Begründung:
1.) Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses, der einen eigenständigen Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses betrifft, bedarf keiner Begründung.
2.) Zum ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Die Liegenschaft EZ ***** steht im grundbücherlichen Alleineigentum der R***** mbH. Sie ist zu C-LNR 9a mit einem Fruchtgenußrecht des Vereins Dollisharing belastet, dem entsprechend C-LNR 9b der Vorrang vor Höchstbetragspfandrechten der R***** reg.Gen.m.b.H zukommt. Zu C-LNR 9c haftet auf dem erwähnten Fruchtgenußrecht C-LNR 9a ein Pfandrecht im Höchstbetrag von S 11,000.000,-- zugunsten der R***** reg.Gen.m.b.H.
Im Zwangsversteigerungsverfahren 2 E 925/94w des BG Hermagor wurde die Liegenschaft der Antragstellerin rechtskräftig zugeschlagen. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist nach rechtskräftiger Verteilung des Meistbots bereits abgeschlossen.
Unter Vorlage der im Spruch angeführten Urkunden sowie einem Schreiben der Sicherheitsdirektion für das Land Kärnten vom 24.9.1997, in dem die Löschung des Vereins "Dollisharing" im Vereinsregister auf Veranlassung des abgetretenen Leitungsorganes bestätigt wurde, begehrte die Antragstellerin (neben einer hier nicht mehr interessierenden Löschung einer Reallast) die aus dem Spruch ersichtlichen Eintragungen.
Das Erstgericht bewilligte sie; das von der Pfandgläubigerin am Fruchtgenußrecht C-LNR 9a angerufene Rekursgericht wies jedoch das Eintragungsbegehren aus folgenden Gründen ab:
Gemäß § 51 Abs 1 GBG dürfe, wenn auf einer Hypothekarforderung zur Zeit, als ihre Löschung begehrt wird, noch Afterpfandrechte haften, die Löschung der Forderung nur mit dem Beisatz bewilligt werden, daß ihre Rechtswirkung in Ansehung der Afterpfandrechte erst mit deren Löschung einzutreten hat.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, GBG dürfe, wenn auf einer Hypothekarforderung zur Zeit, als ihre Löschung begehrt wird, noch Afterpfandrechte haften, die Löschung der Forderung nur mit dem Beisatz bewilligt werden, daß ihre Rechtswirkung in Ansehung der Afterpfandrechte erst mit deren Löschung einzutreten hat.
Ob das Fruchtgenußrecht C-LNR 9a eine "Hypothekarforderung" im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellt, könne dahinstehen. Denn der Oberste Gerichtshof habe (zu 5 Ob 114/91, veröffentlicht in NZ 1992, 155 mwN) im Zusammenhang mit der aufgrund einer Verzichtserklärung begehrten Löschung eines Fruchtgenußrechts, dessen Übertragung der Ausübung nach im Grundbuch eingetragen war, ausgesprochen, daß die Regel des § 51 GBG durchaus verallgemeinerungsfähig sei und beispielsweise auch dort angewendet werden könne, wo es nicht um die Löschung einer Hypothekarforderung, sondern um die Löschung eines mit Afterpfandrechten belasteten Bezugs- und Benützungsrechts gehe. Die Lehre leite aus § 51 GBG sogar den Rechtsgrundsatz ab, daß Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen (Rummel in Rummel2 Rz 9 zu § 1444 mwN), weshalb auch für den Verzicht auf Servitutsrechte, insbesondere für den Verzicht auf ein belastetes Fruchtgenußrecht, die Zustimmung der Drittberechtigten zu fordern sei (Petrasch in Rummel2 Rz 2 zu § 524; Gschnitzer2 SR 175; Pimmer in Schwimann ABGB Rz 1 zu § 524). Wie in dem der Entscheidung NZ 1992, 155 zugrunde liegenden Fall signalisiere auch hier der Grundbuchsstand ein Eintragungshindernis, das vom Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG nicht übergangen werden dürfe. Eine iS des § 51 Abs 1 GBG bedingte Löschung werde von der Antragstellerin nicht angestrebt und könne daher auch nicht bewilligt werden (§ 96 GBG), zumal es sich bei der bedingten gegenüber der unbedingten Löschung nach Auffassung des Rekursgerichts nicht um ein minus, sondern um ein aliud handle.Ob das Fruchtgenußrecht C-LNR 9a eine "Hypothekarforderung" im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellt, könne dahinstehen. Denn der Oberste Gerichtshof habe (zu 5 Ob 114/91, veröffentlicht in NZ 1992, 155 mwN) im Zusammenhang mit der aufgrund einer Verzichtserklärung begehrten Löschung eines Fruchtgenußrechts, dessen Übertragung der Ausübung nach im Grundbuch eingetragen war, ausgesprochen, daß die Regel des Paragraph 51, GBG durchaus verallgemeinerungsfähig sei und beispielsweise auch dort angewendet werden könne, wo es nicht um die Löschung einer Hypothekarforderung, sondern um die Löschung eines mit Afterpfandrechten belasteten Bezugs- und Benützungsrechts gehe. Die Lehre leite aus Paragraph 51, GBG sogar den Rechtsgrundsatz ab, daß Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen (Rummel in Rummel2 Rz 9 zu Paragraph 1444, mwN), weshalb auch für den Verzicht auf Servitutsrechte, insbesondere für den Verzicht auf ein belastetes Fruchtgenußrecht, die Zustimmung der Drittberechtigten zu fordern sei (Petrasch in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 524,; Gschnitzer2 SR 175; Pimmer in Schwimann ABGB Rz 1 zu Paragraph 524,). Wie in dem der Entscheidung NZ 1992, 155 zugrunde liegenden Fall signalisiere auch hier der Grundbuchsstand ein Eintragungshindernis, das vom Grundbuchsgericht gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG nicht übergangen werden dürfe. Eine iS des Paragraph 51, Absatz eins, GBG bedingte Löschung werde von der Antragstellerin nicht angestrebt und könne daher auch nicht bewilligt werden (Paragraph 96, GBG), zumal es sich bei der bedingten gegenüber der unbedingten Löschung nach Auffassung des Rekursgerichts nicht um ein minus, sondern um ein aliud handle.
Diese Entscheidung enthält in Ansehung der hier behandelten Eintragungsbegehren den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage der Löschung eines mit einem Pfandrecht belasteten Fruchtgenußrechtes zwar eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (JBl 1873/53 = GlU 5025) bestehe, aber mehr als 100 Jahre alt sei.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs macht die Antragstellerin, die sehr weitwendig die Gründe für das Scheitern des involvierten Timesharing-Vereins und die Auseinandersetzungen der Hypothekargläubiger darlegt, im wesentlichen geltend, daß sich ihr Löschungsbegehren nicht in erster Linie auf die Löschungserklärung des fruchtgenußberechtigten Vereins, sondern auf den urkundlich belegten Untergang dieser juristischen Person stütze. Der Verlust der Rechtspersönlichkeit der Fruchtgenußberechtigten habe aber zur unbedingten Löschung des Fruchtgenußrechtes (samt allen damit zusammenhängenden Eintragungen) zu führen. Auch das Pfandrecht an einem Fruchtgenußrecht könne nicht länger Bestand haben als das Fruchtgenußrecht selbst.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den erstinstanzlichen Beschluß wiederherzustellen.