I. Der Revisionsrekurswerber lässt mit Recht die Verneinung der (unmittelbaren) Anwendbarkeit des § 120 EO unbekämpft. Die Argumente des Rekursgerichts sind völlig richtig. Die Liegenschaftseigentümerin, die die Haftung für die 2.Kreditforderung gegenüber dem verpflichteten Fruchtnießer übernommen hatte, ist mit ihren allfälligen Regressansprüchen gegen ihn bücherlich nicht gesichert, sodass schon aus diesem Grund die ins Treffen geführte (bloß obligatorische) Vereinbarung mit dem Fruchtnießer keine taugliche Grundlage für eine unmittelbare Berichtigung der Annuitäten aus der zugunsten der betreibenden Partei an der Liegenschaft gesicherten 2.Kreditforderung bilden kann.römisch eins. Der Revisionsrekurswerber lässt mit Recht die Verneinung der (unmittelbaren) Anwendbarkeit des Paragraph 120, EO unbekämpft. Die Argumente des Rekursgerichts sind völlig richtig. Die Liegenschaftseigentümerin, die die Haftung für die 2.Kreditforderung gegenüber dem verpflichteten Fruchtnießer übernommen hatte, ist mit ihren allfälligen Regressansprüchen gegen ihn bücherlich nicht gesichert, sodass schon aus diesem Grund die ins Treffen geführte (bloß obligatorische) Vereinbarung mit dem Fruchtnießer keine taugliche Grundlage für eine unmittelbare Berichtigung der Annuitäten aus der zugunsten der betreibenden Partei an der Liegenschaft gesicherten 2.Kreditforderung bilden kann.
II. An dieser Beurteilung vermögen die Revisionsrekursausführungen zum materiellrechtlichen Umfang des Fruchtgenussrechts des Verpflichteten nichts zu ändern. Gestützt auf die §§ 504 und 512 ABGB führt er ins Treffen, dass die Parteien den Umfang des Fruchtgenussrechts, also des Rechts auf alle Erträgnisse, frei vereinbaren und einschränken könnten und dass im Zwangsverwaltungsverfahren jedenfalls die Zinsen der Annuitäten aus der 2.Kreditforderung in analoger Anwendung des § 120 EO aus den Erträgnissen der Zwangsverwaltung zu decken wären. Mit der getroffenen Vereinbarung iSd § 504 ABGB seien die Rechte des Fruchtnießers eingeschränkt worden. Diesem könnten im Exekutionsverfahren nicht mehr Rechte zustehen als bei der Begründung des Fruchtgenussrechts. Dazu ist Folgendes auszuführen:römisch zwei. An dieser Beurteilung vermögen die Revisionsrekursausführungen zum materiellrechtlichen Umfang des Fruchtgenussrechts des Verpflichteten nichts zu ändern. Gestützt auf die Paragraphen 504 und 512 ABGB führt er ins Treffen, dass die Parteien den Umfang des Fruchtgenussrechts, also des Rechts auf alle Erträgnisse, frei vereinbaren und einschränken könnten und dass im Zwangsverwaltungsverfahren jedenfalls die Zinsen der Annuitäten aus der 2.Kreditforderung in analoger Anwendung des Paragraph 120, EO aus den Erträgnissen der Zwangsverwaltung zu decken wären. Mit der getroffenen Vereinbarung iSd Paragraph 504, ABGB seien die Rechte des Fruchtnießers eingeschränkt worden. Diesem könnten im Exekutionsverfahren nicht mehr Rechte zustehen als bei der Begründung des Fruchtgenussrechts. Dazu ist Folgendes auszuführen:
1. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 512 ABGB hat der Fruchtnießer nur vorrangige bücherliche (§ 29 GBG) Lasten (arg.: „...der darauf eingetragenen Kapitalien") zu übernehmen. Für erst nach seinem Rechtserwerb begründete bücherliche Lasten haftet der Fruchtnießer selbst bei Vorrangeinräumung weder dem Vortretenden noch dem Eigentümer, weil er nach hM mit der Vorrangeinräumung nur die vorzugsweise Befriedigung aus der Sache überlässt (Hofmann in Rummel³, § 512 ABGB Rz 2). Auf eine (schlüssige) Überlassung (Abtretung) der Liegenschaftserträgnisse an die Liegenschaftseigentümerin (vgl. dazu RIS-Justiz RS0011895) beruft sich der Verpflichtete nicht. Diese Frage wäre auch nicht im Zwangsverwaltungsverfahren, sondern im Rechtsweg zu klären (§ 37 EO).1. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 512, ABGB hat der Fruchtnießer nur vorrangige bücherliche (Paragraph 29, GBG) Lasten (arg.: „...der darauf eingetragenen Kapitalien") zu übernehmen. Für erst nach seinem Rechtserwerb begründete bücherliche Lasten haftet der Fruchtnießer selbst bei Vorrangeinräumung weder dem Vortretenden noch dem Eigentümer, weil er nach hM mit der Vorrangeinräumung nur die vorzugsweise Befriedigung aus der Sache überlässt (Hofmann in Rummel³, Paragraph 512, ABGB Rz 2). Auf eine (schlüssige) Überlassung (Abtretung) der Liegenschaftserträgnisse an die Liegenschaftseigentümerin vergleiche dazu RIS-Justiz RS0011895) beruft sich der Verpflichtete nicht. Diese Frage wäre auch nicht im Zwangsverwaltungsverfahren, sondern im Rechtsweg zu klären (Paragraph 37, EO).
