Rechtssatz RS0109610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109610
Entscheidungsdatum
16.08.2007
Rechtssatz
§ 51 GBG ist nicht nur auf Hypotheken, sondern auch auf andere belastete bücherliche Rechte anwendbar, so auch auf ein verpfändetes Fruchtgenussrecht, weil § 51 GBG dem Grundsatz Rechnung trägt, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen. Bei der Löschung eines verpfändeten bücherlichen Rechts aufgrund einer Verzichtserklärung des Pfandbestellers ist gemäß § 51 GBG in einem Beisatz zur Löschungseintragung auf deren Unwirksamkeit in Ansehung des (Afterpfandrechtes)Pfandrechtes hinzuweisen.Paragraph 51, GBG ist nicht nur auf Hypotheken, sondern auch auf andere belastete bücherliche Rechte anwendbar, so auch auf ein verpfändetes Fruchtgenussrecht, weil Paragraph 51, GBG dem Grundsatz Rechnung trägt, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen. Bei der Löschung eines verpfändeten bücherlichen Rechts aufgrund einer Verzichtserklärung des Pfandbestellers ist gemäß Paragraph 51, GBG in einem Beisatz zur Löschungseintragung auf deren Unwirksamkeit in Ansehung des (Afterpfandrechtes)Pfandrechtes hinzuweisen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 74/98p
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 74/98p
- 5 Ob 1/07v
Entscheidungstext OGH 30.01.2007 5 Ob 1/07v
Veröff: SZ 2007/8
- 3 Ob 153/07g
Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 153/07g
Ähnlich; Beisatz: Hier: Verzicht auf das (gepfändete) Fruchtgenussrecht im anhängigen Zwangsverwaltungsverfahren unbeachtlich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109610
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0050OB00074_98P0000_001