[5] 1. Vorweg ist klarzustellen, dass die Frage, ob aufgrund der konkreten Verfahrenskonstellation ein Zwischenurteil zulässig war, nach § 393 ZPO zu beurteilen ist. Eine unrichtige Anwendung dieser Bestimmung wäre gegebenenfalls ein Verfahrensmangel erster Instanz. Eine solche Mangelhaftigkeit hat der Beklagte aber nie geltend gemacht. Durch das Zwischenurteil wurde über die Berechtigung der im Einzelnen geltend gemachten Anspruchsteile des Schadenersatzbegehrens noch keine Entscheidung getroffen (vgl RIS-Justiz RS0041039). Auf die vom Beklagten zu einzelnen Teilbeträgen vorgetragenen Bedenken ist derzeit nicht einzugehen. [5] 1. Vorweg ist klarzustellen, dass die Frage, ob aufgrund der konkreten Verfahrenskonstellation ein Zwischenurteil zulässig war, nach Paragraph 393, ZPO zu beurteilen ist. Eine unrichtige Anwendung dieser Bestimmung wäre gegebenenfalls ein Verfahrensmangel erster Instanz. Eine solche Mangelhaftigkeit hat der Beklagte aber nie geltend gemacht. Durch das Zwischenurteil wurde über die Berechtigung der im Einzelnen geltend gemachten Anspruchsteile des Schadenersatzbegehrens noch keine Entscheidung getroffen vergleiche RIS-Justiz RS0041039). Auf die vom Beklagten zu einzelnen Teilbeträgen vorgetragenen Bedenken ist derzeit nicht einzugehen.
[6] 2. Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Beklagte habe dem Grunde nach für die durch seine Handlungen im Zusammenhang mit dem Verlassenschaftsverfahren entstandenen Kosten zu haften, weil er einen – im Bezug auf das von ihm selbst formulierte Testament – unhaltbaren Rechtsstandpunkt eingenommen habe, hält sich im Rahmen des von den Umständen des Einzelfalls abhängigen (vgl RS0022840 [T12]) Beurteilungsspielraums. [6] 2. Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Beklagte habe dem Grunde nach für die durch seine Handlungen im Zusammenhang mit dem Verlassenschaftsverfahren entstandenen Kosten zu haften, weil er einen – im Bezug auf das von ihm selbst formulierte Testament – unhaltbaren Rechtsstandpunkt eingenommen habe, hält sich im Rahmen des von den Umständen des Einzelfalls abhängigen vergleiche RS0022840 [T12]) Beurteilungsspielraums.
[7] Eine schadensbegründende Prozessführung oder ein sonstiges Verfahrensverhalten ist einer Partei nach der Rechtsprechung dann anzulasten, wenn bewusst unrichtige Prozessbehauptungen aufgestellt werden oder auch nur der eingenommene Prozessstandpunkt evident aussichtslos ist (7 Ob 24/16d; 9 ObA 52/12f; 5 Ob 261/02x). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (7 Ob 218/07w).
[8] Mit dem von den Vorinstanzen dazu angenommenen Tatsachensubstrat setzt sich der Beklagte in seiner Revision nicht nachvollziehbar auseinander. Im Zusammenhang mit der fraglichen Auflösung der Stiftung wusste der Beklagte nach den – für den Obersten Gerichtshof bindenden – Feststellungen „jedenfalls seit Dezember 2012“, in welcher Höhe den beiden Kindern der Erblasserin Pflichtteilsansprüche zustanden, wonach ihm hätte klar sein müssen, dass in Anbetracht dieser Vermögenssituation das Erreichen des Stiftungszwecks ausgeschlossen war.
[9] 3. Die persönliche Haftung (Handelndenhaftung gemäß § 7 Abs 2 PSG) der Mitglieder des Vorstands für die in Gründung befindliche Privatstiftung (Vorstiftung) für die Kostenfolgen im Erbrechtsstreit nach der Großmutter des Klägers bezweifelt der Beklagte in seiner Revision ebenfalls nicht und diese hat der Senat bereits in seiner Entscheidung zu 3 Ob 247/16v (= RS0131233) im gegebenen Zusammenhang bejaht. [9] 3. Die persönliche Haftung (Handelndenhaftung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, PSG) der Mitglieder des Vorstands für die in Gründung befindliche Privatstiftung (Vorstiftung) für die Kostenfolgen im Erbrechtsstreit nach der Großmutter des Klägers bezweifelt der Beklagte in seiner Revision ebenfalls nicht und diese hat der Senat bereits in seiner Entscheidung zu 3 Ob 247/16v (= RS0131233) im gegebenen Zusammenhang bejaht.
[10] 4. Im Übrigen wiederholt der Beklagte in seiner Zulassungsbeschwerde die Ausführungen der Rechtsrüge seiner Berufung ohne substanzielle Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts. Setzt sich die Revision mit den Argumenten des Berufungsgerichts nicht auseinander, so ist damit die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043605; RS0043603 [T9]). Insoweit ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, inhaltliche Fragen zu klären (RS0043603 [T10]). [10] 4. Im Übrigen wiederholt der Beklagte in seiner Zulassungsbeschwerde die Ausführungen der Rechtsrüge seiner Berufung ohne substanzielle Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts. Setzt sich die Revision mit den Argumenten des Berufungsgerichts nicht auseinander, so ist damit die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RS0043605; RS0043603 [T9]). Insoweit ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, inhaltliche Fragen zu klären (RS0043603 [T10]).