2. Im Übrigen moniert der Revisionsrekurswerber ohne triftige sachliche Begründung eine Einschränkung des Umfangs seines Fruchtgenussrechts wegen der behaupteten Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerin. Nach seinem Vorbringen selbst hat er sich aber nur obligatorisch zur Erfüllung seiner eigenen Rückzahlungsverpflichtungen aus dem 2.Kreditverhältnis verpflichtet und für den Fall der Inanspruchnahme der haftenden Liegenschaftseigentümerin einen Vorausverzicht auf das Fruchtgenussrecht abgegeben. Darin allein liegt noch keine Beschränkung des gesetzlichen Rechts des Fruchtnießers auf vollen Ertrag der dienenden Liegenschaft (§ 511 ABGB), solange das Fruchtgenussrecht aufrechten Bestand hat. Dass der Verzicht auf das Fruchtgenussrecht im anhängigen Zwangsverwaltungsverfahren wegen der gebotenen Wahrung der Interessen des pfandberechtigten Gläubigers2. Im Übrigen moniert der Revisionsrekurswerber ohne triftige sachliche Begründung eine Einschränkung des Umfangs seines Fruchtgenussrechts wegen der behaupteten Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerin. Nach seinem Vorbringen selbst hat er sich aber nur obligatorisch zur Erfüllung seiner eigenen Rückzahlungsverpflichtungen aus dem 2.Kreditverhältnis verpflichtet und für den Fall der Inanspruchnahme der haftenden Liegenschaftseigentümerin einen Vorausverzicht auf das Fruchtgenussrecht abgegeben. Darin allein liegt noch keine Beschränkung des gesetzlichen Rechts des Fruchtnießers auf vollen Ertrag der dienenden Liegenschaft (Paragraph 511, ABGB), solange das Fruchtgenussrecht aufrechten Bestand hat. Dass der Verzicht auf das Fruchtgenussrecht im anhängigen Zwangsverwaltungsverfahren wegen der gebotenen Wahrung der Interessen des pfandberechtigten Gläubigers
unbeachtlich ist, ergibt sich aus § 51 GBG (5 Ob 1/07v = EvBl 2007/82unbeachtlich ist, ergibt sich aus Paragraph 51, GBG (5 Ob 1/07v = EvBl 2007/82
= ecolex 2007, 338 [Friedl]; RIS-Justiz RS0109610).
3. Zur angestrebten analogen Anwendung des § 120 Abs 2 Z 5 EO trägt der Rekurswerber keine Argumente vor, warum eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegen sollte. Er bleibt eine Erklärung dafür schuldig, weshalb bei der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über die Zwangsverwaltung auf die exekutive Verwertung des Fruchtgenussrechts (§ 334 Abs 2 EO; 3 Ob 240/99m = EvBl 2000/45) die erforderliche Vereinbarung mit dem vorrangig dinglich Berechtigten nicht erforderlich, eine Vereinbarung mit der Eigentümerin der dienenden Liegenschaft aber für eine unmittelbare Berichtigung iSd § 120 EO maßgeblich sein könnte.3. Zur angestrebten analogen Anwendung des Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 5, EO trägt der Rekurswerber keine Argumente vor, warum eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegen sollte. Er bleibt eine Erklärung dafür schuldig, weshalb bei der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über die Zwangsverwaltung auf die exekutive Verwertung des Fruchtgenussrechts (Paragraph 334, Absatz 2, EO; 3 Ob 240/99m = EvBl 2000/45) die erforderliche Vereinbarung mit dem vorrangig dinglich Berechtigten nicht erforderlich, eine Vereinbarung mit der Eigentümerin der dienenden Liegenschaft aber für eine unmittelbare Berichtigung iSd Paragraph 120, EO maßgeblich sein könnte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).