Rechtssatz RS0002674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002674
Geschäftszahl
3Ob152/89 (3Ob153/89)
Entscheidungsdatum
07.02.1990
Rechtssatz
Erfolgt die Einstellung der Zwangsverwaltung auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder ist aus anderen Gründen ein Rekurs gegen den Einstellungsbeschluß von vornherein nicht zu erwarten, empfiehlt es sich, den die Rechtswirkungen der Einstellung durchführenden Beschluß mit dem Einstellungsbeschluß zu verbinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002674
Dokumentnummer
JJR_19900207_OGH0002_0030OB00152_8900000_001