicht erhoben worden ist.
Mit der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses aber hat die verpflichtete Partei gemäß § 130 Abs 2 EO wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung über dieselben erlangt. Die verpflichtete Partei erlangt diese Befugnisse keineswegs erst durch die Rückübergabe (Heller-Berger-Stix 1068).Mit der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses aber hat die verpflichtete Partei gemäß Paragraph 130, Absatz 2, EO wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung über dieselben erlangt. Die verpflichtete Partei erlangt diese Befugnisse keineswegs erst durch die Rückübergabe (Heller-Berger-Stix 1068).
Daß gleichzeitig mit der Einstellung der Zwangsverwaltung vom Erstgericht bereits auch die Übergabe der Liegenschaft an die verpflichtete Partei angeordnet wurde (Beschluß vom 14. November 1988, Punkt 4), kann nicht als Verstoß gegen die Bestimmungen des § 130 Abs 2 EO angesehen werden. Erfolgt die Einstellung, wie hier, auf Antrag des betreibenden Gläubigers (§ 129 Abs 4 EO), oder ist aus anderen Gründen ein Rekurs gegen den Einstellungsbeschluß von vornherein nicht zu erwarten, empfiehlt es sich, wegen der dadurch erzielten Beschleunigung des Verfahrens, den die Rechtswirkungen der Einstellung durchführenden Beschluß mit dem Einstellungsbeschluß zu verbinden (Heller-Berger-Stix, 1067 f).Daß gleichzeitig mit der Einstellung der Zwangsverwaltung vom Erstgericht bereits auch die Übergabe der Liegenschaft an die verpflichtete Partei angeordnet wurde (Beschluß vom 14. November 1988, Punkt 4), kann nicht als Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 130, Absatz 2, EO angesehen werden. Erfolgt die Einstellung, wie hier, auf Antrag des betreibenden Gläubigers (Paragraph 129, Absatz 4, EO), oder ist aus anderen Gründen ein Rekurs gegen den Einstellungsbeschluß von vornherein nicht zu erwarten, empfiehlt es sich, wegen der dadurch erzielten Beschleunigung des Verfahrens, den die Rechtswirkungen der Einstellung durchführenden Beschluß mit dem Einstellungsbeschluß zu verbinden (Heller-Berger-Stix, 1067 f).
Hat aber die verpflichtete Partei die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft zum angegebenen Zeitpunkt bereits wieder erlangt und hat eine Übergabe der zwangsverwalteten Liegenschaft durch den Zwangsverwalter - wenn auch an den Vollstrecker - bereits stattgefunden, so besteht keine Ursache und auch keine Möglichkeit mehr, dem Zwangsverwalter neuerlich die Übergabe aufzutragen. Hat der Vollstrecker nach dem Inhalt des über die Übergabe der Liegenschaft aufgenommenen Protokolls die Übergabe der Liegenschaft an ihn (den Vollstrecker), die Errichtung eines Inventars und den Umstand bekundet, daß das Wirtschaftsgebäude versperrt und der Schlüsselbund, bestehend aus drei Schlüsseln, "zum Akt genommen" wurde, kann dies nur so verstanden werden, daß der Vollstrecker die Liegenschaft und einige Schlüssel für die beim Übergabstermin nicht anwesende verpflichtete Partei übernehmen wollte und übernommen hat (vgl. hiezu auch die Bestimmung des § 99 Abs 2, letzter Satz, EO, wonach nach Einleitung der Zwangsverwaltung die Liegenschaft dem Zwangsverwalter durch das Vollstreckungsorgan zu übergeben ist).Hat aber die verpflichtete Partei die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft zum angegebenen Zeitpunkt bereits wieder erlangt und hat eine Übergabe der zwangsverwalteten Liegenschaft durch den Zwangsverwalter - wenn auch an den Vollstrecker - bereits stattgefunden, so besteht keine Ursache und auch keine Möglichkeit mehr, dem Zwangsverwalter neuerlich die Übergabe aufzutragen. Hat der Vollstrecker nach dem Inhalt des über die Übergabe der Liegenschaft aufgenommenen Protokolls die Übergabe der Liegenschaft an ihn (den Vollstrecker), die Errichtung eines Inventars und den Umstand bekundet, daß das Wirtschaftsgebäude versperrt und der Schlüsselbund, bestehend aus drei Schlüsseln, "zum Akt genommen" wurde, kann dies nur so verstanden werden, daß der Vollstrecker die Liegenschaft und einige Schlüssel für die beim Übergabstermin nicht anwesende verpflichtete Partei übernehmen wollte und übernommen hat vergleiche hiezu auch die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 2,, letzter Satz, EO, wonach nach Einleitung der Zwangsverwaltung die Liegenschaft dem Zwangsverwalter durch das Vollstreckungsorgan zu übergeben ist).
Dem Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40 und 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO, Paragraphen 40 und 50 ZPO.
2. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß ON 61:
Das Rechtsmittel wendet sich gegen einen im Umfang der Anfechtung bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz. Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz sind aber nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung vor der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist.Das Rechtsmittel wendet sich gegen einen im Umfang der Anfechtung bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz. Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz sind aber nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung vor der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist.
Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.